Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der Umstand, daß die Waldbrände innerhalb unseres
Bezirkes in den letzten Jahren an Zahl und Ausdehnung in
Besorgnis erregender Weise gewachsen sind, gibt uns Ver—
anlassung, nachstehend die jetzt giltigen gesetzlichen und poli—
zeilichen Bestimmungen zur Verhütung solcher Brände zu—
sammenzustellen und den sämtlichen Polizeibeamten einschließlich
der Forstbeamten die unnachsichtliche Befolgung aller Zu—
widerhandlungen zur strengsten Pflicht zu machen.
J. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
F 308. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebaͤude, Schiffe,
Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvorräte, welche auf
dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von land⸗
wirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau⸗ oder Brenn⸗
materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf—
moore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder
fremdes Eigentum sind, oder zwar dem Brandstifter eigen
tümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach
geeignet sind, das Feuer einer der im 8 3060 Nr. 1 bis 8
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be—
zeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—⸗
strafe nicht unter sechs Monate ein.
8 309. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in
den 88 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
8 360. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter
zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er
der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge⸗
nügen konnte.
z 367. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mk.
oder mit Haft wird bestraft:
6. wer Waren, Materialien oder andere Vorräte, welche
sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer
fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt,
wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei⸗
einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt.
z3 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit
bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte
errichtet, oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt,
wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer⸗
fangenden Sachen Feuer anzündet.
II. Feld-⸗ und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880.
8 32. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen
des 8 308 des Strafgesetzbuches, eigene Torfmoore, Haide⸗
kraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei
der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand
setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeord⸗
neten Vorsichtsmaßregeln außer Acht läßt.
8 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt,
oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;

im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen
läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
abgesehen von den Fällen des 8368 Nr. 6 des Straf—
gesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe des
selben im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers
in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten
ohne Erlaubnis des zuständigen Forstbeamten Feuer
anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer
gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;
abgesehen von den Fällen des 8 360 Nr. 10 des
Strafgesetzbuchs, bei Waldbränden, von der Polizei⸗
behörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter
oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe
aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Auf—
sorderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügen
onnte.
8 45. UWiit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefähr—⸗
licher Nähe desselben
1. ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirl
der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubnis
des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder
in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige ge—
macht zu haben;
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne die⸗
selben gelöscht zu haben.
8 46. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertund—
fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über
das Brennen einer Waldfläche, das Abbrennen von liegenden
oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen von
Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwider—
handelt.
8 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche
mehr als einhundert Hektare in räümlichem Zusammenhange
umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig
Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Geneh⸗
migung derjenigen Behörde, welche für die Erteilung der
Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist
Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizei—
liche Bauerlaubnis nicht erteilt werden.
Fg 51. Wer vor Erteilung der vorgeschriebenen Ge—
nehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8 47) die
Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung
der errichteten Anlage anordnen.
III. Forst⸗Polzei Verordnung vom 2. Mai 1888.
g 24. Während der Zeit vom 1. März bis Ende
September ist das Rauchen aus Pfeifen ohne Deckel oder
von Zigaren in Waldungen und auf Haiden außerhalb der
öffentlichen Wege verboten.
Fuhrleute, welche Holzkohlen geladen haben, sind ver—
pflichtet, innerhalb des Waldes am Wagen mindestens einen
Eimer mitzuführen.
g 25. Wer einen Waldbrand bemerkt, hat sofort so⸗
weit es ohne erheblichen Nachteil für ihn und Andere ge—
schehen kann, der nächsten Ortspolizeibehörde oder dem
naͤchsten Forstbeamten Anzeige zu machen, sofern nicht be⸗
gründeter Anlaß für ihn zu der Annahme vorliegt, daß der
Ausbruch des Waldbrandes bereits zur Anzeige gelangt ist.
g 26. Jeder, der bei Waldbränden von der Polizei—-behörde,
 dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe auf⸗
            
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