Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

89.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim—
mungen werden, sofern nicht nach allgemeinen Landesgesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zum Be⸗
trage von 60 Mark bestraft.
8 10.
Durch die Erteilung der Erlaubnis zur Beförderung
tines Dampfpfluges wird die Verpflichtung des Unter⸗
nehmers, für allen Schaden aufzukommen, welcher durch
den Transport dem Chausseeunterhaltungspflichtigen oder
einem anderen verursacht wird, und das Recht des Unter—
haltungspflichtigen, zur Sicherung seiner etwaigen Schadens—
ersatzansprüche die Bestellung einer angemessenen Sicherheit
zu verlangen, nicht berührt.
811.
Diese Polizeiverokdnung tritt am 1. Januar 1909
unter Aufhebung aller anderen, denselben Gegenstand be—
treffenden Verordnungen in Kraft.
Coblenz, den 2. Dezember 1908.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz,
Frhr. von Schorlemer.

Mit dem 1. Juli 1909 treten die Aenderungen der
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz in Kraft,
welche durch die im Zentralblatt für das Deuische Reich
von 1908 S. 468 ff. und in Nummer 26/08 des Zentral—
blattes der Abgaben⸗Gesetzgebung für Preußen abgedruckte
Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 31. Oktober
1908 veröffentlicht sind. Diese Abänderungen bestimmen
hauptsächlich, daß vom 1 Juli 1909 ab die reichsstempel⸗
pflichtigen, ausländischen Wertpapiere nur bei bestimmten
Amtsstellen, und zwar statt mit dem bisherigen Flachstempel mit
einem Präßestempel abgestempelt werden. Zur Abstempelung
der genannten Wertpapiere mit Ausnahme der Genußscheine,
für die es bei den bisherigen Bestimmungen bewendet, werden
in Preußen nur noch die Hauptzollämter Berlin-Börse,
Breslau-Nord, Cöln⸗Apostelnkloster und Frankfurt a. Main
zuständig sein.
Cöln, den 21. Dezember 1908.
Königliche Oberzolldirektion.

Deffentliche Bekanntmachung.
Warenhaussteuer-⸗Veranlagung für das Stenerjahr 1909.
Auf Grund des 8 9 des Gesetzes, betreffend die
Warenhaussteuer vom 18. Juli 1900 GGesetzsammlung
Seite 294), wird hiermit jeder bereits zur Warenhaussteuer
veranlagte Steuerpflichtige in den Regierungsbezirken
Coblenz und Trier aufgefordert, die Steuererklärung über
den steuerpflichtigen Jahresumsatz nach dem vorgeschriebenen
Formular in der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich
11. Februar 1909 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu
Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die An⸗
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab—
gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen
eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zu
gegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen
Formulare, denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen
beigefügt sind, von heute ab in dem Amtszimmer des

Unterzeichneten sowie des Vorsitzenden jedes Steueraus
schusses der Gewerbesteuerklasse IV kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die
Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders
und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibobriefes. Münd⸗
liche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten im
Regierungsgebäͤude, Am Rhein 12, J. Stock Zimmer 89
oder auch im Gewerbesteuerbüreau Zimmer Nr. 75 zwischen
11 uud 1 Uhr entgegengenommen.
Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 811
des Gesetzes, betreffend die Warenhaussteuer den Verlust
der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das
Steuerjahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige ↄder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von steuerpflichtigem Umsatz in
der Steuererklärung sind mit Strafe bedroht.
Coblenz, den 20. Dezember 1908.
Der Vorsitzende
des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse J.
Kessher, Regierungsrat.

Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Land—
wirtschaft, Domänen und Forsten wird meine in der be—
sonderen Nummer des Amtsblattes vom 10. April 1907
(Seite 109) veröffentlichte Bekanntmachung über die Einfuhr
von Wiederkäuern, Schweinen und ticrischen Erzeugnissen
aus Belgien und den Niederlanden vom 8. April 1907
unter Ziffer 1 dahin abgeändert, daß unter das Einfuhr—
verbot fallende, noch nicht trockene oder gehörig gesalzene
Häute von Rindvieh auf jedesmaligen Antrag von Gewerbe—
treibenden des Bezirks, sofern im Einzelfalle veterinärpoli—
zeiliche Bedenken nicht obwalten, mit meiner Genehmigung
ausnahmsweise auch dann zur Einfuhr zugelassen werden
können, wenn die vorgeschriebene 14-tägige Einsalzung
lediglich mit Kochsalz, anstatt wie bisher mit Kochsalz und
Salpeter bewirkt ist.
Trier, den 11. Dezember 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Nach der Polizei-Verordnung des Herrn Regierungs
Präsidenten zu Trier vom 17. Mai 1893 — abgedruckt
im Regierungsamtsblatt 1893 Seite 268 — ist das Auf—
lassen ausländischer Brieftauben verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, sofern
nach den allgemeinen Strafbestimmungen nicht eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mt., im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Saarbrücken, den 4. Jannar 1909.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
            
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