Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Für die gemäß 8 8 der Anordnungen über die Verfassung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken ausscheidenden
Beisitzer aus den Arbeitern ist eine Neuwahl vorzunehmen. Zu dieser Wahl wird Termin auf
Mittwoch, den 20. Januar 1909
anberaumt. Die einzelnen Steiger- bezw. Betriebsabteilungen wählen an den hierunter bezeichneten Wahlorten, woselbst vom 8. bis einschl.
10. Januar 10089 die Wählerlifsten offen liegen. Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit sind bis einschl. 12. Januar 1909 untern
Vorlegung des Knappschaftsbuches bei dem Obersteiger (Betriebsführer) anzumelden.
III. Rammer (Sulzbach).
Als Beisitzer scheiden aus: J
J. Wahlbezirk Sulzbach: Wilhelm Engel zu Sulzbach.
U. Wahlbezirk Friedrichsthal: Peter Zangerle zu Eppelborn.
LII. Wahlbezirk Göttelborn: Jakob Rech zu Uchtelfangen.

Wahlbezirk

1. Berginspektion *
zu Sulzbach
wählt 1 Beisitzer

2. Berginspeltion X
zu Friedrichsthal
wählt 1 Beisitzer.

AX
zu Gottelborn
vählt 1 Beisitzer

Wahlort

Zechensaal beim
Benitzschachte.

Zechensaal bei den
Eisenbahnschächten.
Zechensaal am
Grühlingsstollen.
Zechensaal auf Grube
Maybach.

Großer Zechensaal der Grube
Göttelborn.

Verleseraum der Grube
Dilsburg.

Wahlberechtigte Steiger- bezw.
Betriebsabteilungen

Belegschaft der Grube Sulzbach.

Belegschaft der Grube Altenwald.
Belegschaft der Grube Friedrichsthal

Belegschaft der Grube Maybach

Belegschaft der Grube Göttelborn.

Belegschaft der Grube Dilsburg.

Wahlzeit

2 bis 4 Uhr.

2 bis 4 Uhr.

2 bis 41/2 Uhr

2 bis 41/2 Uhr

1.30 bis 3 Uhr

1.30 bis 3 Uhr.

Auszug aus den Anordnungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe über die Versassung und Tätigkeit
des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken vom 17. Mai 1902.
86. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl voran—
gegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat.
Desgieichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht berufen werden.
8 9db. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiter, welche das 26. Lebensjahr vollendet und im Bezirke
des Berggewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben
Die im 86 Abs. 3 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
8 13. vie Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke auszuüben, in welchem sie zurzeit der Vornahme der Wahl in
Arbeit stehen. Die von ihnen zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des beireffenden Wahlbezirks angehören.
8 17. Personen, welche in die Wahlliste nicht eingetragen sind, find von der Wahl auszuschließen.
s 18. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
herzustellen sind und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1908. Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Abhrens, Bergmeister.

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