Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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81.
Betriebszeiten.
Der Schlachthof ist geöffnet an allen Wochentagen, und zwar:
a. in den Monaten April bis einschließlich September von
3 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags, jedoch mit der
Maßnahme, daß die Beamten des Schlachthofes von
12 bis i Uhr ihre Mittagspause haben;
in den Monaten Oktober bis einschließlich März von
8 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.
Sonnabendnachmittaas dürfen Schlachtungen nicht
stattfinden.
Mit Erlaubnis des Schlachthof-Direktors können außer diesen
Zeiten unaufschiebbare Notschlachtungen und andere Schlachtungen
vollzogen werden; letztere jedoch nur gegen Erlegung der doppelten
Schlachtgebühren.
Bei Vorhandensein der erforderlichen Arbeitskräfte dürfen Tiere
bis eine Stunde vor Schluß des Schlachthofes getötet werden.
Darüber, ob die vorhandenen Arbeitskräfte ausreichend sind,
entscheidet in jedem Falle der Direktor oder sein Vertreter.
Ohne die für jeden einzelnen Fall beim Direktor besonders
einzuholende Erlaubnis darf sich außerhalb der festgesetzten Zeiten
Niemand auf dem Schlachthofe aufhalten.
82.
Zutritt.
Der Zutritt zu dem Schlachthofe ist nur denjenigen Personen
gestattet, welche in demselben auf das Schlachten bezügliche Geschäfte
haben.
Lohnschlächter, welche für fremde Rechnung schlachten, können,
wenn sie ihre Unbescholtenheit und Tüchtigkeit nachweisen, von dem
Direktor bis auf jederzeitigen Widerruf zugelassen werden. Der
Direktor kann ihre Zulassung von der Innehaltung eines von ihnen
einzureichenden Tarifs abhängig machen.
Andere Personen bedürfen zum Eintritt der Genehmigung des
Schlachthof⸗Direktors und haben gegen Entrichtug der tarifmäßigen
Bebühr eine Eintrittskarte zu lösen.
Kinder unter 14 Jahren ist der Eintritt in die Schlachthallen
verboten. Der Zutritt in das Maschinen- und Kesselhaus, sowie in
das Trichinenschauzimmer ist lediglich den dienstlich erscheinenden
Staats- und Gemeindebeamten, allen andern Personen nur mit be—
sonderer Erlaubnis des Schlachthof⸗-Direktors gestattet.
83.
Mitbringung von Hunden und Fuhrwerksverkehr.
Hunde dürfen in den Schlachthof nur eingeführt werden. wenn
sie als Zugvieh eingespannt sind.
Sie müssen ohne Verzug an den dazu bestimmten Ort fest an—⸗
gelegt werden und dürfen in keinem Falle frei umherlaufen.
Auf Anordnung des Direktors sind auch Zughunde, welche
bösartig sind oder zu Störungen Anlaß geben, seitens der Einbringer
vom Schlachthofe zu entfernen und dürfen ferner dahin nicht mitge—
bracht werden. Auf dem Schlachthofe darf mit Fuhrwerk jeder Art
nur im Schritt gefahren werden.
Wagen und Karren sind nach Anordnung der Beamten aufzu⸗
stellen und an⸗ und abzufahren.
Die Wagenpferde der Fleischer können während des Schlachtens,
soweit es der Raum gestattet, nach Anordnung der Sclachthof⸗
Verwaltung in die Pferdestallung unentgeltlich eingestellt werden.
84.
Viehbeförderung.
Das Vieh darf weder mit Hunden noch in sonstiger Weise zum
cwof gehetzt, auch nicht geknebelt auf Wagen herangefahren
werden.
Untersagt ist das heftige Zerren an Sprung⸗ und Leitseilen
Schlagen mit Knütteln, Stoßen mit Füßen, Schleisen und Schwanz⸗
quetschen. Wird Kleinvieh mittelst Wagen transportiert, so ist das—
selbe auf Stroh zu lagern. Das Heraushängen von Körperteilen
und jede sonstige Quälerei ist hierbei zu vermeiden.
Stiere, müssen mit verbundenen Augen und gehörig gefesselt
bis zur Schlachthalle geführt und von mindestens 2 Erwäachsenen
d. h. über 16 Jahre alten kräftigen Treibern degleitet werden.
865. —
Erhitztes, ermüdetes oder aufgeregtes Vieh darf nicht sofort
zeschlachtet werden.
Der Schlachthof-Direktor bestimmt, nach Verlauf welcher Zeit
es geschlachtet werden darf. Dasjenige Schlachtvieh, welches größere
Strecken mit der Bahn transportiert worden ist, darf erst nach er⸗
folgter Nachtruhe und ordentlicher Fütterung im Schlachthofe ge⸗
schlachtet werden.

