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Abonnements⸗
Saarbrücker
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10 Pfennig
den Kreie Saarbrücken. —
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jahrlich 2 Mark,
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260 Mark.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 16.
Montag, den 19. April
1909.
Bekanntmachungen der Zentralbehörden.
Ankauf von kaltblütigen Militär-⸗Zugpferden 1909.
. Zum Ankauf von etwa 38 volljährigen Zugpferden
kaltblütigen Schlages sollen in diesem Frühjahre in der
Rheinprovinz die nachbezeichneten öffentlichen Märkte abge—
halten werden:
am 29. April, 8 Uhr vorm., Fischeln bei Crefeld,
Reg.⸗Bez. Düsseldorf,
am 80. April, 8 Uhr vorm., Geilenkirchen, Reg.⸗Bez.
Aachen,
am 1. Mai, 8 Uhr vorm., Bitburg, Reg.⸗Bez. Trier.
Die Pferde sollen im Alter von 4-25 Jahren stehen,
im allgemeinen 1,69—1,68 Meter Stockmaß haben und
dürfen sich nicht in dürftigem Zustande befinden. Sie
müssen geeignet sein, schwere Lasten zu ziehen, trotzdem
e auf gebahnten Wegen im Zuge längere Strecken traben
önnen.
2. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen
und gegen Quittung bar bezahlt.
3. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rück—
gängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des
Kauspreises und der Unkosten zurückzunehmen, desgleichen
Pferde, die sich während der ersten 28 Tage nach dem
Tage der Einlieferung in das Depot usw. als Klophengste
erweisen und tragende Stuten. Die gesetzmäßige Gewährsfrist
wird für periodische Augenentzüundung (innere Augen—
entzündung, Mondblindheit) auf 28 Tage nach dem Tage
der Einlieferung in das Depot usw. verlängert, für Koppen
(Krippensetzen) auf 10 Tage vom genannten Zeitpunkte ab
verkürzt.
4. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht
eigentümlich gehören, müssen sich gehörig ausweisen können.
5. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue, starke rindlederne Trense mit glattem,
starkem Gebiß, (keine Knebeltrense) und eine neue Kopf—
halfter von Leder oder Hanf mit 2 mindestens 2 m langen
Stricken unentgeltlich mitzugeben.
6. Zur Feststellung der Abstammung der Pferde sind
die Deck— und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife der
Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die Schwanz⸗
rübe nicht zu verkürzen.
7. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für
nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 15. Februar 1909.
Kriegsministerium. Remonte⸗Inspektion.
gez.; von Damnitz.
Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
22. d. Mts. dem Verein Berliner Künstler die Erlaubnis
erteilt, aus Anlaß der diesjährigen Großen Berliner Kunst—
ausstellung eine öffentliche Verlosung von auf der Aus—
stellung ausgestellten Kunstwerken und Faksimile⸗Drucken
durch Ausgabe von 300000 Losen in 30000 Serien zu 10
Stück im Preise von je 1 Mark zu veranstalten und die
Lose in der ganzen Monarchie zu vertreiben. Es sollen
30 000 Gewinne im Gesamtwerte von 150 000 Mk. zur
Ausspielung gelangen. Die Ziehung wird voraussichtlich
im Oktober 1909 in Berlin stattfinden.
Trier, den 30. März 19009.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
26. d. Mis. dem Komitee der Ausstellung für Reit⸗, Fahr—⸗
und Motorsport zu Königsberg i. Pr. die Erlaubnis er—
teilt, in Verbindung mit der Ausstellung eine öffentliche
Ausspielung von Wertgegenständen zu veranstalten und die
Lose — 150000 Stück zum Preise von je 1 Mark — in
der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 3397 Gewinne im Gesamtwerte von 50000
Mark zur Ausspielung gelangen. Die Ziehung wird vor—⸗
aussichtlich im Juli 1909 in Königsberg stattfinden.
Trier, den 80. März 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 16 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.«S. S. 265)
der 88 137, 139 und 140 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1883 (G.«S. S. 195), sowie der 88 8 und
5 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Mai 1897 zur
Ausführung des Fischereigesetzes in der Rheinprovinz (G.-«S.
S. 107) wird in weiterer Äbänderung der Polizeiverordnung
vom 2i. Oktober 1897 (Amtsblatt S. 421) für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier unter Zustimmung des Be⸗
zirksausschusses nachsthende Poltzeiwerordnung erlassen:
1.
In folgenden, der Frühjahrsschonzeit unterliegenden
Gewässern und Gewässerstrecken, nämlich: