Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Drtsstatut
für die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und
Plätzen in der Gemeinde Kölln.
Auf Grund des 8 11 der Vandgemeindeordnung für die
Rheinprovinz und der 88 12 und 15 des Gesetzes vom
2. Juli 1875 (G.eS. S. 561) wird gemäß Beschluß des
Gemeinderates vom 14. April 1909 vorbehaltlich der Ge—
nehmigung des Bezirksausschusses für den Gemeindebezirk
Kölln folgendes Ortsstatut erlassen.
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
8S I.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßenteilen, zu
denen sie einen Ausgang haben, nur errichtet werden, wenn
diese Straßen oder Straßenteile den baupolizeilichen Vor—
schriften entsprechend für den öffentlichen Verkehr und den
Anbau fertig gestellt sind.
Der Errichtung von Wohngebäuden steht die Einrichtung
vorhandener, nicht bewohnter Gebäude zu Wohngebäuden
sowie unter Umständen auch die Erweiterung von Wohn-—
gebäuden gleich.
B. Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Bei der Anlegung einer neuen Straße oder der Ver—
längerung einer schon bestehenden Straße, die zur Bebauung
bestimmt ist, sowie beim Anbau an schon vorhandenen bisher
unbebauten Straßen und Straßenteilen sind die Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke, sobald sie an diesen Straßen
Gebäude errichten, verpflichtet, zu den Kosten der neuen
Straßenanlage beizutragen.
83.
Zu den Straßenbaukosten (8 2) gehören:
a) die Kosten des Grunderwerbs beziehungsweise der Frei—
legung der Straße einschließlich des Bürgersteiges,
b) die Kosten der Herrichtung und Befestigung der Fahr⸗
bahn und der Bürgersteige einschließlich der Anschlüsse
an einmündende Straßen,
die Kosten der Entwässerungsanlagen sowie etwa er⸗
forderlicher Ueberfahrts- und Uebertrittsbrücken.
84.
Die Berechnung der Beiträge geschieht in der Weise,
daß die Kosten der gesamten Straßenanlage zusammen⸗
gerechnet und dann auf die einzelnen Eigentümer nach dem
Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grund—
stücksgrenze verteilt werden.
Hierbei dürfen die Eigentümer nicht für mehr als die
Haälfte und höchstens für 18 Meter der Straßenbreite heran—
zezogen werden.

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Bei der Berechnung bleibt der Wert vorhandener, der
Gemeinde gehörigen Wegeflächen außer Ansatz.
Ist das Straßenland ganz oder zum Teil unentgeltlich von
angrenzenden Eigentümern abgetreten worden, so wird zur
Feststellung des auf die einzelnen angrenzenden Grundstuͤcke
entfallenden Anteils an den Grunderwerbskosten das un—
entgeltlich abgetretene Straßenland mit dem unter Berücksichtigung
 des Preises des entgeltlich erworbenen Straßenlandes
festgeftellten Werte bei der Ermittelung der Gesamtkosten in
Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Anliegern auf
ihren Beitrag zu den Gesamtkosten in Abzug gebracht, von
deren Grundstücken die betreffende Flaͤche unentgeltlich ab—
getreten ist.

86.
Der Betrag der nach den 88 2—85 den angrenzenden
Figentümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesamtkosten
einer Straße beziehungsweise eines Straßenteils wird durch
die Gemeindevertretung festgesetzt.
Die Berechnung wird zur Einsicht der Beteiligten 14
Tage lang offen gelegt. Die Offenlegung wird in orts—
üblicher Weise bekannt gemacht. An die Sielle der Bekannt⸗
machungen können Mitieilungen an die einzelnen Beteiligten
treten. 87.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den an—
grenzenden Eigentümern zu leistenden Beiträge werden für
den betreffenden Anlieger fällig, sobald auf seinem Grund—
stück mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen wird.
Bei. größeren Grundstücksflächen wird als zu bebauendes
Bründstück nur der Teil des ganzen Grundstücks angesehen,
der seiner Bestimmung nach als Garten, Hofraum usw. zu
dem zu errichtenden Gebäude gehört.
Gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Beiträge
stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel der 88 69 und
70 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 zu.
Die Beitreibung erfolgt im Wege des Verwaltungs-⸗
zwangsverfahrens. Wenn nach Beginn des Baues Eigentumswechsel
 stattfindet, ist der neue Eigentümer für den noch rück—
ständigen Beitrag dinglich mitverhaftet.
C. Anlegung neuer 73 durch Unternehmer.
Unternehmer, welche eine neue Straße anlegen oder eine
bestehende verlängern wollen, müssen vor Beginn der Arbeiten
die Festsetzung der Straßen- und Baufluchtlinien gemäß dem
Gefetz vom 2. Juli 1875 und die Genehmigung des Ge—
meindevorstandes erwirken.
Hierzu haben sie einen nach Maßgabe der ministeriellen
Vorschriften für die Aufstellung von Baufluchtlinien- und
Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 und der Leitfätze des
Herrn Regierungspräsidenten zu Trier vom 3. April 1905
owie aller dieserhalb nach Erlaß des Ortsstatuts noch er—
zgehenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften aufgestellten
und durch die Unterschrift eines vereidigten Landmessers be—
glaubigten Lage- und Höhenplan der neuen Straßen, aus
dem insbesondere auch ihre Entwässerung und der Anschluß
an andere Straßen und öffentliche Anlagen ersichtlich ist,
in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Eigentümer
der angrenzenden Grundstuͤcke mussen mit Namen ersichtlich
gemacht sein. 89
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Unter⸗
nehmer sich verpflichten, die fuür die Anlage des Straßen—
dammes einschließlich der Rinnen und Bürgersteige erforder—
liche Grundfläche unentgeltlich und frei von allen Lasten an
die Gemeinde zu übereignen.
Nach erteilter Genehmigung ist die Anlage innerhalb
der bei der Genehmigung gestellten Frist durch die Unter⸗
nehmer nach dem genehmigten Plan und Kostenanschlag
unter Aufsicht der Wegepolizeibehörde und nach Maßgabe
der baupolizeilichen Bestimmungen fertig zu stellen, widrigen⸗
falls die Gemeinde befugt ist, die Ausführung auf Kosten
des Verpflichteten vornehmen und die Kosten im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens einziehen zu lassen.
Nach Ferligstellung der Straße erfolgt ihre Abnahme
durch die Gemeindevertretung und die Baupolizeibehörde.
10.
Die Unterhaltung der nach 88 8 und 9 fertiggestellten
und an die Gemeinde übereigneten Straßen erfolgt während
            
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