Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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1909.

Die mir durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern übertragene kommissarische Verwaltung des
Landratsamtes im Kreise Saarbrücken sowie der Königlichen Polizeidirektion Saarbrücken, St. Johann und
Malstatt-Burbach habe ich heute übernommen.
Saarbrücken, den 24. Februar 1909.

v. Miquel,
Königlicher Landrat.

Bekanntmachungen der Zentralbehörden.

Bekanntmachung,
betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 19. Dezember 1908.
Auf Grund der 8 120e, 139b der Gewerbeordnung
hat der Bundesrat folgende Bestimmungen über den Betrieb
der Anlagen der Großeisenindustrie erlassen.
81.
Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung
auf die folgenden Werke der Großeisenindustrie:
Hochofenwerke, Hochofen- und Röhrengießereien,
Stahlwerke, Puddelwerke, Hammerwerke, Preßwerke
und Walzwerke.
Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen
dieser Werke einschließlich derjenigen Reparaturwerkstätten
und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem unmittelbaren
betriebstechnischen Zusammenhange stehen.
82.
Alle Arbeiter, die über die Dauer der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit (6 1346 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbe⸗
ordnung) hinaus beschäftigt werden, sind mit Namen in ein
Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen über die
Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ueber⸗
stunden, die er an den einzelnen Tagen geleistet hat, genau
Auskunft gibt. Das Verzeichnis ist nach dem Schlusse jedes
Monats der Ortspolizeibehörde einzusenden. Der höheren
Verwaltungsbehörde bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen
über seine Form zu erlassen.
Die hoͤhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag die—
jenigen Unternehmer von der Führung dieses Verzeichnisses
befreien, welche die Lohnlisten nach einem vorgeschriebenen
Muster führen lassen, ihre Einsicht dem im 8 139b der
Gewerbeordnung bezeichneten Beamten jederzeit gestatten und
ihm die von der hoͤheren Verwaltungsbehörde bezeichneten
Auszüge aus den Lohnlisten einreichen.

83.
In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern,
müssen jedem Arbeiter Pausen in einer Gesamtdauer von
mindestens zwei Stunden gewährt werden. Unterbrechungen
der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf
diese Pause nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen
Betriebsabteilungen die Arbeit naturgemäß mit zahlreichen,
hinlängliche Ruhe gewährenden Unterbrechungen verbunden,
so kann die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche Be—⸗
iriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs gestatten, daß diese Arbeitsunterbrechungen auch
dann auf die zweistündige Gesamtdauer der Pausen in An—
rechnung zu bringen sind, wenn die einzelnen Unterbrechungen
von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind.
Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause)
muß mindestens eine Stunde betragen und zwischen das
Ende der fünften und den Anfang der neunten AÄrbeits—
stunde fallen. In Fällen, wo dies die Natur des Betriebs
oder Rücksichten auf die Arbeiter geboten erscheinen lassen,
kann die höhere Verwaltungsbehörde auf besonderen Antrag
unter Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß diese Pause
— unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen von zwei
Stunden — auf eine halbe Stunde beschränkt wird.
Wenn Rücksichten auf die Arbeiter dies geboten er⸗
scheinen lassen und die Schicht nicht länger als elf Stunden
dauert, kann die höhere Verwaltungsbehörde in gleicher
Weise gestatten, daß die Pausen auf eine Stunde be—
schränkt werden.
Soweit dies zur Vermeidung von Betriebsgefahren
nötig und die Einstellung von Ersatzarbeitern mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden ist, können die Arbeiter ange—
halten werden, während der Pause in der Nähe der Arbeits—
ftelle zu bleiben, um in dringenden Fällen zur Hilfeleißung
bereit zu sein.

84

Vor dem Beginne der regelmäßigen täglichen Arbeits
zeit (4 134b Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) muß für
            
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