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Ferner bestimmen wir, daß für die Untersuchung von
Wein, Traubenmost und Traubenmaische, die in das Zoll⸗
inland eingeführt werden — 8 14 des Gesetzes, Ausführungs⸗
vorschriften des Bundesrats dazu Abs. 8, Weinzollordnung
2 Abs. 2 — zuständig find die mit der polizeilichen
Rahrungsmitteluntersuchung betrauten staatlichen Anstalten
und die als öffentlich im Sinne von 8 17 des Gesetzes vom
14. Mai 1879, Reichsgesetzblatt S. 145, anerkannten Unter⸗
uchungsanstalten für Nahrungsmittel usw.
Berlin, den 31. August 1909.
Der Finanzminister. Der Minister
In Vertretung: für Landwirtschaft, Domänen
Michaelis. und Forsten.
Im Auftrage:
Küster, Richter.
Der Minister des Innern. Der Minister
In Vertretung: für Handel und Gewerbe.
Holtz. Im Auftrage:
v. d. Hagen.
Der Minister
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Im Austrage: Förster.
Ansprache an die Bevölkerung über die Bedentung und die Aus⸗
führung der Viehzählung am 1. Dezember 1909.
Am 1. Dezember dieses Jahres findet in Preußen eine
außerordentliche Viehzählung kleineren Umfanges statt.
Folgende Viehgattungen werden gezählt:
die Pferde, und zwar gesondert nach folgenden
Gruppen: a) die unter 83 Jahre alten Pferde, ein⸗
ichließlich der Fohlen, b) die 8 bis noch nicht 4 Jahre
alten Pferde, einschließlich der Militärpferde, c) die
4Jahre alten und älteren Pferde, einschließlich der
Militärpferde;
die Rinder, und zwar 3) die unter 3 Monate alten
Kälber, b) das über 3 Monate bis noch nicht 1 Jahr
alte Jungvieh, ce) das lbis noch nicht 2 Jahre alte
Jungvieh, d) die 2 Jahre alten und älteren Bullen,
Stiere und Ochsen, e) die 2 Jahre alten und älteren
Rinder weiblichen Geschlechts (Kühe, Färsen, Kalbinnen);
die Schafe, und zwar a) die unter J Jahr alten Schafe,
einschließlich der Lammer, b) die 1 Jahr alten und
aͤlteren Schafe;
die Schweine, und zwar a) die unter Us Jahr alten
Schweine, einschließlich der Ferkel, b) die s bis noch
nicht 1 Jahr alten Schweine, o) die 1 Jahr alten und
aͤlteren Schweine.
Auf die genaueste Beantwortung der Fragen nach den
Anterabteilungen der einzelnen Viehgattungen muß besondere
Sorgfalt verwendet werden, da nur hierdurch eine aus—
reichende Kenntnis der Zusammensetzung uͤnd der vor⸗ und
rückwärts schreitenden Entwickelung des Viehstandes gewonnen
verden kann. Diese Kenntnis ist für viele wirsschaftliche
Zwecke, so u. a. für alle Maßnahmen zur Förderung der
Viehzucht, unentbehrlich; die Angabe der Gesamtzahl fuüͤr die
einzelnen Viehgattungen genügt zu derartigen Zwecken niemals.
Die Zaͤhlung erfolgt wieder nach viehhaltenden Haus⸗
haltungen.
Jeder Haushaltungsvorsteher oder sein Stellvertreter hat
das ihm gehörende oder unter seiner Obhut befindliche Vieh,
velches in der Nacht vom 30. November bis zum
1. Dezember 1909 auf dem Gehöfte, wo er wohnt, sieht,
nach Maßgabe der Zählkarte zu zählen und in diese wahr
heitsgetreu einzutragen.
