Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der Gemeindevorsteher Ludwig Kohler in Völklingen
ist von dem Herrn Ober-Präsidenten der Ryeinprovinz für
die gesetzliche sechszährige Amtsdauer zum Beigeordneten der
Landbürgermeisterei Völklingen im Kreise Saarbrücken
ernannt worden.
Trier, den 3. September 1909.
Der Regierun gs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
25. Augnst d. Is. auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
dem Komitee für Hebung der Zucht gängiger Wagenpferde
in Baden die Erlaubnis erteilt, zu der mit Genehmigung
der Großherzoglich Badischen Regierung im Jahre 1909 zu
veranstaltenden öffentlichen Ausspielung von Pferden und
Silbergegenständen auch im diesseitigen Staatsgebiete Lose
zu vertreiben.
Trier, den 5. September 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Des Königs Majestät haben dem Vorstand des Hohen⸗
königsburgvereins zu Straßburg i. E. durch Allerhöchsten
Erlaß vom 20 Januar d. Is. die Erlauhnis zu erteilen
geruht, 160000 Lose einer mit Genehmigung des Mini—
steriums für Elsaß⸗Lothringen zum Zwecke der innern Aus—
stattung und Ausschmückung der Hohlönigsburg zu ver—
anstaltenden Geldlotterie zum Preise von je 8 Mk. im
diesseitigen Staatsgebiete zu vertreiben. Diese Lose müssen
vor dem Vertriebe dem Königlichen Polizeipräsidium in
Frankfurt a. M. zur Abstempelung vorgelegt werden.
Die Ziehung soll am 21. September d. Is. und an
den folgenden Tagen in Straßburg i. E. stattfinden.
Trier, den 7. September 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Die Herren Minister der Finanzen und des Innern
haben durch Erlaß vom 27. August d. J. dem Verein der
preußisch⸗hessischen Staats- und Reichseisenbabn⸗-Lademeister
in Halle a. S. auf Grund Allerhöchster Ermächtigung die
Genehmigung erteilt, im Jahre 1910 zwei weitere Serien
der durch die Allerhöchste Ordre vom 8. Februar 1908 für
das Jahr 1908 bewilligten Geldlotterie zu Vereinswohlfahrts⸗
zwecken mit einem Spielkapital von 8000 Mte. bei jeder
Serie auszuspielen. Die Genehmigung ist an die Bedingung
geknüpft, daß die Lose in Preußen, wie bisher, nur bei
den Vereinsmitgliedern abgesetzt werden dürfen.
Die Ziehung der ersten Serie soll am 24. April 1910,
die zweiten am 23. Oktober 1910 in Halle a. /S. stattfinden.
Trier, den 8. September 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Bekanntmachung der Königlichen Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuer—⸗
ung der Wandergewerbe⸗ und Gewerbescheine zum Gewerbe—

hetrieb im Umherziehen wenigstens 3 Monate vor dem
Schlusse des laufenden Jahres bei den Polizeibehörden —
dem Bürgermeister — des Wohnortes der betreffenden
Bewerbetreibenden nachgesucht werden. —
Wir bringen die Bestimmungen mit dem Bemerken in
trrinnerung, daß es dem eigenen Vorteile der Gewerbe⸗
Eeibenden entspricht, den vorgeschriebenen Zeitpunkt der
Anmeldung pünktlich einzuhalten, da sie bei verspäteter An—
meldung es sich selbst beizumessen haben, wenn sie erst
nach dem Beginn des nächsien Jahres in den Besitz der
aachgesuchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der
Fortsetzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Mit Rücksicht auf die große Zahl der bisher erteilten
Wandergewerbescheine zum Musikmachen, zu Schaustellungen,
chauspiclerischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten,
velche nach8 57 Ziffer 3der Reichsgewerbeordnung zu
oersagen sind, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungs⸗
zezirks entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbe⸗-cheine
 erteilt oder ausgedehnt sind, werden bezügliche An⸗
räge solcher Personen, welchen der Wandergewerbeschein
zisher nicht erteilt worden ist, nicht berücksichtigt werden
können.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, daß durch
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung
bom 6 Nugust 1896, abgedruckt im Reichs-Gesetzblatt Nr.
27 für 1896, der 8 572 der Reichsgewerbeordnung vom
1. Juli 1883 unter Ziffer 1 dahin abgeändert worden ist,
dahß der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist,
venn der Nachsuchende das 25. Lebensjahr noch nicht vol⸗
lendet hat, falls er nicht der Ernährer einer Familie ist
und bereits 4 Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Aufnahme von
Begleitern.
Der Bezirkausschuß hierselbst wird hiernach regelmäßig
alle Anträge von Wandergewerbetreibenden zurückweisen,
welche das vorgeschriebene Alter noch vicht erreicht haben.
Trier, den 7. September 1909.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizeiverordnung.
Aufgrund der 8865 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 110 März 1850 und des 8 148 des Ge⸗
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
1383 wird für den Umfang der Bürgermeisterei Bischmis—
heim folgendes verordnet:

81
Das Waschen in den Trogen der öffentlichen Brunnen
im Bezirk der Bürgermeisterei Bischmisheim ist verboten.
82.
Diese Polizeiverordnung tritt 8 Tagen nach ihrem Er⸗
scheinen im Kreisblatt in Kraft. Uebertretungen derselben
werden mit Geldbuße bis zu 9 Mk. oder entsprechender
Haft geahndet.
Brebach, den 20. August 1909.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.
            
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