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den Kreis Saarbrücken. —
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Montag, den 13. Dezember
1909
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
neten, Roonstraße 7, hierselbst, zu PVrotokoll ent—
gegengenommen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird dringent
angeraten, mit der protokollarischen Abgabe nicht bis auf
die letzten Tage zu warten. Erfahrungsgemäß wird dann
der Andrang sehr groß, womit für den Einzelnen ein längeres
Warten oft nicht zu vermeiden ist. Die erforderlichen Zahlen
Unterlagen und Berechnungen sind ferner schon vorher zu
Hause auf besonderen Bogen zusammenzustellen und auf—
zurechnen. Diese Zusammenstellung und die Beläge dazu sind
mitzubringen.
Im Falle einer selbstgefertigten Deklaration wird gleich—
falls zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
empfohlen, die den Angaben der Steuererklärung zu Grunde
liegenden Berechnungen an der dafür im Formular be—
stimmten Stelle (Seite 83 und 4) einzutragen. Bei erheb—
lichen Verschiedenheiten gegen das Vorjahr oder umfang—
ceicheren Erläuterungen ist es jedoch besser, diese Angaben
auf einer besonderen Anlage zu machen.
Handel- und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
aus Kapital- und Grundvermögen, welches sie durch die
Geschäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen Einkommen
gesondert anzugeben. Der 8 27 des Einkommensteuer
zesetzes begründet nämlich die Verpflichtung, die Einnahmen
nach den Quellen des 8 6 des Gesetzes zu trennen, für jeden
Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8 13 des Gesetzes
setzt hiervon nichts- Abweichendes fest, beschränkt vielmehr
eine Bestimmung hinsichtlich der Inventur und Bilanz aus
drücklich auf das Handels- und gewerbliche Einkommen
Ferner sind Zinsen von Hypothekenschulden nicht direkt vor
dem Einkommen zu 3, „Handel und Gewerbe“, abzusetzen
sondern auf der zweiten Seite unter a besonders anzugeben
Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen. Bankier—
schulden, sind stets direkk von dem Einkommen aus Handel
und Gewerbe abzuziehen.
An Steuern dürfen — auch von den Gesellschaften
mit beschränkter Haftung — nur abgezogen werden: Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer bis zur Höhe der staatlicherseits
erfolgten Veranlagung. Die von den Gemeinden etwa er—
hobenen Mehrbeträge an diesen Steuern, sowie die Staats
und Kommunaleinkommensteuer und die Ergänzungssteuer
dürfen nicht abgezogen werden.
Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitgliedern einer in Preußen, Hessen oder Sachsen steuer—
pflichtigen Gesellschaft mit beschraͤnkter Haftung derjenige Teil
der auf fie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher
auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuer—
pflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben
Bekanntmachung.
Infolge vorgekommenen Erdrutsches wird der Verbin—
dungsweg zwischen Rußhütte und Rastphul von heute ab bis
auf Weiteres für den gesamten Fuß- und Fuhrwerksverkehr
asw. polizeilich gesperrt.
Die Sperrung ist durch entsprechende Schilder kenntlich
gemacht.
Uebertretungen werden auf Grund der 88 58 u. 60 der
Straßenpolizeiverordnung vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1909.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
v. Hagen, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Deffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1910.
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuergesetzes wird
hziermit jeder bereits mit einem Einkommen von
mehr als 3000 Mk. veranlagte Steuerpflichtige
in dem Stadtkreise und dem Landkreise Saar—
brücken aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahres
einkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit
vom 4. Januar bis einschl. 20. Januar 1910 dem
Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Ver—
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht sind.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer—
erklärung versäumt, hat gemäß 831 Abs. 1 des Einkommen—
tteuergesetzes neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittel—
derfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag
oon 5 Prozent zu derselben zu entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuer—
erklärung sind im 8 72 des Einkommensteuergesetzes mit
Strafe bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab—
gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn
hnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht
zugegangen ist, ebenso auch dann, wenn ihr Einkommen 3000
Mk. nicht mehr übersteigt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche
Erklärungen werden an den Werktagen des Vormit—
tags in den Geschäftszimmern des Unterzeich—