Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ausschusses und der Maurergeselle Peter Hausen zu Wittlich
zum Ersatzmann für ein Mitglied des Gesellenausschusses,
beide für den 9. Wahlbezirk, ernannt worden.
Trier, den 27. März 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

—X—
nehmigung zur Fortführung der von ihm käuflich erworbenen
Lietzmann'schen Apotheke zu St. Johann a. S. erteilt worden.
Trier, den 27. März 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Der Gewerbeassessor Sauer ist vom 1. April d. Is.
ab mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Hilfsarbeiters
bei der Gewerbeinspektion Saarbrücken beauftragt worden.
Trier, den 29. Wärz 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

In der Rheinprovinz sollen Personen den Namen und
das Werk der Kinderheilanstalt zu Bad Sooden a. d. W.
im Kreise Witzenhausen dadurch mißbrauchen, daß sie sich
als Kollektanten der Anstalt ausgeben und Gaben einsammeln,
die sie dann für sich verwenden.
Die Apstalt selbst unterhält keine Kolleltanten und er⸗
hebt keinerlei Kollekten.
Die Bevölkerung wird vor diesem Treiben gewarnt
und gebeten, alle etwa betroffenen Kollektanten zur Anzeige
zu bringen.
Saarbrücken, den 7. April 1909.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
von Hartmann-Krey, Regierungs-⸗Assessor.

Die in den Gemeinden Meisenthal und Sucht, Kreis
Saargemünd, ausgebrochene Schweineseuche ist erloschen.
Saarbrücken, den 10. April 1909.
Der Königliche Landrat.

Bekanntmachung.
Unter den Schafen des Metzgermeisters Friedrich Jacob
zu Saarbrücken ist nach amtstirärztlicher Feststellung die
Räude ausgebrochen.
Die notwendigen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 2. April 1909.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗
verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265
ff.) wird für den Umfang der Gemeinde Quierschied folgende
Polizeiverordnung erlassen.
81.
Das Aufstellen von Karussells, Schieß⸗, Schau⸗ und
Verkaufsbuden, Tischen oder sonstigen Gegenständen zu
ähnlichen Zwecken bei Kirmessen, Schützenfesten und jeder
anderen Gelegenheit auf und an den dem öffentlichen Ver—
kehr dienenden Plätzen, Straßen und Wegen darf nur nach
vorher eingeholter Genehmigung der Ortspolizeibehörde ge—
ichehen. Das Aufstellen darf nur an denjenigen Stellen
und in der Ausdehnung erfolgen, welche von der Polizei—
behörde bestimmt werden. Die Anordnung der Polizei—
behörde bezüglich der Entfernung der Buden usw. von
der Straße oder Wegegrenze sind zu befolgen. Die Besitzer
der erwähnten Buden usw. oder deren Stellvertreter, haben
den Weisungen der die Aufsicht führenden Polizeibeamten
sofort nachzukommen. 39

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
mit einer Geldbuße bis zu 9 M. und im Unvermögens—
falle mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Blatt an dem Ort, wo es erscheint.
ausgegeben worden ist.
Quierschied, den 18. Febrnar 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Dony, Bürgermeister.

An der Provinzial-⸗Wein⸗ und Obstbaumfschule zu Trier
finden im Jahre 1909 nachfolgende theoretische und praktische
Unterrichtskurse statt:
A. Kurse über Weinbau und Weinbehandlung
3. Bindekursus,
vom 5.-7. April Dauer von 2-5 Uhr nachmittags.
Unentgeltlich.
4. KKursus über Laubarbeiten.
1. Teil am 26. Mai.
2. Teil am 16. Juni.
Dauer von 2—5 Uhr nachmittags. Unentgeltlich.
5. Kursus über Weinuntersuchung und Wein—
behandlung,
vom 11. —18. November, Dauer von 2—24 Uhr und
412-6 Uhr nachmittags.
Für Gebrauch von Chemikalien usw. 6 Mk. pro Person.
B. Kurse über Obstbau und Obstverwertung.
1. Baumwärterkursus.
Hauptkursus vom 22. Februar bis 20. März. (Nach⸗
kursus fällt in diesem Jahre aus.)
2. Der dreiteilige Obstbaukursus
1. Teil vom 16. bis 19. Februar,
            
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