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eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom Tage der Abnahme
ab gerechnet durch die Unternehmer. Die erforderlichen
Unterhaltungsarbeiten sind nach Anweisung der Gemeinde—
behörde zu bewirken.
8SII.
Nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgt die Ueber—
nahme der dauernden Unterhaltung durch die Gemeinde.
8 12.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Statuts können
mit Rücksicht auf besondere Umstände durch die Gemeinde—
vertretung im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand zu—
gelassen werden.
818.
Das Statut tritt sofort nach erfolgter Genehmigung
in Kraft.
Riegelsberg, den 183. April 1909.
Der Bürgermeister,
Langer,
Bürgermeisterei⸗Verwalter.
Paraphiert zum Beschluß des Gemeinderates von Kölln
vom 14. April 1909.
Kölln, den 14. April 1909.
Die delegierten Mitglieder: Der Bürgermeister:
Himbert, Feld. Langer,
Bürgermeisterei-Verwalter.
Der Bezirksausschuß. Trier, den 7. August 1909.
E VII 1212 Genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.: Morgenbesser.
Polizeiverordnung für die Gemeinde Kölln.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Marz 1850 und hinsichtlich des
Strafmaßes mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten
zu Trier auf Grund des 8 144 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird für
8 der Gemeinde Kölln folgende Polizeiverordnung
erlassen.
J 4.
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im Sinne des
81 des Ortsstatuts vom 18. April 1909 als für den
oͤffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt zu er—
achten, wenn
1. die Straße mindestens an einem Endpunkt an eine für
den öffentlichen Verkehr und den Anbau bereits fertig
gestellte Straße angeschlossen ist;
die zur Straße gehörigen oder nach Maßgabe der
Straßenfluchtlinie in die Straße fallenden Grundstück—
flächen freigelegt und der Gemeinde übereignet sind;
die Straße der vorgeschriebenen Höhenlage und den
Fluchtlinien gemäß ausgebaut und der Fahrdamm mit
einer mindestens 20 Zentimeter hohen Packlage aus
brauchbarem, festem Steinmaterial und einer mindestens
10 Zentimeter hohen fest gewalzten Decklage aus
Hartstein⸗Handschlag von 4285 Zentimeter Korngröße
versehen, sowie mit einer mindestens 2 Zentimeter
starken Sandschicht gedeckt ist;
4. die erforderlichen Eniwässerungsanlagen hergestellt sind:
5. an beiden Seiten der Straße erhöhte Bürgersteige
angebracht sind, die mit Hartsteinpflaster, Zementbeton,
oder anderem, von der Gemeindevertretung und der
Baupolizeibehörde für jede Straße besonders zu be—
stimmenden Material zu befestigen sind;
die Straße ortsübliche Beleuchtung erhalten hat.
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Neu anzulegende Straßen müssen einschließlich der
Straßenrinnen und der Bürgersteige eine Mindestbreite von
12 Meter haben.
Bei Straßen, die nicht dem Durchgangsverkehr dienen
und an Straßen mit Vorgärten genügt eine Breite von
3 Metern.
83.
Vorstehende Vorschriften sind auch für den Ausbau be⸗
reits vorhandener öffentlicher Feld- und anderer Wege und
Umwandlung derselben in Ortsstraßen maßgebend.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei—
verordnung werden unbeschadet der Befugnis der Polizei⸗
verwaltung, von den Zwangsmitteln des 8 132 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 80. Juli 1888 Gebrauch zu machen,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder verhältnismäßiger Haft
——
die von ihm mit der Bauausführung Beauftragten.
8 5.
.Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ab⸗
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
ründigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist.
Riegelsberg, den 4. Juni 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Langer.
Genehmigt durch Verfügung des Herrn Regierungsbräsidenten
in Trier vom 18. Juli 1909 I D 6422.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Um—
— der Gemeinde Völklingen folgende Polizeiverordnung
erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fried⸗
hofs- und Begräbnmsordnung für die Gemeinde Völklingen
bom 2. Februar 1909 werden mit Geldstrafe bis zu 9
Mar und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen
geahndet.
Völklingen, den 15. Juli 1909.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgemeister,
Sohns.
Nachtragsbemerkung.
Die Friedhofs-und Begräbnisordnung selbst ist in den
beiden Völklinger Zeitungen zur Veröffentlichung gelangt.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht.
Völklingen, den 2. September 1909.
Der Bürgermeister,
Sohns.