Für Vieh, dessen Besitzer nicht auf dem Gehöfte wohnt
„. B. bei Pensionsstallungen, Kliniken, Offizierpferden (aus—
genommen die Offizierdienstpferde), die in den Stallungen
der Kasernen untergebracht sind, Droschkenpferden u. dgl., ist
da, wo es steht, von dem Pensionsinhaber oder dem Hauswirte
usw. eine besondere, auf den Namen des Viehbesitzers lautende
Zaͤhlkarte auszustellen; es darf also nicht einer anderen vieh—
halienden Haushaltung hinzugerechnet werden. Ebenso sind
in Gutsbezirken für das Vieh des Gutsbesitzers, das in Vor—
werken eingestellt ist, auf den Namen des Besitzers lautende
besondere Zählkarten auszufertigen. Dieses Vieh darf eben⸗
falls nicht beim Hauptgute gezaͤhlt werden, sondern nur da,
wo es steht. Gleiches gilt für das Leutevieh. Ist es auf
dem Gute in einem Staue gemeinsam undergebracht, so müssen
auch diese Tiere getrennt in, auf den Namen des betreffenden
herrschaftlichen Tagelöhners usw. lautende Zählkarten ein⸗
getragen werden.
Ausgenommen von der Aufzeichnung sind nur diejenigen
Viehstücke die vorübergehend anwesend sind (also z. B. Pferde
in der Ausspanne u. dal.). Derartige Viehstücke sind durch
den Haushaltungsvorstand zu zählen, bei dessen Haushaltung
fie sich regelmäßigerweise besinden, von der sie also am Zähl⸗
ungstage nur vorübergehend abwesend sind.
Am 1. Dezember gekaufes Vieh hat stets der Verkaäufer
nicht der Kaäͤufer anzugeben.
Schlaͤchter (Metzger) und Händler haben anch das bei
ihnen stehende, zum Schlachten oder zum Verkaufe bestimmte
Vieh anzugeben, es sei denn, daß es erst im Laufe des 1.
Dezember gekauft ist; trifft das letztere zu, so ist das Vieh
nicht aufzusühren, da es bereits von dem Verkäufer angegeben
worden ist.
Viehherden, insbesondere Schafherden, sind stets in der
Gemeinde bezw. dem Gutsbezirke zu zählen, wo sie sich auf
Weide oder in Fütterung befinden. In die Zählkarten ist der
Name des Eigentümers einzutragen. Die Zählung bewirkl
der Hirte oder Pfleger. Ist ein solcher nicht vorhanden, so
muß der außhalb der Gemeinde usw. wohnende Besitzer sein
Vieh selbst zählen.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen den Zwecken der
Staats- und Gemeindeverwaltung und zur Förderung wissen⸗
schaftlicher und gemeinnütziger Zwecke. Insbesondere soll fest⸗
gestellt werden, ob durch die heimische Viehzucht die für die
Volksernährung nötigen Fleischmengen gewonnen werden
können. Zu Steuerzwecken werden die in den Zählkarten ent—
haltenen Angaben in keinem Falle verwendet. Nach Fest—
stellung der Ergebnisse durch das Königliche Statistische Landes
amt in Berlin werden die Zählkarten vernichtet.
Die Erreichung des bedeutsamen Zweckes der Zaͤhlung
hängt zum großen Teile von der Mithilfe der Bevölkerung
ab. An diese wird daher die dringende Bitte gerichtet, das
Zahlgeschaͤft durch bereitwilliges Entgegenkommen den Zählern,
Drisbehörden usw. gegenüber zu erleichtern. Wenn auch die
Zählkarten in erster Linie von den Haushaltungsvorständen
oder deren Stellvertretern selbst auszufüllen find, so bedars
es doch außerdem einer großen Zahl freiwilliger Zähler, die
bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit die Eigen—
schaft von öffentlichen Beamten besitzen. Es steht zu erwarten,
daß wie bei früheren Zählungen so auch diesmal sich in
genügender Zahl Männer finden werden, die bereit sind, dieses
Ehrenamt zu übernehmen: sie würden damit dem allgemeinen
öoffentlichen Interesse einen wesentlichen Dienst leisten.