Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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desjenigen, welches durch deutliches Schild als „Kochobst“
bezeichnet wird, dürfen nicht feilgeboten werden.
58.
Verkäufer von solchen Nahrungs⸗ und Genußmitteln,
die zum Verzehren fertig sind, müssen die Waren den
Käufern selbst zuteilen und dürfen nicht dulden, daß letztere
die zu verkaufenden Waren betasten und aussuchen.
9.

8
Lebendes Geflügel darf nicht an den Füßen oder
Flügeln gefesselt, sondern nur in Käsigen oder Körben, die
so groß und hoch sein müssen, daß die Tiere unbehindert
darm stehen können, zu Markte gebracht und feil geboten
werden.

810.
Lebende Fische dürfen nur in sauberen Behältern mit
frischem Wasser aufbewahrt werden.
811.
Die aufgestellten Buden zum Verkauf von Fleisch
müssen mit einem ins Auge fallenden Schilde von Holz oder
Metall, welches den deutlichen Namen des Verkäufers ent⸗
hält, versehen sein. Bei den zum Verkauf kommenden
Würstchen ist durch ein Schild deutlich kenntlich zu machen,
ob dieselben Pferdefleisch enthalten, oder frei von diesem
sind. Bezüglich des von auswärts eingeführten und auf
dem Markt zum Verkauf gebrachten Fleisches ist der Nach⸗
weis zu erbringen, daß dasselbe von einem amtlichen Fleisch⸗
beschauer untersucht ist.

8 12.
Die Verkäufer sind verpflichtet, den mit der Aufnahme
der Marktpreise beauftragten Beamten auf Verlangen jede
Auskunft über die Menge, die Güte und den erzielten Preis
ihrer auf dem Markte abgesetzten Waren zu erteilen.
813.
Heu und Stroh, welches nach Gebunden verkauft wird,
muß nach Gebunden zu 12* kg das Heu und 10 xkg das
Stroh, genau abgewogen sein; jeder Sack Kartoffeln muß
genau 50 Kg Kartoffeln enthalten.
Butter darf nur in Stücken von 4, , 1 und 12
kg, welche bereits abgewogen sein können, feilgeboten werden.
§ 14.
Die Verkäufer sind verpflichtet, an der Verkaufsstelle
Probestücke der seilgebotenen Butter aufzulegen.
Kostproben duͤrfen jedoch nur vom Verkäufer unter
Benutzung eines besonderen stets rein zu haltenden Messers
und einer besonderen Unterlage (Pergamentpapier) entnommen
und dargeboten werden.
8 15.
Den Fuhrleuten ist zwar gestattet, auf den Märkten
ihre Zugtiere zu füttern, dieselben sind aber gehalten, stets
in unmittelbarer Nähe derselben zu verbleiben. Die Leinen
müssen befestigt und die Zugstraͤnge ausgehangen werden,
um jedem Schaden oder Ünglücksfalle, wofür uüͤbrigens der
Figentümer des Gespannes verantwortlich bleibt, möglichst
vorzubeugen.
816.
Hemmung des Verkehrs in den Marktreihen, insbesondere
durch zweckloses Umherstehen, sowie jede Siörung der Ruhe
und Ordnung ist untersagt.
817.
Niemand darf auf dem Wochenmarkt einen andern
durch Hinzudrängen, Erhöhung des Gebots, oder auf andere

Weise in den begonnenen Verkaufsverhandlungen stören, oder
von einem beabsichtigten Kauf abhalten.
g 18.
Das Verkaufen im Umherziehen mit Wochenmarkts⸗
artikeln jeder Art zwischen den Marktreihen ist untersagt,
es hat vielmehr jeder nur von der ihm angewiesenen Ver⸗
laufsstelle aus feilzubieten.

319.
Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das
oͤffentliche Versteigern von Waren auf dem Wochenmarkt ist
verboten.

820.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Marktordnung werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 8 149
Abs. 1, Ziffer 6 der Reichs-Gewerbeordnung mit Geldstrafe
bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
3 Tagen bestraft.

821.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Kreisblatt an dem Ort, wo es
erscheint, herausgegeben worden ist.
Ludweiler, den 6. August 1909.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
W. PVoller.

Vorstehende Polizei⸗Verordnung bringe ich hiermit zur
öͤffentlichen Kenntnis.
Die Genehmigung zur Abhaltung des Wochenmarktes
ist vom Bezirksausschuß zu Trier unterm 24. Mai 1908
E. IV. 7 erteilt worden. Ferner hat derselbe unterm 7.
Juli 1909 E. IV. 7 genehmigt, daß auch die im 8 3d ge⸗
nannten Gegenstände zum Wochenmarktverkehr zugelassen
verden dürfen.
Ludweiler, den 30. August 1909.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

Einstellung von Dreijährig⸗Freiwilligen.
Zum 3. November 1909 werden bei der IV. Matrosen⸗
Artillerie-Abteilung Cuxhaven noch eine größere Anzahl
Dreijährig Freiwillige angenommen.
Mindestgrößenmaaß: 1,64 m, ferner kräftiger
Körperbau.
Gesuche sind unter Beifügung eines Meldescheins zum
freiwilligen Eintritt, welche unter Vorlage einer
Geburtsurkunde,
einer schriftlichen, bezw. mündlichen Einwilligungser⸗
klärung des Vaters, bezw. Vormundes,
eines polizeilichen Führungszeugnisses,
von den Zivilvorsitzenden der Ersaßkommissionen (Landrat,
Magistrat usw.) zu erhalten sind, zu richten an das
stommando der IV. Matrosenartillerie⸗Abteilung
Cuxhaven.
            
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