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Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Laufburschen, Volon⸗
täre usw.), gleichgültig, ob sie im elterlichen oder in einem
fremden Betriebe, und ungeachtet, in welcher Eigenschaft sie
dort beschäftigt sind, sind verpflichtet, die hierselbst errichtete
zffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den vom Bürger—
neister im Verein milt dem Schulbvorstand festgesetzten Tagen
und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht teilzunehmen.
Ausgenommen hiervon sind die im Bergwerks- und
Eisenbahnbetrieb beschäftigten Personen sowie Maurerhand—
langer, Erdarbeiter und Tagelöhner (Hilfsarbeiter). Die Ent—
lassung aus der gewerblichen Fortbildungsschule erfolgt nach
dreijährigem Schulbesuch, frühestens jedoch nach Ablauf des
Schulhalbjahres, in dem der Schüler 17 Jahre, spätestens
»eim Ablauf desjenigen Schulhalbjahres, welches dem Schul⸗
qdalbjahr vorausgeht, in welchem der Schüler 18 Jahre alt wird.
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Befreit von dieser Verpflichtung sind solche gewerbliche
Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kennt—
nisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel
der Anstalt bildet, oder die eine Innungs- oder eine andere
Fortbildungs- oder Fachschule besuchen, deren Unterricht von
dem Regierungspräsidenten als ausreichender Ersatz des Unter⸗
richts in der öffentlichen gewerblichen Fortbildungsschule an—
erkannt ist. Die Entscheidung darüber, ob der vorverlangte
Nachweis als geführt zu erachten ist, steht nur dem Schul—
vorstande zu.
Auf Antrag können Bäcker, Barbiere, Schlächter, Müller,
Brauer sowie die Schüler, für welche das Zeichnen nicht er—
forderlich erscheint, durch den Schulvorstand von dem Zeichen—
unterricht dispensiert werden.
838.
Der zur Leitung der Schule gebildete Schulvorstand be—
steht aus:
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden und Leiter, an
dessen Stelle im Behinderungssalle einer der Beigeord⸗
reten tritt,
zwei Gemeindeverordneten,
dem jeweilig dienstältesten an der Fortbildungsschule
ätigen Lehrer,
einem dem Kaufmannsstande angehörigen Prinzipal,
drei Handwerksmeistern und zwar je einen aus:
1. der Bekleidungsgruppe,
2. dem konstruierenden Gewerbe,
3. dem schmückenden Gewerbe.
Die Bestellung der Mitglieder unter Nr. 2 bis 5 er—
folgt von dem Gemeinderat. Die Bestellung zu Nr. 5 erst
nach vorheriger Anhörung der Handwerkskammer.
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Gewerbliche Arbeiter, die nach diesem Statut zum Schul—⸗
besuch nicht verpflichtet sind, können auf ihren Wunsch durch
den Shulverstand zur Teilnahme am Unterricht zugelassen
werden.
Ob und wieviel Schulgeld von diesen Schülern zu zahlen
st, beschließt die Gemeindevertretung nach Anhörung des
Schulvorstandes. Das Schulgeld ist vor Eintritt in die
Schule für ein halbes Jahr zu entrichten.
ccht Fur die übrigen Schüler ist ein Schulgeld nicht zu ent—
richten.
85.
Wer freiwillig am Schulbesuch teilnehmen will, muß
sich verpflichten, mindestens ein halbes Jahr die Schule zu
besuchen. Der Schüler hat sich alsdann sämtlichen Bestim—
mungen dieses Statuts und der im 8 6 Ziffer 83 erwähnten
Schulordnung zu unterwerfen.
86.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fort—
bildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Siche—
rung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines ge—
bührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Be—
stimmungen erlassen:
1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten
gewerblichen Arbeiter und die freiwilligen Schüler
müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichts—
stunden rechtzeitig einsinden und dürfen sie ohne eine
nach dem Ermessen des Schulvorstandes ausreichende
Entschuldigung nicht ganz oder zum Teil versfäumen.
Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lernmittel
in den Unterricht mitbringen.
Sie haben die Bestimmungen der für die Fortbildungs—
schule erlassenen Schulordnung zu befolgen.
Sie müssen in die Schule mit gewaschenen Händen
ind in reinlicher Kleidung kommen.
Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches
Betragen stören und die Schulgerätschaften und Lehr—
mittel nicht verderben oder beschädtgen, widrigenfalls
sie für den verursachten Schaden haften.
Sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von der
Schule jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten
Rauchen ist in dem Schulhause und in der Nähe des—
selben streng verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 Nr. 4 der
Gewerbeordnung in der Fafsung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1900 (R-GeBi. S. 871) mit Geldfstrafe dis zu
20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei
Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist. Zuwiderhandlungen leichterer
Art können durch Dißsziplinarstrafen der Schule (Verweise
durch Lehrer, den Leiter, des Lehrerkollegiums oder den Schul—
vorstand, schriftliche oder mündliche Mitteilung an die Eltern,
Erzieher oder Lehrherrn, Karzerstrafen bis zu 6 Stunden
während der schulfreien Zeit) geahndet werden.
87.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der
Fortbildungsschule verpflichteten Söhne und Mündel nicht
davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu er—
forderliche Zeit zu gewähren.
Lernmittel haben die Fortbildungsschüler bezw. deren
Eltern oder Vormünder zu beschaffen.
88.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen be—
schäftigten im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehenden ge—
werblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn,
wenn auch nur zur Probe angenommen haben, zum Eintrit!
in die Fortbildungsschule bei dem Schulleiter anzumelden
und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeil
entlassen haben, bei dem Klassenlehrer wieder abzumelden.
Sie haben auch die zum Besuch der Fortbildungsschule Ver—
pflichieten 1Stunde und je nach der Entfernung vom Schul—
hause noch früher vor Beginn des Unterrichts von der Arbeil
zu entlassen, damit dieselben rechtzeitig und soweit erforder—
lich, gereinigt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
Nach Vorschrift des 8 127 der Gewerbeordnung haben die
Gewerbeunternehmer die Lehrlinge zum Schulbesuch anzu—
halten und denselben zu überwachen.
898.
Gewerbetreibende, die wünschen, daß ein gewerblicher
Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unter—
richts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden
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