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als unsichere Heerespflichtige zulässig. Wer durch Krankheit
anm Erscheinen im Musterungstermine verhendert ist, hat ein
är ztliches Attest einzureichen, welches, insofern der ausstellende
Anzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Polizeibehörde zu
beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierdurch
ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung
oder des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstelluungen oder Befreiungen
vom Militärdienst zulässig sind, müssen die betreffenden An⸗
träge spätestens im Musterungstermine angebracht werden.
Werden sie nicht rechtzeitig gestellt, so ist jede Berück.
fichtigung derselben seitens der Ober-⸗Ersatz-Kommission aus—
geschlossen.
Rur sofern die Veranlassung der Reklamation erst nach
Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und sonach
eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine nicht
möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen Rekla
mationsanträge von der Ober-Ersatz⸗Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich, daß
sämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung der
Familie gesetzlich verpflichtetn Familien-Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs-, Arbeits- bezw.
Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, in dem für die Rekla—
mationen festzusetzenden Termine persönlich und pünktlich
erscheinen, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw. Aufsichts⸗
fähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Erscheinen
gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten Arztes nach
zuweisen, da andernfalls die Reklamationen als nicht zu be
urteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Die Vorstellung der Reklamierten erfolgt in der regel
mäßigen Reihenfolge der Grundlisten. Die Reklamierten
brauchen daher in den Reklamationsterminen nicht zu er⸗
scheinen. An dem Reklamationstage haben die Reklamanten
und ihre Angehörigen sich um 9 Uhr vormittags pünktlich
einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zurück⸗
stellung des jüngeren nicht ohne weiteres begründet, vielmehr
auch in solden Fällen die Vorlegung eines vorschriftsmäßigen
Reklamations⸗Antrages notwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamationsanträgen spätestens
im Musterungstermine anzubringen und finden, wenn sie der
Ersatz Kommission zur Beurteilung nicht vorgelegt worden
sind, beim Aushebungs-Geschäft keine Berücksichtigung.
Nörperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit usw., sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; bezüglich der an Epilepsie Leidenden wird
auf 8 65 Ziff. 5 und 6 und hinsichtlich der Gemütskranken,
Blödsinnigen, Krüppel usw. auf 8 72 Ziffer 2 der Wehr⸗
ordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, wollen bei ihrer Ge
stellung zum Musterungsgeschaft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorlegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung der
Reklamationsanträge die Unkenntnis der betreffenden gesetzlichen
Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem Rekla—
mationstage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften sowie der Ersatzreservisten aus den betreffenden
Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute sowie Er—
jatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück⸗
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Einberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen für mehrmalige orts—
übliche Veröffentlichung gegenwärtiger Bekanntmachung und
namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand für irgend eine
Unterlassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister an der
Musterung wird noch besondere Verfügung ergehen.
Saarbrücken, den 20. Februar 1909.
Der Zivilvorsitzende Der Zivilvorsitzende
der Ersatzkommission J der Ersatzkommission II
des Aushebungsbezirks Saarbrücken.
Im Auftrage: Im Auftrage:
v. Hartmann-Krey, v. Hagen,
Regierungs-Assessor. Regierungs⸗Assessor
Aufruf.
Ein plötzlich und verheerend auftretendes Hochwasser
hat seit Anfang dieses Monats in verschiedenen Bezirken
unseres preußischen Vaterlandes schwere Schäden und Ver—
luste verursacht.
Aecker und Wiesen sind auf weite Strecken überflutet
worden. Die Saat ist vernichtet, Schlamm, Kies und
Steingeröll bedecken den Boden und machen ihn auf Jahre
hinaus, vielleicht für immer ertraglos. Wege und Brücken,
Dämme und Deiche sind beschädigt oder zerstört, zahlreiche,
armen Landleuten gehörige Häuser von dem Hochwasser
fortgerissen oder in unbewohnbaren Zustand versetzt worden.
Ebenso erheblich und vorläufig kaum zu schätzen ist der
Schaden, den die Bewohner der in den Flaußniederungen
helegenen Ortschaften durch das so unerwartet eindringende
Wasser an den Haustieren, dem Hausgerät und den Keller⸗
vorräten erlitten haben.
Auch in unserer Heimatprovinz sind die Täler der
Sieg, des Wiedbaches und des Saynbaches besonders schwer
heimgesucht worden. Allein mit Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln kann die vorhandene Not nicht beseitigt werden.
Bereits hat sich in Berlin unter dem Protektorate Seinen
Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen ein