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den Kreis Saarbrücken. —
v r. 37.
Montag, den 13. September
1909.
Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
b) bei Beförderung von Hunden in Begleitung von
Reisenden sind die Reisenden bei der ersten Station
im Sperrgebiet von den Bahnbeamten auf die Hunde⸗
sperre hinzuweisen. Es müssen alsdann die Hunde
mit einem Maulkorb versehen und an der Leine ge⸗
führt werden. Sofern die Reisenden, die mit Hunden
aus seuchefreiem Gebiete kommen, hierzu nicht ent⸗
sprechend ausgerüstet sind, so sind zur Vermeidung der
Berührung mit Hunden aus dem verseuchten Gebiete
solchen Reisenden besondere Abteile anzuweisen.
IV. Beförderung von einer Station außerhalb des
Sperrgebietes nach einer Station innerhalb des Sperr⸗
gebietes und Weiterbeförderung nach Unterbrechung
der Fahrt aus dem Sperrgebiet heraus.
Für die Fortsetzung der Reise nach Unterbrechung der
Fahrt auf einer Station innerhalb des Sperrgebietes gelten
dieselben Bestimmungen wie für WV und III angegebenen
mit der Ausnahme, daß, wenn der Hund während der Unter⸗
drechung der Fahrt nachweislich den Raum innerhalb der
Bahnsteigsperre nicht verlassen hat, es keiner Vorsichtsmaß⸗
regeln bedarf.
Für einzelne Bahnhöfe, bei denen sich diese Bedingungen
aach den örtlichen Verhältnissen nicht erfüllen lassen, können
nit Genehmigung der in Frage kommenden Königlichen
Regierung erleichterte Bestimmungen getroffen werden.
Dies bringe ich, nachdem für sämtliche Gemeinden des
sreises St. Wendel und für die Gemeinden der Bürger—⸗
meistereien Neunkirchen und Wiebelskirchen des Kreises Ott⸗
weiler aus Anlaß der Tollwut die Hundesperre angeordnet
worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gleichzeitig
hestimme ich, daß der zu II a und b vorgesehene polizeiliche
Erlaubnisschein seine Gültigkeit mit dem Ende des auf den
Tag der tierärztlichen Unterfuchung folgenden Tages verliert
und daß die Bescheinigung über die tierärzliche Untersuchung
eine genaue Beschreibung des Hundes nach Rasse, Farbe,
Abzeichen, Alter und Geschlecht enthalten muß.
Trier, den 30. August 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beförderung von Hunden auf der Eisenbahn bei
Berhängung der Hundesperre innerhalb des Sperrgebietes.
Die Königlichen Eisenbahndirektionen in Cöln und
Saarbrücken haben im Einverständnisse mit den betreffenden
Regierungspräsidenten zur wirksamen Bekämpfung der Toll⸗
der Hunde ihren Dienststellen folgende Anweisung er⸗
teilt:
. Die Verhängung der Hundesperre wird von den
Königlichen Regierungen der Eisenbahndirektion, welche ihrer⸗
seits die Statiovnen des Sperrgebietes benachrichtigt, bekannt
gegeben. Letztere haben in der Empfangshalle und an der
Rahnsteigsperre eine entsprechende Bekanntmachung anzubringen.
II. Beförderung von Hunden von einer Station nach
einer anderen Station innerhalb des Sperrgebietes
und von einer Station des Sperrgebietes qus dem Sperr⸗
gebiete heraus:
a) bei der Aufgäbe von Hunden:
Sobald in einem Bezirke die Hundesperre amtlich
bekannt gemacht worden ist, dürfen Hunde bei Aufgabe
an einem Orte innerhalb des Sperrgebietes nicht lose
in Hundeabteilen untergebracht werden. Es ist viel⸗
mehr unter Beibringung eines polizeilichen, auf Grund
tierärztlicher Untersuchung ausgestellten, mit einer
Gultigkeitsdauer versehenen Erlaubnisscheines stets die
nterbringung in einem festen, geschlossenen Behältnis
für die ganze Dauer der Beförderung zu verlangen,
gleichviel ob die Beförderung nur innerhalb des Sperr⸗
zebietes oder aus dem Sperrgebiet heraus, auch für
den Fall der Weiterfahrt außerhalb des Sperrgebiets,
stattfinden soll,
bei Beförderung von Hunden in Begleitung von
Reisenden:
Die Hunde müssen mit Maulkorb versehen und an
der Leine geführt werden. Die Beförderung von Hunden
in Begleitung von Reisenden ist jedoch ebenfalls nur
bei Beibringung eines mit einer Gültigkeitsdauer ver⸗
sehenen polizeilichen Erlaubnisscheines zulässig.
III. Beförderung von einer Station außerhalb des
Sperrgebietes nach einer Station innerhalb des
Sperrgebietes und Beförderung zwischen zwei Stationen
außerhalb des Sperrgebietes durch das Sperr—
gebiet hindurch:
a) bei Aufgabe der Hunde ist eine Beförderung für die
ganze Strecke ohne Beschränkung zuzulassen, weil nach
a Hunde aus dem verseuchten Gebiet nicht in die
Hundeabteile untergebracht werden dürfen,
—
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Die unterm 25. Juni d. Is. angeordnete Sperrung
des Straßenteils der Jägerstraße zwischen der von der
edrehe und dem Schlachthof wird hiermit wieder auf⸗
Jehoben.
Saͤarbrücken, den 8. September 1909.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: v. Hagen.