Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Während die Erkrankung bisher am Dienst- oder
Arbeitsorte selbst eingetreten sein mußte, ist es fortan
unerheblich, wo die Erkrankung eingetreten ist.
Demnach hat der Ortsarmenverband des Dienst⸗ oder
Arbeitsortes iun Zukunft nicht nur die ihm selbst er⸗
wachsenen Kosten der erforderlichen Kur und Ver—⸗
pflegung endgültig zu tragen, sondern muß, wenn die
Krankenpflege von einem anderen Ortsarmenverbande
zgewährt worden ist, diesem die Kosten erstatten.
Bisher war zur Begründung der Fürsorgepflicht des
Ortsarmenverbandes des Dienst- oder Arbeitsortes
nur erforderlich, daß die durch Krankheit hilfsbedürftig
gewordene Person in einem Dienste oder Arbeitsver⸗
hältnis stand, das nicht auf den Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt war. Künftig muß der
zu Verpflegende in eben dem Dienst⸗ oder Arbeits
verhältnisse, während dessen Fortdauer die Hilfsbe—
dürftigkeit eingetreten ist, schon mindestens eine Woche
tatsächlich gestanden haben.
Bisher trat die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes
des Dienst⸗ oder Arbeitsortes nur ein, wenn das
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zurzeit der Erkrankung
noch bestand. Fortan tritt die Fürsorgepflicht auch
dann noch ein, wenn die durch Krankheit hervorgerufene
Hilfsbedürftigkeit innerhalb einer Woche nach Beendigung
desselben hervortritt.
Die im Abs. 3 des 8 29 in der bisher geltenden
Fassung vorgeschriebene Benachrichtigung des end—
gültig verpflichteten Ortsarmenverbandes ist in Zukunft
nicht mehr erforderlich.
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst⸗
oder Arbeitsortes zur endgültigen Tragung der Kosten
der Kur und Verpflegung für 26 Wochen besteht
künftig, wie bisher, auch füͤr den Fall der Erkrankung
der Angehörigen des Dienstverpflichteten oder Arbeit⸗
nehmers, sofern sie seinen Unterstützungswohnsizz teilen.
Künftig ist aber die Verpflichtung ferner davon ab⸗
hängig, daß die Angehörigen sich bei Eintritt der
Hilssbedürftigkeit bei dem Familienhaupt befinden
Außerdem darf fortan nicht eine Verpflichtung eines
andereren Ortsarmenverbandes zur Gewährung von
Kur und Verpflegungskosten dadurch begründet sein,
daß die Angehörigen selbst im Dienst- oder Arbeits⸗
verhältnis gestanden haben.
Die bisher gesetzlich nicht geregelte Frage, inwieweit
die seitens einer Krankenkasse einem Kassenmitgliede
gewährte Unterstützung auf die dem Ortsarmenverbande
des Dienst- oder Arbeitsortes obliegende Unterstützungs⸗
pflicht Einfluß hat, wird durch die Novelle dahin
entschieden, daß einerseits der Zeitraum, während
dessen ein erkranktes Kassenmitglied durch die Kranken—
kasse unterstützt worden ist, zugunsten des Armenver—⸗
bandes des Dienst- oder Arbeitsortes auf die 26
wöchentliche Frist anzurechnen ist, daß anderseits aber
die Verpflichtung dieses Verbandes zur Unterstützung
während des Restes der 26 wöchentlichen Frist ohne
Rücksicht darauf eintritt, ob inzwischen das die Für⸗
sorgepflicht begründende Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gelöst ist oder nicht.
5. Der 8 33 des bisher geltenden Unterstützungswohn⸗
sitzgesetzes findet fortun auch Anwendung auf die Fälle, in
denen ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat,
auf Antrag eines Konsuls oder Gesandten des Reiches aus
dem Auslande übernommen wird.

F

Ebenso wird der 8 37 des preußischen Gesetzes, be—
treffend die Ausführung des Gesetzes über den Unterstütz—
ungswohnsitz vom 8. März 1871 auf diese Fälle ausgedehnt
Ich maͤche auf die vorstehend aufgeführten, demnächst
in Kraft treienden Abänderungen und Ergänzungen des
geltenden Armenrechts aufmerksam.
Saarbrücken, den 15. Februar 1909.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.:
von Hartmann-Krey, Regierungs-Assessor

Als Schiedsmänner zur Schätzung des au
polizeiliche Anordnung zu tötenden Viehes für
1909 sind Seitens des Kreisausschusses gemäß 8 18* des
Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881, zum Reichsgeset
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen folgend
Personen aus dem Kreise Saarbrücken gewählt worden:
1. für die Stadt Saarbrücken:
Kalck Heinrich, Rentner, von hier,
Huppert Heinrich, Oekonom, von hier,
Barth Johann, Rentner, von hier;
2. für die Stadt St. Johann:
Klein August, Rentner, aus St. Johann,
Köhl Ludwig sen. Metzger, aus St. Johann,
Güth Georg jr. Oekonom, aus St. Johann
3. für die Stadt Malstatt⸗Burbach:
Bosche Heinrich, Fuhrunternehmer, aus Malstatt-Burbach.
Bastuͤck Johann, Rentner, aus Malstatt-Burbach:
4. für die Bürgermeisterei Brebach:
Müller Jakob jun., Ackerer. Güdingen,
Schmeer Karl Philipp, Ackerer, Bischmisheim—
Schmeer Jakob, Ackerer, Fechingen;
5. für die Bürgermeisterei Dudweiler
Wunn Johann⸗Zeitz, Unternehmer, Dudweiler.
Kuhn Ludwig, Ünternehmer, Dudweiler;
6. für die Bürgermeisterei Gersweiler
Herrmann Heinrich, Ackerer, Gersweiler,
Dörr Wilhelm, Ackerer, Klarenthal;
7. für die Bürgermeisterei Friedrichthal
Högel Georg, Wirt, Friedrichsthal,
Bungartz Peter, Königlicher Förster, Bildstock:
8. für die Bürgermeisterei Heusweiler
Klein Peter jun., Ackerer, Eiweiler,
Raber Andreas, Ackerer, Heusweiler;
9. für die Bürgermeisterei Kleinblittersdorf:
Wagner Peter, Ackerer, Kleinblittersdorf,
Degott Peter, Ackerer, Kleinblittersdorf,
Schreiber Nikolaus, Ackerer, Hanweiler,
Bock Johann — Bur —, Ackerer, Auersmacher,
Jansen Nikolaus, — Degott —, Ackerer, Auersmacher
Geringer Johann, Ackerer, Rilchingen;
10. für die Bürgermeisterei Ludweiler:
Desgranges Karl, Ackerer, Ludweiler,
Regitz Christian Sohn, Gastwirt, Karlsbrunn;
11. für die Bürgermeisterei Püttlingen
Ott Michel, Ackerer, Püttlingen,
Scherer Josef, Ackerer, Püttlingen,
von Mellin. Bauwerkmeister, Rockershausen:
12. für die Bürgermeisterei Quierschied:
Persch Nikolaus, Ackerer und Wirt, Quierschied,
Stenger⸗Schönenberger J., Ackerer u. Glasm. Quierschie
            
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