Ausnahmen von dieser Regel kann der Direktor zulassen, wenn
aus irgend einem Grunde die sofortige Abschlachtung eines Tieres
nach Ankunft in dem Schlachthofe nötig ist.
Milchkühe müssen innerhalb 24 Stunden nach Einstellung abge⸗
nolken werden.

86.
Einstellung von Vieh in die Ställe des Schlachthofes.
Alles in den Schlachthof eingebrachte Vieh muß fest angelegt
werden.
Sofern die Tiere von dem Besitzer nicht selbst gezeichnet sind,
muß der Name des Eigentümers Echlächters) an der im Stalle
angebrachten Tafel unter Angabe der Nummer des Standortes der
Tiere verzeichnet werden.

87.
Für die Sicherheit des eingestellten Viehes übernimmt die
Schlachthof-Verwaltung keinerlei Gewähr; das Vieh steht vielmehr
auf Gefahr der Eigentümer. 8
88
Futter und Streu, sowie Fuͤtterungsgeräte dürfen nicht mitge—
hracht werden, werden vielmehr von der Verwaltung geliefert, wo—
für die Zahlung an die Schlachthofkasse erfolgt.
Tiere, welche länger als 24 Stunden eingestellt bleiben, müssen
ausreichend gefüttert werden. Die Fütterung geschieht mit den nach
Absatz 1 gelieferten Fütterungsmitteln durch die Leute des Besitzers
oder im Falle der Unterlassung auf Rechnung des Eigentümers
nach Anweisung des Schlachthof-Direktors.
89.
Einmal in die Ställe des Schlachthofes eingestelltes Vieh darf
aus dem Schlachthofe ohne polizeiliche Genehmigung nicht wieder
abgetrieben werden.

8 10.
Benutzung der Schlachthallen.
Das zu schlachtende Vieh darf erst dann in den Schlachtraum
eingeführt werden, wenn die Vorbereitungen zu sofortigen Schlachten
getroffen, die tarifmäßigen Gebühren bezahlt sind und die Quittung
aüber die gezahlten Schlachtigebühren (Schlachtschein oder Schlachtmarken)
 dem Hallenmeister übergeben ist.
811.
Das Töten der Schlachttiere.
Die Schlachtung hat regelrecht, mit Vorsicht und auf die schnellste
Weise zu geschehen.
Alle Tiere, welche nicht zur Schächtung nach jüdischem Ritus
zestimmt sind, müssen vor der Blutentziehung völlig betäubt werden,
vdzu bei Großvieh mindestens 2 Personen tätig sein müssen. Junge
Zeute und schwächliche Personen dürfen zum Betäuben von Großvieh
und Schweinen nicht verwendet werden oder sich verwenden lassen.
8 12.
Die Tötung bezw. Betäubung des Großviehes (Rinder, Pferde)
erfolgt mittelst der Schlacht · oder Schußmaske, die der Schweine,
zZälber, Schafe und Ziegen durch Keulen, oder sie ist bei Schweinen
nit dem Schweinetöter, bei Kleinvieh mit dem Schlagbolzenhammer
auszuführen.

13.
Mit dem Abhäuten, Abbrhl und weiteren Verarbeiten der
S5chlachttiere darf erst begonnen werden, wenn der Tod eingetreten
und keine Bewegung oder Zuckung des Körpers mebr wahrzuneh⸗
men ist. Das Aufhängen der Kälber, Schafe und Ziegen vor Eintritt
vollständiger Bewegunagslosigkeit ist verboten.

8 14.
Schächten.
Zur Vermeidung unnötiger Tierquälerei bei der jüdischen Me—
thode des Viehschlachtens (Schächtens) ist folgendes zu beachten:
1. Das Niederlegen der größeren Tiere soll hauptsäch—
lich durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen be⸗—
werkstelligt werden. Es sind hierzu mindestens drei
Erwachsene nötig.
Winden und die dabei gebrauchten Seile usw.
sollen haltbar sein und stets geschmeidig gehalten
werden, so daß die Ausführung ohne Verzug er—
folgen kann.
Während des Niederlegens soll der Kopf des Tieres
gehörig unterstützt und geführt werden, damit ein Auf⸗
schlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch
der Hörner vermieden wird.
Bei dem Niederlegen des Tieres soll der Schächter
bereits zugegen sein, um unmittelbar darauf die
zchächtung vorzunehmen. Letztere soll sicher und schnell
wusgeführt werden.
            
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