Erscheini
seden Montag.
Abonnements⸗
preis:
Saarbrücker
Insertionß
gebühren:
die 4 gespalten
Petitzetle
Ahrlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
250 Mark.
Kreis—
oder
* deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
2
v *. 47.
Montag, den 22. November
IPOO.
malige Hauskollekte bei den evangelischen Bewohnern der
Rhemprovinz abhalten zu lassen.
In denjenigen Kreisen bezw. Synoden, in denen die
kirchlichen Vertretungen die Einsammlung nicht übernommen
haben, sind die nachbezeichneten Personen mit der Abhaltung
der Kollekte beauftragt worden:
Karl Kübler aus Michelstadt,
Paul Meyer aus Cöln,
Emil Maus aus Barmen,
Hermann Runkel aus Grumeth,
Karl Schneider aus Wesel,
Karl Wüster aus Lüttringhausen.
Trier, den 4. November 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Polizeiverordnung,
betreffend den Ausschank und Berkauf von Branntwein oder
Spiritus in den frühen Morgenstunden.
Auf Grund der 85 6, 12 und 18 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265)
and der 88 187, 189 und 140 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.G.«S. 195)
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier nachstehendes verordnet:
851.
Der Ausschank von Branntwein oder Spiritus vom Ein—
tritt der Polizeistunde ab und der Verkauf von Branntwein
oder Spiritus von der nach 88 1396 ff. der Reichsgewerbe—
ordnung vorgeschriebenen Ladenschlußzeit ab ist in der Zeit
vom 1. Oktober bis zum 81. Maͤrz bis 8 Uhr morgens und
m der Zeit vom 1. April bis 80. September bis 7 Uhr
morgens verboten. Ausgenommen von diesem Verbote ist der
Verkauf von Branntwein oder Spiritus im Großhandel sowie
der Ausschank von Branntwein oder Spiritus seitens der
Bastwirte an diejenigen Personen, welche in ihrem Gasthause
vohnen. Auch wird die Abgabe von Branntwein oder Spiritus
in Apotheken zu Heilzwecken von dem Verbote nicht betroffen
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 8 1 werden
mit einer Geldstrafe von 83 bis 60 Mk., im Unvermögens—
salle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt am 1 Dezember 1909 in Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über den Ausschank
und Verkauf von Branntwein oder Spiritus in den Früh—
ttunden treten mit dem gleichen Zeitpunkte außer Kraft; ins—
besondere werden die Polizeiverordnung der Regierung,
betreffend die Polizeistunde in Wirtshäusern, vom 1. Dezember
1883 (Amtsbl. S. 334) und die Polizeiverordnung des
Regierungspräsidenten, beireffend denselben Gegenstand, vom
26. Juli 1900 (Amtsblatt S. 331), betreffend den Verkau
don Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel, vom 8. Jun'
1890 und 26. Juli 1900 (Amtsblatt S. 201 und 331)
hiermit von dem genannten Zeitpunkte ab aufgehoben.
Trier, den 7. November 1909.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom 10.
Dezember v. Is. — J. A. 20290 — (Amtsblatt vom 18.
Dezember 1908 Nr. 51 Seite 410) und vom 17. April
d. Is. I. A. 7270 — (Amtsblait vom 28. April 19809
Nr. 17 Seite 142), betreffend Veranstaltung einer einmaligen
Hauskollekte seitens des Vorstandes des Verbandes Rheinland
der Deutschen Reichsfechtschule, bringe ich hierdurch zur
öffentlichen Kenntnis, daß außer den in den erwähnten Be—
kanntmachungen benannten Personen ferner mit der Ein—
sammlung der Kollekte betraut worden ist: Peter Keppeler
aus Mülheim am Rhein.
Trier, den 6. November 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Dem Apotheker Wilhelm August Sauer ist die Er—
laubnis erteilt worden, die in Völklingen, Kreis Saarbrücken,
neu errichtete Apotheke fur eigene Rechnung zu führen.
Trier, den 6. November 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der Herr Oberpräaͤsident der“ Rheinprovinz hat durch
FErlaß vom 183. Oktober 1900 — Nr. 19996 — der
Rheinischen Missionsgesellschaft die Erlaubnis erteilt, zum
Besten ihrer Zwecke in den Jahren 1910, 1911 und 1912
—
wohnern der Rheinprovinz abhalten zu lassen.
Mit der Abhaltung der Kollekte im Regierungsbezirk
Trier find die Vorsitzenden der Hilfsvereine der Rhein
Missionsgesellschaft beauftragt, und zwar:
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 18. August d. Is. dem Vorstande der Anstalt
für Epileptische „Bethel“ zu Bethel bei Bielefeld die Erlaub—
ais erteilt, zum Besten der Anstalt im Jahre 1910 eine ein—