Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Schlachthof⸗ Ordnungen.
Gemeindebeschluß betreffend die Einführung des Schlachtzwanges
in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes betreffend die Errichtung
öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom
18. März 1868 und der zur Abänderung und Ergänzung desselben
erlassenen Gesetze vom 9. März 1881 und 29. Mai 1802, sowie in
Ausführung des Gesetzes über die Schlachtviehs und Fleischbeschau
pom 3. Juni 1900 und des hierzu ergangenen preußischen Aus—
führungsgesetzes vom 28. Juni 1902, wird gemäß der Beschlüsse des
Gemeinderates von Dudweiler vom 28. August 1900, 30. April 1907,
2. Oktober 1907, 7. Juli 1908 und 23. Oktober 1908 für den Be—
zirk der Gemeinde Dudweiler Nachstehendes angeordnet:

81.
Innerhalb des Gemeindebezirks der Gemeinde Dudweiler darf
das Schlachten nachstehender Gattungen von Schlachtvieh, Rindvieh,
Schweine (Ferkel, Spanferkel), Kälber, Schafe, Cämmer), Ziegen,
(Zickel), Pferde, Esel, und Maulesel, und zwar das gewerbs⸗
mäßig sowohl wie das nicht gewerbsmäßig betriebene, nur in
dem Gemeindeschlachthofe der Gemeinde Dudweiler vorgenommen
werden.
Wenn ein Tier der in Absatz 1 bezeichneten Gattungen außer⸗
halb des Schlachthofes durch Unfall oder Erkrankung zum Gehen
uͤnfähig geworden und der Transport desselben zu Wagen untun⸗
lich ist, so ist der Schlachthof⸗Direktor oder dessen Stellvertreter sofort zu
benachrichtigen. Derselbe hat zu beurteilen, ob das Tier für den
menschlichen Genuß noch verwertbar ist, oder nicht. Im ersteren
Falle wird er die Tötung an Ort und Stelle und den sofortigen
Transport zum Schlachthofe gestatten. Nur im letzteren darf die
weiterẽ Ausschlachtung stattfinden. Im anderen Falle hat er der
Polizeiverwaliung sogleich Anzeige zu erstatten. In besonders
dringlichen Fällen dürfen Tiere, welche durch Unfall transportun⸗
fähig sind, vor dem Eintreffen des Schlachthof-Direktors oder dessen
Steuvertreter getötet werden; doch muß dieser hiervon sofort in
Kenntnis gesetzi und das getötete Tier behufs weiterer Ausschlachtung
nach dem Schlachthofe geschafft werden.
82.
Die nachstehend aufgeführten, mit dem Schlachten in unmittel—
barem Zusammenhange stehenden Verrichtungen
das Abhäuten, Ausweiden und Abbrühen des geschlachteten
Viehes, das Reinigen des ausgeschlachteten Fleisches, sowie
der Gedärme und Eingeweide, das Abbrühen und Reinigen
der einzelnen Körperteile
dürfen nur auf dem Gemeindeschlachthofe vorgenommen werden
Die Kälber dürfen, nachdem sie vollstädig ausgeschlachtet und ge—
—E
Das Blut des auf dem Schlachthofe geschlachteten Viehes darf
nur, insoweit es nach dem Urteile des Schlachthof-Direktors zur
menschlichen Nahrung geeignet ist, aus dem Schlachthofe mitaenom⸗
men werden.
Desgleichen dürfen Borsten, Haare, Klauen und der aus den
Eingeweiden entfernte Dung ohne, Genehmigung der Schlachthofberwaltung
 aus dem Schlachthofe nicht mit fortgenommen werden.
83.
Alles in den Schlachthof gelangende lebende Schlachtvieh unter⸗
liegt der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau nach Maßgabe des
Reichsfleischbeschaugesezes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.


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Alles von auswärts in dens hlachthausbezirk eingeführte und
alles nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch
muß, bevor es in dem Schlachthausbezirk feilgeboten oder in Gast-,
Schank⸗ und Speisewirtschaften zum Genusse zubereitet wird, einer
nochmaligen amtlichen Untersuchung unterworfen werden, die sich je—
doch nicht auf Trichinen zu erstrecken hat.
Ausgenommen ist solches Fleisch, welches bereits einer amtlichen
Untersuchung durch approbierte Tierärzte nach Maßgabe der Be—
stimmungen der 88 8 bis 16 des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1800, unterlegen hat
und der gesetzlichen Vorschriften entsprechend deutlich abgestempelt ist.
Unter die im Absatz 2 dieses Paragraphen enthaltene Aus—
nahmebestimmung fällt dasjenige Fleisch nicht, das gemäßz den an—⸗
geführten Vestimmungen des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1900 durch
einen nichttierärztlichen Beschauer amtlich untersucht ist, auch dann

