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Amtliches Anzeigeblatt für
v r. 7.
Montag, den 15. Februar
1909.
Bekanntmachungen der Zentralbehörden.
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der
älteren Geprägesormen. Vom 27. Juni 1908.
Auf Grund des Artikel 1 Ziffer D des Gesetzes, be—⸗
treffend Aenderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908
(Reichs ; Ges.Bl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgenden
Bestimmungen getroffen:
81.
Die Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen
mit der Wertangabe „50 Pfennig“ gelten vom 1. Okiober
1908 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist
von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung be—
auftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in
Zahlung zu nehmen.
82.
Die Fünfzigpfennigstücke der im 8 1 bezeichneten Formen
werden bis zum 80. September 1910 bei den Reichs⸗ und
Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung
genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.
83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche
(8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1908.
Der Reichskanzler
J. V.: Sydow.
Als Stellvertreter:
1. Dr. Brauneck, Sanitätsrat in Sulzbach a. d. Saar,
2. Dr. Kramer, Sanitätsrat in St. Johann,
3. Dr. Banaschewski in Welschbillig,
4. Dr. Mattissen, Sanitätsrat in Merzig,
5. Dr. Wolters in Schweich.
Auf Grund der Bestimmung im 8 7 a. a. O. bringe
ich das Wahlergebnis hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Coblenz, den 8. Januar 1909.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Freiherr von Schorlemer.
Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Bekaunntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle der Hufschmiede (Amtsblatt
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120 und vom 31
Mai 1905 S. 132/138) ist eine Prüfung
auf Montag, den 29. März d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Köoniglichen
Departementstierarzt, Veterinär-Rat Dr. Steinbach
hier, unter Einreichung des Geburtsscheines, etwaiger
Zeugnisse über die erlangte gewerbliche Ausbildung,
sowie unter Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn
Mark sich zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
A. Der theoretische Teil der Prüfung
erstreckt sich auf:
1. die Anatomie des Fußes und des Hufes,
2. die Zirkulation des Blutes und das Wachstum des
Hufes und den Hufmechanismus,
normale und anormale Hufe,
die verschiedenen Stellungen und Gangarten der Pferde,
die Entstehung und Beseitigung der verschiedenen
Hufkrankheiten, wie Steingallen, Hornspalten, Zwang ·
Fufe, lose und getrennte Wände, Vernagelung, Nagel⸗
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bei der gemäß der Allerhöchsten Verordnung, betreffend
die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung, vom 25.
Mai 1887 (G.S. S. 169) im Monat November v. Is.
erfolgten Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
der Äerztekammer für die Rheinprovinz und die Hohen⸗
zollern'schen Lande sind die nachstehend aufgeführten Aerzte
gewählt worden:
Regierungsbezirk Trier.
Als Mitglieder:
1. Dr. Brockes, Sanitätsrat in Zeltingen
2. Dr. Lennert in Conz
3. Dr. Maurer, Sanitätsrat in Malfstatt⸗Burbach
4. Dr. Reinstadler, Sanitätsrat in Dillingen
5. Vonemaun, Sanitätsrat in St. Johann⸗-Saar⸗
rücken.