Erschern
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den Kreis Saarbrücken. —
Vr. G.
Montag, den 8. Februar
18059.
Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
An dem Ballon oder am Apparate findet man einen
Briefumschlag, der die Adresse enthält, an welche sobald
als irgend möglich unter genauer Angabe der Nummer des
Apparates, des Namens und Wohnories des Finders, sowie
des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche abzu⸗
schicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates erhält
eine Belohnung von 5 Mt, in besonderen Fäüllen, wenn die
Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber
mehr. Außerdem werden alle notwendigen Auslagen zurück⸗
erstattet. Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten an irgend
einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung ge⸗
zahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen Sachbeschädigung
eingeleitet werden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör sind „fis—
kalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben
meist die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holz- oder
Metallstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stoff
bekleidet ist.
Da die Drachen inittels eines dünnen Stahldrahtes
emporgelassen werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein
kürzeres oder längeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen
hängt. Befinden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen
mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt die Möglichteit
vor, daß der Drachendraht mit dem elektrischen Starkstrom—
Draht in Berührung kommt, so ist jedes Ergreifen des
ersteren mit bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein
dickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller
Bewegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nach—
schleifenden Draht schnell um einen festen Pfahl oder einen
Baum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon,
welcher eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch
auf die Belohnung oder aus anderen Gründen ergeben,
wird das Königliche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der
sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste
Förderung und Unterstützung zu teil werden zu lassen
und ganz besonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen und von allen
Kulturnationen betriebenen Experimente von Erfolg begleitet
werden.
Trier, den 5. Dezember 1908.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Scheuner.
Bekanntmachung,
betr. Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von
Lkuftballons oder Drachen und zugehörigen Apparaten, welche
aufgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren
Luftschichten läßt man kleinere oder größere mu Gas gefüllte
Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde empor⸗
heben, welche Instrumente tragen, die selbsttätige Aufzeichnungen
über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windstärke
usw. ausführen. Da diese Ballons usw. zu klein sind, um
Menschen fragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie —,
von verständigen Leuten gefunden — in zweckmäßiger Weise
behandelt und aufbewahrt und schließlich an den Eigentümer
zurückgeschickt werden.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben,
von deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Auf—
zeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu
zahlenden Belohnung abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzundlichem Gase, Wasser—
stoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern vom
Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus
Papier, so zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu
lafsen. Bei Stoff oder Gummihüllen binde man den Ballon
auf, richte die Deffnung nach oben und entleere das Gas
durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben;
danach wickle man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt,
o gehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm
hängenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen over
Körbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern.
Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder
mit den Fingern in ihn hineinzugreifen. Ehe man ihn ab—
schneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen
indem man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.
Gummiballons, welche meist einen Durchmesser von 1
bis 2 m haben, pflegen in der Höhe zu platzen und lassen
dann den Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde
niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er
hängt in einem Baum fest, während der Apparat unter ihm
hängt, oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist
Wen Dingen ein Herabstürzen des Apparates zu ver—
meiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller un⸗
nötigen Erschütterungen in einem trockenen, nicht zu warmen
Raum aufzubewahren, bis er entweder abgeholt wird, oder
his eine für seinen Rücktransport mit der Post bestimmte
Kiste eintrifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau auszufüllen ift.