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Nachdem auf meine Bekanntmachung vom 23. Juli d.
Is. — J. A. 12800 — Amisblatt S. 305 sich mehr als
wei Drittel der bei der Abstimmung beteiligt gewesenen
Geschäftsinhaber für die Einführung des Achtuhrladenschlusses
erklaͤrt haben, wird hiermit nach Anhörung der Gemeinde—
behörde Dudweiler, Kreis Saarbrücken, in Gemäßheit des
z 139f (GAbsatz 2) der Reichsgewerbeordnung angeordnet, daß
alle offenen Verkaufsstellen des Handelsgewerbes mit Aus—
nahme derjenigen der unten bezeichneten Geschäftszweige während
des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr
abends geschlossen sein müssen.
Unberührt von diesen Anordnungen bleiben die Lebens—
mittel⸗, Baͤcker⸗, Konditor-, Metzger-, Drogen-, Tabak-, Zigarren-.
Friseur- und die gemischten Warengeschäfte.
In zeitlicher Hinsicht bleiben von der Anordnung des
Achtuhrladenschlusses ausgeschlossen die Werktage vor Sonn—
und Feiertagen, die sämtlichen Grubenzahltage, die Tage vom
10. bis 24. Dezember j. Is. einschließlich und diejenigen Tage,
an denen von der Ortspolizeibehörde auf Grund des 8 1896
Absatz 2 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung ein geschäftlicher
Verkehr bis 10 Uhr abends zugelassen ist.
Die offenen Verkaufsstellen der vorgenannten Geschäfts—
weige, auf die der Ach'uhrladenschluß keine Anwendung
indet, werden von diesen selbst dann nicht betroffen, wenn sie
nebenbei Artikel derjenigen Geschäftszweige führen, für welche
die Anordnung gilt. Ter Verkauf letzterer Artikel ist jedoch
auch in solchen Geschäften nach Eintriit der durch diese An—
ordnung bestimmten Ladenschlußzeit untersagt.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.
Trier, den 18. Oktober 1909.
Der Regierungs-Präsident,
Baltz.
An Stelle des ausgeschiedenen stellvertretenden Mitgliedes
un Meisterprüfungsausschusse für Buchbinder zu Saarbrücken,
M. Kallert zu Neunkirchen, habe ich den Buchbindermeister
Georg Elitzer zu Saarbrücken zum stellvertretenden Beisitzer
n dem genannten Prüfungsausschusse bis zum Ablaufe der
derzeitigen Amtsperiode bis Ende Märtz 1911 ernannt.
Trier, den 18. Oktober 19090.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Bekanntmachung,
betreffend die Körung der Privatheugste im Jahre 1909.
Auf Grund des g 3 der Polizei-Verordnung, betreffend
Körordnung für die Beschäler der Rheinprovinz vom 11.
November 1904 (Amtsblatt S. 315/316) werden nachstehend
die für das diesjährige Körgeschäft festgesetzten Termine im
hiesigen Regierungsbezirke bekannt gemacht.:..
Die Körung für die Kreise Saarlouis und Saarbrücken
findet in Völklingen am Freitag, den 5. Novembet 1909,
dormittags 1092 Uhr statt. I
Diejenigen Personen der bezeichneten Kreise, welche Hengste
zum Decken von Stuten, sei es unentgeltlich oder gegen Be—
zahlung, zu verwenden beabsichtigen, werden ausgefordert,
diese Hengste, soweit im F 1 a. a. O. nicht ausdrücklich Aus
aahmen vorgesehen sind, der Körkommission in dem vorbe—
seichneten Orte zu der angegebenen Zeit vorzuführen.
Nach Beendigung der Körungen wird den Eigentümern
für jeden angekörten Hengst ein für 1 Jahr ausgestelltes
Deckbuch als Ausweis über die Ankörung ausgehändigt werden.
Demnächst werden die Namen der Eigentümer, eine
Beschreibung der angekörten Hengste, die Aufstellungsorte und
die Höhe des Sprunggeldes öffentlich bekannt gemacht werden.
An Körgebühren sind für jeden angekörten Hengst
fünfzehn Mark an den Rechnungsführer der Körkommission
bei Gelegenheit der Körung zu entrichten.
Nach Ablauf des vorbezeichneten Körtages können Nach—
kdrungen nur dann stattfinden, wenn die dadurch entstehenden
Gesamtkosten von den Hengstbesitzern gezahlt werden.
Trier, den 21. Oktober 1909.
Der Regierungs-Präsident.
IJ. V.: Alsen.
Der Fabrikbesitzer Karl Vopelius in Sulzbach ist von
dem Herrn Ober-Praͤsidenten der Rheinprovinz für die gesetzliche
sechszährige Amtsdauer zum Beigeordneten der Landbürger—
meisterei Sulzbach im Kreise Saarbrücken ernannt worden
Trier, den 16. Oktober 1909. F
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der pensionierte Fußgendarm und Grundbesitzer San—
danus in Ludweiler ist von dem Herrn Ober-Präsidenten
der Rheinprovinz für eine weitere gesetzliche sechsiährige Amts—
dauer zum Beigeordneten der Landbürgermeisterei Ludweiler
im Kreise Saarbrücken ernannt worden.
Trier, den 16. Oktober 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der Knappschaftsarzt Dr. Fritz Specht in Dudweiler
ist von dem Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz für
die gesetzliche sechsjährige Amtsdauer zum Beigeordenten der
Landbürgermeisterei Dudweiler im Kreise Saarbrücken ernanm
worden.
Trier, den 16. —— 19009. —
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes
Die landwirtschaftliche Winterschule der Landwirt—
schaftskaumer für die Rheinprovinz in Saarlouis, zu
deren Bezirk auch der Kreis Saarbrücken gehört, beginnt
ihren 12. Lehrganggg
am '4. November xr.,, vormittags 10 Uhr
und schließt denselben am 27. März 1910. Das Schulgeld
für den 1. Winker beträgt 30 M. für den 2. Winter 28 M
Es werden behandelt: Grundlehre der Chemie, Allgemeine—
und spezielle Tierzucht, Schädliche und nützliche Tiere in der
Landwirtschaft, Molkereiwesen, Physik, Allgemeine Wirtschafts
lehre/ (Wechsel⸗, Banke, Konto-Korrent und Schecklehre), Buüch—
führung, Religion, Zeichnen, Feldmessen, Nivellieren, Land—
wirtschaftliches und gewerbliches Rechnen, Raumlehre, Deutsche
Sprache, Korrespondenz des Landwirts