Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn
besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuer—
pflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß 871
1u. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr
nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark
deranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der ober
bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen
Beschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
enthaltende Steuererklärung einreichen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Bürgermeistern
auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Im Interesse der Steuerpflichtigen wird dringend ersucht,
bei allen Mittetlungen in Steuersachen in der Adresse nicht
den Namen des Vorsitzenden mit anzugeben.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Rudolph, Regierungsrat.

Bau⸗Polizei⸗Gebühren-Ordnung für die Bürgermeisterei Dudweiler.
In Gemäßheit des 86 des Kommunal-Abgabengesetzes
bom 14. Juli 1893 und auf Grund des Bürgermeistereiratsheschlusses
 vom 4. Oktober 1909 wird hiermit für die Bürger⸗
——
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten,
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen und Ver—
inderungen sind die nachstehenden Gebühren zur Bürger—
meistereikafse zu entrichten:.
4. Beim Neubau von Gebäuden, von Hofkellern oder sonstigen
selbständigen Kelleranlagen und Baulichkeiten von unter—
geordneter Bedeutung, wie Stallgebäuden, Waschhäusern,
Scheunen, Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen und
dergl.
1) sofern das Gebäude unter 500 cbhm Rauminhalt hat,
pro 100 chm Rauminhalt 8 Mk., mindestens jedoch
10 Mk.,
—DD
Rauminhalt hat, pro 100 chm 2,50 Mk., mindestens
aber 20 Mk.,
sofern das Gebäude 1000 und mehr chm Rauminhalt
hat, pro 100 com 2 Mk., mindestens aber 80 Mk.
Bei allen erheblichen Um- und Erweiterungsbauten die—
elben Einheitssätze wie zu A 1. 2. und 3. mit der Maß—
zabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume be—
rechnet werden, um deren Neuanlage oder Umgestaltung
es sich handelt.
Bei allen sonstigen Herstellungen 5 Mk.
Bebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung und
Umänderung von Heiz- und Kochöfen, von Asch- und
Müllbehältern, Abort- und Sammelgruben, von Zäunen
und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
82.
Der Rauminhalt der Gebäude ergibt sich durch die
Multiplikation der für die Bebauung in Aussicht genommenen
Grundfläche mit der Höhe von der Kellersohle, oder wo ein
Keller nicht vorhanden, von dem Fußboden des Erdgeschosses
bis zur Oberkante des Dachgesimses. Balkone und Erker
werden nicht berechnet.
Bei Hofkellern oder sonstigen selbständigen Kelleranlagen
J dj Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche maß—
gebend.
Die über ein volles 100 überschießenden ebm werden,
falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberücksichtigt ge—

lassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein volles Hundert
gerechnet.

83.
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
1. Für Nachtragprojekte, welche von genehmigten Projekten
wesentlich abweichen, die Mindestsätze des 81 unter
A IL, 2, 3 und B,
für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins die
Mindestsätze des 51 unter Al bis 3 und B,
für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins
die Hälfte der Mindestsätze des F1 unter A1 biss
und B,
für die Verlängerung des Bauscheines oder der Bau—
genehmigune ral 1 fünftel der Sätze des 81
unter A 3.
24.

2.

3

4144

Gebührenfrei sind:
Die Bauten des Preußischen Staates und des Deutschen
Reiches, erstere einschl. derjenigen Bauten, bei denen der
—ADDD
Beihilfen beteiligt ist.

8 5.
Die Gebühren sind in den Fällen des 831 und des 88
unter 1 bei Aushändigung des Rohbau- bezw. Gebrauchs—
abnahmiescheines, in den Fällen des 83 unter 2 und 3 nach
der erfolgten besonderen Rohbau- oder Gebrauchsabnahme
und in dem Falle des 8 3 unter 3 bei Wiederaushändigung
des mit dem Verlängerungsvermerke versehenen Bauscheines
oder der Baugenehmigung, spätestens aber binnen 2 Wochen
nach erfolgter Benachrichtigung zu entrichten.
86.
Diese Gebührenordnung tritt sofort nach erfolgter Be—
kanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisher für die Gemeinde Dudweiler
geltende Gebührenordnung vom 23. März 1898 aufgehoben
Dudweiler, den 4. Oktober 1909.
Der Bürgermeister,
Jost.

Nr. 5252. Genehmigt. Beschluß vom 23. d. Mts
Saarbrücken, den 24. November 1909.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
von Hartmann-Krey

Drtisstatut betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule
in Dudweiler.
Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbe—
ordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekannt—
machung vom 26. Juli 1900 (R.G.“Bl. S. 871 f. f) wird
nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter
und unter Zustimmung der Gemeindevertretung für die Ge—
meinde Dudweiler unter Aufhebung des Ortsstatuts betr. die
gewerbliche Fortbildungsschule in Dudweiler vom 9. November
1904, genehmigt untserm 22. März 19085, Nachstehendes
festgesetzt:

84
Alle im Bezirk der Gemeinde Dudweiler nicht bloß
vorübergehend beschäftigten gewerblichen Arbeiter, (Gesellen
            
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