Für jedes Mitglied mird ein Ersatzmann gewählt.
4. Wahlbezirke der Innungen.
Für die von den Innungen vorzunehmenden Wahlen
bleibt die bisherige Einteilung der Wahlbezirke unverändert
bestehen. Die Verteilung der Kammersitze auf die einzelnen
Wahlbezirke regelt sich wie folgt:
1. Wahlbezirk (Kreis Saarbrücken, einschließlich der
Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach):
3 Mitglieder, 3 Ersatzmänner;
2.pp.
B. Wahlbezirke der Gewerbevereine und sonstigen wahl⸗
berechtigten Vereinigungen.
Auch hier bleibt die bisherige Bezirkseinteilung un—
verändert.
Die auf die Gewerhevereine usw. entfallenden 4 Kammer-—
itze verteilen sich wie folgt:
1. Wahlbezirk der Abteilung Saarbrücken: 2 Mitglieder,
2 Ersatzmänner;
2. pp.
II. Für die Wahlen zum Gesellenausschusse der
handwerkskammer
wird die bisherige Bezirkseinteilung ebenfalls unverändert
beibehalten und zwar:
1. Wahlbezirk: Städte St. Johann a / S., Saarbrücken
und Malstatt-Burbach;
— Wahlbezirk: Kreis Saarbrücken ohne die Stadtbezirke;
pp.
In jedem Wahlbezirk ist von den wahlberechtigten Ge—
sellenausschüssen bei den Innungen je ein Mitglied und ein
nsein zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer zu
wählen.
A. Von den Innungen
sind in den einzelnen Wahlbezirken nachstehende Wahlen vor—
zunehmen:
J. Wahlbezirk.
Es verbleibt als Mitglied: Zu wählen sind:
Schuhmachermeister Friedrich Wilhelm 2 Mitglieder.
zu Dudweiler.
Es verbleibt als Ersatzmann: Zu wählen sind:
Schneidermeister Bernhard Kiefer zu 2 Ersatzmänner.
Dudweiler.
B. Von den Gewerbevereinen usw.
sind in den einzelnen Wahlbezirken nachstehende Wahlen vor—
unehmen:
—
Es verbleibt als Mitglied: Zu wählen ist:
Dekorationsmalermeister Julius Niesch 1 Mitglied.
zu St. Johann.
Es verbleibt als Ersatzmann: Zu wählen sind
Niemand. 2 Ersatzmänner.
C. Zur Ergänzung des Gesellenausschufses
sind in den einzelnen Wahlbezirken nachstehende Wahlen vor—
zunehmen:
J. Wahlbezirk.
Es verbleibt als Mitglied:
Niemand.
Es verbleibt als Ersatzmann:
Niemand.
II. Wahlbezirk.
als Mitglied: Zu wählen ist:
Braun zu Dudweiler. kein Mitglied.
als Ersatzmann: Zu wählen ist:
Holzmann zu Dudweiler. kein Ersatzmann
Zu wählen ist:
1 Mitglied.
Zu wählen ist:
1 Ersatzmann.
Die in der Handwerkskammer verbleibenden Mitglieder
und Ersatzmänner sind natürlich in derselben Eigenschaft
nicht wieder wählbar. Wohl aber kann ein in der Kammer
verbleibender Ersatzmann für die neue Wahlperiode als Mit
glied in Vorschlag gebracht werden.
Das Wahlrecht der Innungen wird durch den Innungs—
vorstand, dasjenige der Gewerbevereine usw. durch die dem
Handwerkerstande angehörenden Vorstandsmitglieder aus—
geübt. Die Wahlen zu den Gesellenausschüssen erfolgen durch
die Vorsitzenden der Innungsgesellenausschüsse. Die aus—
gefüllten Stimmzettel sind von denjenigen Personen, welche
das Wahlrecht ausüben, zu unterschreiben.
Innungen können nur Innungsmitglieder, Gewerbe—
vereine nur Vereinsmitglieder wählen, welche Handwerker
sind und keiner Innung angehören. Die zu wählenden
Gesellenausschußmitglieder müssen bei Innungsmitgliedern
beschäftigt sein. An die zu der eigenen Korporation oder
auch zum selben Wahlbezirke gehörigen Personen sind die
Wahlkörper nicht gebunden. Jedoch wird es sich zum Zwecke
einer richtigen Bildung der Abteilungen empfehlen, in der
Auswahl der vorzuschlagenden Personen innerhalb der Ab—
teilungsbezirke zu bleiben. Den Wahlkörpern kann nur
angeraten werden, sich mit den anderen Wahlkörpern des—
selben Wahlbezirks über die Wahlen zu einigen, damit nicht
nur möglichst alle Handwerkszweige durch auerkannt tüchtige
Mitglieder, sondern auch die verschiedenen Kreise in der
Kammer vertreten sind.
Mit der Leitung der Wahl ist der Kommissar des Herrn
Regierungspräsidenten bei der Handwerkskammer, Regierungs—
rat Mand zu Trier, beauftragt.
Den Wahlkörpern werden durch meine Hand von Seiten
des Wahlkommissars die Stimmzettel für die Wahlen zu—
gesandt werden.
In den für die Innungsvorstände bestimmten Sendungen
sind auch die Stimmzettel für die Wahlen zum Gesellen—
ausschusse mitenthalten. Die Innungsvorstände haben diese
Stimmzettel unverzüglich dem Vorsitzenden des Gesellen—
ausschusses zu behändigen. Die Zahl der zu wählenden
Mitglieder und Ersatzmänner geht aus dem Vordrucke der
Stimmzettel für jeden Wahlbezirk hervor. Ein Stimmzettel,
in welchem eine größere Anzahl von Personen namhaft ge—
macht ist, als solche in dem betreffenden Wahlbezirke wählbar
sind, ist ungültig. Zum Zwecke der Ersichtlichmachung der
auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder usw.
und der in den nächsten drei Jahren in der Kammer ver—
bleibenden Personen wird jedem Wahlkörper ein Abdruck
dieser Verfügung mit den Stimmzetteln seitens des Wahl—
kommissars zugestellt.
Die Stimmzettel sind spätestens bis zum 1. Februar 1909
dem oben genannten Kommissar zuzusenden. Nach diesem
Zeitpunkte eingehende Stimmzettel finden keine Berück—
sichtigung.
Saarbrücken, den 2. Januar 1909.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Mitteilung zufolge ist die Geflügel—
cholera unter einer am 20. v. Mts. aus Myslowitz
für die Geflügelhandlung von Gustav Müller in St.
Johann eingetroffenen Sendung von 10 Gänsen erloschen
Die angeordneten Vorsichtsmaßregeln sind anfgehoben.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1908.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger