Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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IV. Gebühren der Totengräber.
a) des Friedhofs in Dudweiler:
1. Für das Begräbnis eines Erwachsenen .. 3,50 Mk
2. Für das Begräbnis eines Kindes.... 2,50,
3. Für das Begräbnis einer Totgeburt.1,00,
)Y des Friedhofs in Herrensohr-Jägersfreude:
1. Fur das Begräbnis eines Erwachsenen .. 4,00 Mk.
2. Für das Begräbnis eines Kindes... 2,50 ,„
3. Für das Begräbnis einer Totgeburt.... 1,50,
5) Für ortsarme und aufgefundene unbekannte
Personen werden auf beiden Friedhöfen
gezahlt:
1. Für das Begräbnis eines Erwachsenen .. 3,50 Mk
2. Für das Begräbnis eines Kindes.... 2,50 ,
3. Für das Begräbnis einer Totgeburt.... 1,00,
Dudweiler, den 24. September 1909.
Der Bürgermeister,
Jost.

Dienstanweisfung für die Totengräber der Gemeinde Dudweiler.
31.
Die Totengräber werden von dem Bürgermeister auf
Zmonatliche Kündigung angestellt, dieselben besitzen keine Be—
amteneigenschaft.
Erhebliche Pflichtverletzungen oder grobe Dienstvernach—
lässigungen, sowie unsittlicher oder anstößiger Lebenswandel.
berechtigen den Bürgermeister zur sofortigen Entlassung.
Die Totengräber haben alle irgend erheblichen Vorkomm—
nisse auf dem Friedhofe baldigst dem Bürgermeister zu melden.
Ig.
Die Pflichten der Totengräber bestimmen sich nach der
Friedhofs- und Begräbnisordnung.
Zu jedem Dienst hat er in anständigem dunklem Anzug
zu erscheinen.

83.
Der Dienst des Totengräbers umfaßt:
. Die Aufsicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Beschädigungen der Friedhofsanlagen,
der Wege, Gräber, Pflanzungen, Denkmäler und Ge—
häuden;
2. das rechtzeitige Schließen und Oeffnen der Friedhofstore;
3. die Anfertigung und das Zuschaufeln der Gräber;
1. die Instandhaltung und Reinhaltung der Wege und
Friedhofssanlagen. Ferner die Reinhaltung der Leichen—
halle, sowie des gesamten auf dem Friedhof befindlichen
Inventars der Gemeinde.
84.
Die Anfertigung der Gräber hat genau nach den
Weisungen des Bürgermeisters bezw. nach dem aufgestellten
dageplane unter Beruͤcksichtigung der in der Begräbnisordnung
znthaltenen Bestimmungen zu geschehen.
Jedes Grab muß mindestens eine Stunde vor dem be—
sttellten Begräbnis fertig gestellt sein.
85.
Alle Leichen, für welche nicht der Besitz eines Familien⸗
begräbnisses nachgewiesen wird, sind im Reihenfeld zu beerdigen.
86.
Jede angesagte Beerdigung hat der Totengräber sofort
in das durch F 13 der Begraͤbnisordnung vorgesehene Register
einzutragen.
Die Beerdigung einer Leiche darf nur auf Grund einer
Bescheinigung des Standesbeamten oder der Ortspolizeibehörde

Die Särge werden mit Stricken in die Grube gelassen
und muß das Einsenken vorsichtig und langsam stattfinden.
Wo auf dem Friedhof ein Sarg-Versenkungsapparat vorhanden
ist, hat das Einsenken der Leichen mit diesem zu geschehen.
Nachdem die Leichenbegleitung das Grab verlassen hat, ist
dasselbe möglichst geräuschlos, ohne Aufenthalt und ohne
Unterbrechung wieder zuzuwerfen.
87.
Die durch Vermittelung der Polizeibehörde zur vor—
läufigen Unterbringung im Leichenhaus überwiesenen Leichen
von Verunglückten, Selbstmördern usw. dürfen ohne aus—
drückliche schriftliche Erlaubnis der Polizeibehörde niemals
dem Publikum vorgezeigt werden.
Zu allen anderen im Leichenhaus aufbewahrten Leichen
ist der Zutritt nur den dem Totengräber persönlich bekannten
oder sich ausweisenden nächsten Anverwandten und Freunden
zu gestatten. Auch hier ist der Zutritt von dem Einver
ständnis der Hinterbliebenen abhängig zu machen.
88
Der Totengräber hat nur Anspruch, auf die Gebühren.
welche im Tarif vorg sehen sind.
859.
Ueber das auf dem Friedhof wachsende Gras verfügl
der Bürgermeister.
Es ist verboten irgend einen zu dem Friedhof als solchen
gehörigen Raum mit Getreide, Feldfrüchten oder Gemüse
seglicher Art zu bepflanzen, als Viehweide oder Bleichplatz
qu benutzen.
Ebenfalls ist das Aufhängen von Wäschestücken auf dem
Friedhof verboten.
8 10.
Die Abänderung gegenwärtiger Dienstordnung bleibt
jederzeit vorbehalten.
Dudweiler, den 24. September 1909.
Der Bürgermeister,
Jost.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 885 58 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Um—
fang der Gemeinde Dudweiler folgende Polizeiverordnung
erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 889,
12 und 17 der Friedhof— und Begräbnisordnung für die
Gemeinde Dudweiler vom heutigen Tage werden mit Geld—
buße bis zu 9 Mk. und im Unvermögensfalle mit verhältnis—
mäßiger Haft bestraft.
Dudweiler, den 24. September 1909.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Jost.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär⸗Anwärter.

Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mitteilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vakanz tritt ein: wann? wo
bei welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden
            
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