richt, wenn es vor der Einführung in den Schlachthausbezirk
Ddudweiler durch einen approbierten Tierarzt nachuntersucht worden ist.
Solches tierärztlich nur nachuntersuchte Fleisch unterliegt also vor
dem Feilbieten oder vor der Verwendung zum Genusse in Gast⸗,
Z„chank⸗ oder Speisewirtschaften nochmals der Nachuntersuchung ge⸗
näß der Vorschrift in Absatz 1 dieses Paragraphen.
Die Untersuchung erfolgt im öffentlichen Schlachthause durch den
zierzu bestellten Sachverständigen gegen Zahlung der tarifmäßigen
Bebühren.

8 5.
Diejenigen Personen, welche in dem Vezirke der Gemeinde
Dudweiler das Fleischergewerbe oder den Handel mit frischem
Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben, dürfen Fleisch, welches sie
iicht in dem Gemeinde-Schlachthofe, sondern in einer anderen,
nnerhalb eines Umkreises von 50 4w von der Grenze des Ge—
meindebezirks gelegenen Schlachtstätte geschlachiet haben oder haben
schlachten lassen, nicht feilbieten.
8 6.
Sowohl auf öffentlichen Maͤrkten als auch in den Privatver⸗
zaufsstätten ist das nicht im öffentlichen Schlachthofe ausgeschlachtete
rische Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten gesondert feil zu
vieten.

87.
Die Markt- und Polizeibeamten werden darauf achten, daß
das eingeführte Fleisch, bevor es in den Verkehr gebracht wird,
auf dem kürzesten Wege dem Schauamt auf dem Schlachthofe zu—
geführt wird, sofern es dem Beschauzwange unterliegt. Desgleichen
ind die Beamten befugt, zu den nach 8 Jerforderlichen Revisionen
die betreffenden Geschäftsräume zu betreten.
88.
Für die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses und der zu
demselben gehörigen Einrichtungen, sowie für die Untersuchung des
Zzchlachtviehes und desgleichen, für die Untersuchung des Schweine—⸗
leisches auf Trichinen und Finnen und des Fleisches 88 3 bis 5
verden Gebühren erhoben. Der Gebührentarif wird bekannt gemacht.

89.
Wer außerhalb des Schlachthofes den Anordnungen dieses
Ortsstatuts zuwider Vieh schlachtet oder eine der im 82 bezeich⸗
geten Vorrichtungen vornimmt, ferner, wer den übrigen Anord—
wingen dieses Ortsstatuts zuwiderhandelt, wird nach 814 des Ge—
setzes vom 18. März 1868 in der Fassung des Gesetzes vom 9.
Marz 1881 für jeden Uebertretungsfall mit Gelsstrafe bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.
810
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage in Krast, an welchem
das dasselbe enthaltende Kreisblatt erscheint. Mit dem
gleichen Tage tritt das Ortsstatut vom 28. August 1900 außer Kraft.
Dudweiler, den 17. November 1908.
Der Gemeindevorstand.
— Jost, Bürgermeister.
Der Bezirksausschuß. Trier, den 27. Mai 1909.
E. V. 89.
Bescheid.
Auf Grund des 8 131 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. Auguft
1883 (G. S. S. 237 und des 8 8 des Schlachthausgesetzes vom 18.
Marz Iss (G6. 5. 8 278) und. 29. Mai 1002 (6. 8. *. 162)
pird der Gemeindebeschluß der Gemeinde Dudweiler, betreffend den
Schlachtzwang im Bezirke der Gemeinde Dudweiler in der Fassung
bom 17. November 1908 hiermit genehmigt.
Namens des Bzirksausschusses
Der Vorsitzende
J. V.:
van de Loo.

Polizeiverordnung betreffend die Benutzung des Schlachthofes
in der Gemeinde Dudweiler
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850, sowie mit Genehmigung des Herrn
Regierungs⸗Präsidenten hinsichtlich der Höhe der Strafandrohung
wird in AÄusführung des Gesetzes über die Schlachtvieh⸗ und Fleisch—
heschau vom 3. Juni 1900 und des Ausführungsgesetzes vom 28.
Juni 1902 für den Umfang der Gemeinde Dudweiler folaende
Polizeiverordnung erlassen:
            
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