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den Kreis Saarbrücken. —
Nr. 51.
Montag, den 20. Dezember
1905.
—EZ—
Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Bekanntmachung,
hetr. die Besförderuug von Hunden, auf der Eisenbahn bei Ver⸗
hängung der Hundesperre innerhalb des Sperrgebiets.
Die Kgl. Eisenbahndirektionen in Köln und Saarbrücken
haben im Einverständnisse mit den betr. Regierungspräsidenten
zur wirksamen Bekämpfung der Tollwut der Hunde ihren
Dienststellen folgende Anweisung erteilt:
J. Die Verhängung der Hundesperre wird von den
Königlichen Regierungen der Eifenbahndirektion, welche ihrer—
seits die Stationen des Sperrgebietes benachrichtigt, bekannt
gegeben. Letztere haben in der Empfangshalle und an der
Bahnsteigsperre eine entsprechende Bekanntmachung anzubringen.
II. Beförderung von Hunden von einer Station nach
einer anderen Station innerhalb des Sperrgebietes
and von einer Station des Sperrgebietes aus dem Sperr—
gebiet heraus:
a) Bei der Aufgabe von Hunden:
Sobalb in einem Bezirke die Hundesperre amtlich
dekannt gemacht worden ist, dürfen Hunde bei Aufgabe
an einem Orte innerhalb des Sperrgebiets nicht lose
in Hundeabteilen untergebracht werden. Es ist viel⸗
mehr unter Beibringung eines polizeilichen auf Grund
tierärztlicher Untersuchung ausgestellten, mit einer
Gültigkeitsdauer versehenen Erlaubnisscheines stets die
Unterbringung in einem festen geschlossenen Behältnis
für die ganze Dauer der Beförderung zu verlangen,
zleichviel vb die Beförderung nur innerhalb des Sperr—
gebietes oder aus dem Sperrgebiet heraus, auch für
den Fall der Weiterfahrt außerhalb des Sperrgebiets,
tattfinden soll.
Bei Beförderung von Hunden in Begleitung von
Reisenden:
Die Hunde müssen mit Maulkorb versehen und an
der Leine gefüuhrt werden. Die Beförderung von Hunden
in Begleitung von Reisenden ist jedoch ebenfalls nur
bei Beibringung eines mit einer Gültigkeitsdauer ver—
jehenen polizeilichen Erlaubnisscheines zulässig.
III. Beförderung von einer Station außerhalb des
A
gebietes und Beförderung zwischen zwei Stationen außer⸗
halb des Sperrgebietes durch das Sperrgebiet
hindurch.
a) Bei Aufgabe der Hunde ist eine Beförderung für die
ganze Strecke ohne Beschränkung zuzulassen, weil nach
IIa Hunde aus dem verseuchten Gebiet nicht in die
Hundeabteile untergebracht werden dürfen.
Bei Beförderung von Hunden in Begleitung von
Reisenden sind die Reisenden bei der ersten Station
im Sperrgebiet von den Bahnbeamten auf die Hunde—
sperre hinzuweisen. Es müssen alsdann die Hunde mit
einem Maulkorb versehen und an der Leine geführt
werden. Sofern die Reisenden, die mit Hunden aus
seuchefreiem Gebiete kommen, hierzu nicht entsprechend
ausgerüstet sind, so sind zur Vermeidung der Berührung
mit Hunden aus dem verseuchten Gebiete solchen Reisfenden
besondere Abteile anzuweisen.
IV. Beförderung von einer Station außerhalb des
Sperrgebietes nach einer Station innerhalb des Sperr—
gebietes und Weiterbeförderung nach Unterbrechung
der Fahrt aus dem Sperrgebiet heraus.
Fur die Fortsetzung der Reise nach Unterbrechung der
Fahrt auf einer Station innerhalb des Sperrgebiets gelten
dieselbeu Bestimmungen wie für II und III angegeben mu
der Ausnahme, daß, wenn der Hund während der Unier—
brechung der Fahrt nachweislich den Raum innerhalb der
Ai nicht verlafsen hat, es keiner Vorsichtsmaßregel
edarf.
Für einzelne Bahnhöfe, bei denen sich diese Bedingungen
nach den örtlichen Verhältnissen nicht erfüllen lassen, können mit
Genehmigung der in Frage kommenden Königlichen Regierung
erleichterre Bestimmungen getroffen werden.
Nachdem für den Stadtbezirk Trier und den Vandkreis
Trier mit Ausnahme der Bürgermeistereien Kell, Hermeskeil
und Otzenhausen aus Anlaß der Tollwut die Hundesperre
angeordnet ist, bringe ich dies zur öffentlichen Kenntnis und
hestimme gleichzeitig,
daß der zu II a und b vorgesehene polizeiliche Erlaubnis—
schein seine Gültigkeit mit dem Ende des dritten auf den
Tag der Ausstellung folgenden Tages verliert, und daß
die Bescheinigung über die tierärztliche Untersuchung
eine genaue Beschreibung des Hundes nach Rasse, Ab—
zeichen, Alter und Geschlecht enthalten muß und diese Re—
scheinigung ihre Gültigkeit mit dem Ablaufe des ersten
auf den Tag der Ausstellung folgenden Tages verliert.
Trier, den 9. Dezember 1909.
Der Regiernngs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der zum Konsul der Republik Uruguay in Düsseldor'
ernannte Kaufmann Otto Günther dort ist zufolge Erlasses
des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom
20. November d. Is. —— in dieser Amtseigenschaft
anerkannt und zugelafsen worden.
Trier, den 1. Dezember 1909.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Alsen.