Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe eines
Monats in der Brauerei oder im Haushalte eines Haus—
trunkbrauers verbraucht worden ist, braucht in der Nach—
weisung nur die Gesamtmenge des Verbrauchs an den ein—
zelnen Tagen und im ganzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
jiiber den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Brauer
Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte An—
meldung zurückgegeben. Sie ist von dem Brauer in einem
Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf
Erfordern vorzuzeigen.
ll. Stener von dem in den Gemeindebezirk ein—
geführten Bier.
83. Steuerpflicht.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier wird
eine Stener erhoben, welche 65 Pfg. für ein Hektoliter, für
Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1554 vom Hundert
der Raummenge (einfaches Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier
und sonstiges geringwertes Bier) jedoch nur 30 Pfg. für ein
Hektoliter beträgt. Wegen der Steuerberechnung findet 8 1.
Abs. 1, Satz 2 Anwendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Emvpfanges
des Bieres (8 6) ein
84. Befreiungen.
Von der Stener befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei
Litern eingeführt wird;
Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durch—
geführt wird:
sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirke ge—
legeneu Brauerei, das in den Brauereibetrieb zurück—
genommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, auf der
Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde eingebracht zu
werden, auf dem Bahnhofe lagert und demnächst in den
Urgebinden weiterbefördert wird oder welches, auf der Achse
oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und
mit denselben Frachtbriefen usw. weitergeht.
*5 Art, Ort, Zeit und Ueberwachung der
Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Gebinden mit
darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder in
Flaschen, die für jedes Frachtstück gleichartig find, erfolgen.
Die Einfuhr darf nur auf einer Einfuhrstraße und nur
während der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind die
hier einmündenden Eisenbahnen und die als Einfuhrstraßen
vom Gemeindevorstand ausdrücklich bezeichneten Land- uͤnd
Wasserstraßen mit den für letztere bestimmten Landungs—
plätzen. Als Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis
September die Zeit von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr
abends, in den Monaten Oktober bis April die Zeit von7
Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die Einfuhr außerhalb
dieser Zeit ist zulässig, wenn sie mittels der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen, der regelmäßigen Schiffsverbindungen
oder der Fahrposten erfolgi, oder wenn in be—
sonderen Fällen die Erlaubnis vom Gemeindevorstande vorher
erteilt worden ist, letzterenfalls unter den dabei festgesetzten
Bedingungen.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Aufsichtsbeamten
auf. Erfordern die zu den eingehenden Biersendungen ge—
hörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen
86. Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer für das eingeführte Bier ist von dem
Empfänger zu entrichten. Sie wird für die waährend eines
Monats von auswärts bezogenen Biermengen am letzten
Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten
Tage des nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekaffe
einzuzahlen
9
Die Bestimmungen des 82 Abs. 2 und 3 finden auch
auf die Steuer für das eingesührte Bier Anwendung.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt
ist, hat dem Bürgermeister über das während eines Mongts
empfangene Bier spätestens am siebenten Tage des folgenden
Monats eine mit seiner Unterschrift versehene Nachweisung
in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus der die einzelnen
Biermengen unter Angabe des Tages des Empfanges, des
Namens und Wohnorts des Absenders, der Art des Bieres,
der Zahl, der Zeichen und des Raumgehalts der Gebinde
»der Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer ersichtlich
jein müssen. Der Berechnung der Steuer ist der Raumgehalt
der Gefäße, in denen sich das Bier beim Empfange befindet,
zugrunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
iber den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Steuer—
aflichtige Stundung genießt, mit Bescheinigung über die er—
solgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von dem Steuer—
pflichtigen in einem Sammelhefte aufzubewahren und den
Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Aufsichtsmaßnahmen.
87. Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Ausschank von
Bier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauerei
»der Handlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lager—
»uch zu führen, in welchem jede Biersorte eine besondere Ab—
eilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das
ezogene Bier Tag und Stunde des Empfanges, der Name
des einheimischen Brauers oder Händlers bezw. Name und
Wohnort des auswärtigen Absenders, die Art des Bieres,
Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen
ind der Lagerraum, in bezug anf das in den Gemeindebezirk
»der nach auswärts weiterverkaufte oder zum Ausschank
ntnommene Bier Tag und Stunde des Abgangs, Name und
WVohnort des Empfängers, die Art des Bieres sowie Zahl,
Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen, in bezug
auf das zum Verbrauch im eigenen Haushalt entnom mene
Bier dessen Menge einzutragen, auch ist jede Umfüllung in
dem Lagerbuche zu vermerken. Die Eintragunge sind äals—
bald nach dem Empfang, der Entnahme oder dernUmfüllung
des Bieres zu bewirken.
Das Lagerbuch ist nebst den Belegen jederzeit zur Einsicht
der Aufsichtsbeamten bereitzuhalten. Die Aufsichtsbeamten
ind befugt, sich von der Richtigkeit der Buchführung durch
Aufnahme der Lagerbestände zu überzeugen und zu diesem
Zweck alle Räume zu betreten, in denen Bier gelagert wird.
die Bierhändler sind verpflichtet, den Beamten die zur
»rdnungsmäßigen Erledigung der Amtsgeschäfte erforderlichen
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
IV. —Ax
88.
Händlern, die das Lagerbuch nach 87 ordnungsmäßig
führen, wird für das von ihnen nach auswärts versandte
Bier, für welches eine Steuer nach 81 oder 8 3 entrichtet
vorden ist, die nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet,
ofern über die Identität des versteuerten und des ausge—
führten Bieres und seine Unversehrtheit kein Zweifel besteht.
Der Anspruch auf die Vergütung ist bei dem Gemeinde—
vorstande monatlich durch Vorlegung einer Nachweisung über
die während des Monats nach auswärts versandten versteuerten
Biermengen anzumelden. In der Nachweisung müssen Tag und
Stunde des Versands, Name und Wohnort des Empfängers,
die Art des Bieres, sowie Zahl, Zeichen und Raumgehalit
der Gebinde oder Flaschen angegeben sein.
Der Berechnung der Vergütung wird der Raumgehalt
der zur Ausfuhr benutzten Gefäße zugrunde gelegt. Die
Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich durch die Gemeinde—
kasse, und zwar, sofern dem Händler Stundung der Bier—
steuer bewilligt ist, durch Verrechnung auf die gestundete
Steuer oder durch Barzahlung nach Ablauf der Stundungaskfrist