Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

233

Begenstaͤnde, welche durch ihren Verfall die Ordnung und
Würde des Friedhofes verletzen, können von der Behörde be—
eitigt werden.

8 10.
Der Totengräber hat ein Register zu führen, aus dem
Name und Alter der Verstorbenen, der Tag des Todes und
der Beerdigung, sowie bei ansteckenden Krankheiten die Art
der Letzteren, ebenso wenn der Tod desselben auf unnatürliche
Weise eingetreten, die Ar desfelben zu ersehen ist. Die Nummer
des Grabes muß mit der Buchnummer jeweils übereinstimmen.
Ferner muß aus dem Register hervorgehen, ob es sich
um eine angekaufte Grabstelle (8 8) handelt.
8.
Der Totengräber hat den Unterhalt und die Reinlichkeit
der auf dem Friedhof angelegten Wege unentgeltlich zu besorgen.
8512
Der Totengräber hat den Friedhof verschlossen zu halten.
Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Verwandten der
doriselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
zaben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
g 18.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizuwohnen.
In Verhinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
oder weibliche Personen vertreten lassen.
g 4.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 24 Stunden vorher dem
Bemeindevorsteher von Scheidt angemeldet werden, welcher
befugt und verpflichtet ist, das Begräbnis auf eine andere
A
jammentreffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
g 16.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof angekommen
ist, darf kein zweiter den Letzteren betreten, vielmehr müssen
solche sfolange außerhalb desselben sich still aufhalten, bis die
zuerst begonnene Feierlichkert beendet ist.
Das beim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Fried⸗
hofe etwa anwesende Publikum hat sich während der Be—
gräbnisfeierlichkeit in angemessener Entfernung zu halten.
8 16.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, es müssen dieselben solange anhalten, bis die Leichen⸗
züge passiert sind.
817.
Jedes Grab erhält eine dauerhaft anzubringende besondere
Nummer. Entsprechend dieser Nummer erfolgt bei jedem
Begräbnis eine Eintragung in das Sterberegister.
818
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf andere Art als durch
die Tore.
2. Das Mitbringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen.
1. Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
Das Besteigen der den Friedhof umgebenden Mauer
beziehungsweise Einfriedigung.
Brebach, den 8. September 1909.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.

5

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 8868 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. Maäͤrz 1850 wird für den Umfang der
Bemeinde Scheidt folgende Polizeiverordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 15,
16 und 18 der Friedhofs⸗— und Begräbnisordnung für den
Friedhof der Gemeinde Scheidt vom heutigen Tage werden
mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögensfalle mil
entsprechender Haft bestraft.
Brebach, den 15. November 1909.
Die Polizeiverwaltung
Der Büraermeister,
Becker..

Das an Rotlauf Gachsteinblattern) erkrankt gewesene
Schwein des Tagelöhners Adam Stenzborn hierfelbst ist
wieder gesund und wurden die angeordneten Schutzmaßregeln
wieder aufgehoben.
Friedrichsthal, den 9. November 1909.
Die Polizei-Verwaltung.

Bei einem verendeten Schweine des pens. Bergmanns
Jakob Pinkel zu Gersweiler ist die Schweineseuche amt—
lich festgestellt worden. Ich habe daher über das Gehöft
des p. Pinkel die Sperre verhaͤngt
Gersweiler, den 11. November 1909.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Müller.

Die Rotlaufseuche in dem Gehöfte des Bergmanns
Wilhelm Christmann zu Gersweiler ist erloschen, die
Gehöftssperre wieder aufgehoben.
Gersweiler, den 15. Rovember 1909.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeisier,
Müuller.

Bei einem verendelen Schweine der Witwe Peter
Jacobs zu Gersweiler ist die Schweineseuche amtlich fest—
gestellt worden. Ich habe daher über das Gehöft der p.
Jacobs die Sperre verhängt.
Gersweiler, den 15. November 1909.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Müller.

Personal-Chronik.

Der Regierungsrat Dr. Welschof in Trier ist unter
Ernennung zum Ober-Regierungsrat an die Regierung in
Marienwerder versetzt worden.

Saarbrücken, den 22 November 1909
Der Königliche Landrat, v. Miqueil.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.