Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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haltende Kreisblatt ausgegeben worden ist. Mit demselben Tage tritt
die Polizeiverordnung vom 28. August 1900 außer Kraft.
Dud weiler, den 15. Juli. 1908.
Der Bürgermeister.
J. V.
Der Beigeordnete: Hübner.

Auf Grund des 8 144 des Gesetzes betreffend die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzslg. S. 193 ff) und des
g 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 139. Maͤrz 1850
Gesetzslg. 8. 265 ff.) genehmige ich die Aufnahme einer Strafan—
drohung bis zu 30 Mu. in die vorstehende Polizeiverordnung
Trier, den 23. Juni 1909.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Schulin.

I. B. 4691.

Polizeiverordnung, betreffend Schlacht⸗ und Wiegeordnung
für den Schlachthof der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
oerwaltung vom 11. März 1850, sowie mit Genehmigung
des Herrn Regierungs-Präsidenten hinsichtlich der Höhe der Strafan—
drohung, wird in Ausführung des Gesetzes über die Schlachtvieh—
und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und des Ausführungsgesetzes
vom 28. Juni 1902 für den Umfang der Gemeinde Dudweiler die
nachstehende Schlacht- und Wiegeordnung zur Bestimmung des
Schlachtgewichtes der zur Schlachtung kommenden Tiere erlassen.
A. Schlacht-Ordnung
Vor der Gewichtsermittelung sind bei dem Ausschlachten vom
Tiere zu trennen:
J. Bei Rindern.
die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an
ihr verbleibt, der Schwanz ist auszuschlachten, das so—
genannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem
ersten Halswirbel (im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule;
zie Füße im ersten (unteren) Gelenke der Fußwurzeln
über dem sogenanten Schienbeine;
die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit
den anhaftenden Fettpolstern (Herz- und Mittelfett),
jedoch mit Ausnahme der Fleisch- und Talanieren,
welche mit zu wiegen sind;
die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile
der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den an—
haftenden Geweben, sowie der Luftröhre und des
ehnigen Teiles des Zwergfelles:
das Rückenmark;
der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das
ogenannte Sackfett bei den männlichen Rindern, das
Fuüter und Voreuter bei Kühen und über die Hälfte
tragenden Kälber.
I. Bei den Kälbern:
das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der
Fußwurzeln;
der Kopf zwischen den Hinterhauptsbeine und dem
ersten Halswirbel (im Genick);
die Eingeweide der Brust-, Bauch⸗ und Beckenhöhle
mit Ausnahme der Nieren;
der Nabel und bei männlichen Kälbern die äußeren
Beschlechtsorgane.
III. Bei dem Schafpieh:
das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenke der
Fußwurzel;
der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem
ersten Halswirbel;
die Eingeweide der Brust-, Vauch- uud Beckenhöhle
mit Ausnahme der Nieren;
bei Widdern und Hammeln die äußeren Geschlechts—
teile, bei Mutterschafen die Euter.
1V Bei den Schweinen:
die Eingeweide der Brust, Bauch- und Beckenhöhle
nebst Zunge, Luftröhre und Schlund, jedoch mit Aus—
nahme der Nieren und des Schmeeres — Flohmen —

Liesen, Rückenmark, Augen, Ohrmuscheln und Klauen⸗
schuhe;
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile.
Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen, halben
oder viertel, bei Kälbern und dem Schafvieh in ganzen und Schweinen
in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichtes bei den Rindern
innerhalb 12 und bei den anderen Schlachttieren innerhalb 3
Stunden nach dem Schlachten, so ist jedem angefangenen Zentner
— 50 xg. 1 Pfund — ilz xg. als sogenanntes Warmgewicht in
Abzug zu bringen.
Für jede Schlachtgewichts-Wägung ist auf Verlangen ein
Wageschein auszustellen, auf welchem die Bezeichnung „Schlacht⸗
gewicht“ angegeben sein muß.
B. Wiege-Ordnung:
81.
Das Wiegen der Tiere, des Fleisches und der Häute der ge—
schlachteten Tiere geschieht auf den Waagen des Schlachthofes durch
den Wiege- und Hallenmeister gegen vorherige Zahlung der tarif—
mäßigen Gebühren. Die Wiegegebühren hat stets derjenige zu be—
zahlen, der die Verwieqgung beantragt.

82.
Die Feststellung des Gewichtes erfolgt nur dann, wenn die
Zchlachttiere nach der vorstehenden SchlachtOrdnung zum Ver—
wiegen vorbereitet, sofern nicht zwischen Verkäufer und Käufer vor
der Schlachtung anderweitige Bedingungen vereinbart worden sind.
Bei Tieren, die nicht genau nuch den Bestimmungen vorstehender
Schlach⸗Ordnung ausgeschlachtet, sondern aus denen zum Schlacht⸗
gewichi gehörige Teile enifernt worden sind, wird vom Schlachthof⸗
Direktor das Mindergewicht endgültig feftgestellt.

83.
Wer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandelt, wird,
'oweit nach den allgemeinen Gefetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit Geldbuße bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit ent—
prechender Haft bestraft.

84.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Alauf
esjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkündigung ent—
haltende Kreisblatt ausgegeben worden ist. Mit demselben Tage
iritt die Polizeiverordnung vom 28. August 1900 außer Kraft.
Dudweiler, den 15. Juli 1908.

Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
J. V.
Der Beigeordnete: Hübner.

Auf Grund des 8 14 des Gesetzes, betreffend die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. 5. 8. 193 ff) und des
z 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1880
G. s. 8. 265 ff) genehmige ich die Aufnahme einer Strafandroh—
ung bis zu 30 Mark in die voestehende Polizeiverordnung.
Trier, den 23. Juni 1909.

Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.
gez.: Schulin.

. B. 4691

Bebührentarif für deun Gemeinde⸗Schlachthof der
Gemeinde Dudweiler.
1. Schlachtgebühren
Stück Großvieh
Schwein
Kalb
Schaf oder eine Ziege
Spanferkel
Zickel
PPferd
Esel oder Maulesel

1. für ein
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3,50 Mu.
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