Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Geht ein Gebäude bezw. Grundstück in das Eigentum
eines Anderen über, so hat der bisherige Eigentümer recht—
zeitig vorher dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher davon
schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber der Gemeinde
für den ein Vierteljahr fälligen Wasserzins und für allen ihr
aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses Statuts etwa
erwachsenden Schaden haftbar.
8 16.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Gebäude- bezw. Grundstücksbesitzern über die Auslegung
oder Bestimmungen dieses Statuts Meinungsverschiedenheiten
entstehen, entscheidet der Kreisäusschuß mit Ausschluß des
Rechtsweges endgültig.

817.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tag seiner Verkündigung in Kraft.
Heusweiler, den 1. März 1909.
Der Bürgermeister,
Mayer.. —

Nr. 6765.
Genehmigt. Beschluß vom 30. Juni 1909.
Saarbrücken, den 1. Juli 1909.
Der Kreis-Ausschuß.
J. V.: *
von Hartmann-Krey.

Polizeiverordnung
zur Durchführung des für die Gemeinde Wahlschied erlassenen
Ortsstatuts betreffend die Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗
verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888
wird für den Umfang der Gemeinde Wahlschied vorbehaltlich
der Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten hinsichtlich
des gEtrasmaßes im 8 10 nachstehende Polizeiverordnung
erlassen.

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist
oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die Gemeinde—
wasserleitung angeschlossen werden.

82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
leitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zuleitung
nicht angeschlossen werden. 8
3.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser⸗
leitung zu bewirken, liegt den Eigentümern der Grundstücke ob.
84

Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Gebäude
dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen in einer
Weite von 20 mm und als Zapf- und Absperrhähne nur
Niederschraubventilhähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt—⸗
absperrhahn unter Vermeidung von Luft- und Wasserjsäcken
anzulegen, sodaß die Leitungen bei Frostwetter vollständig
entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die
Leitungen ausreichend umhüllt werden.

8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der inneren
Leitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Zutritt zu
den mit Wasserleitung versehenen Grundstücken und Räumen
gestattet werden.

86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der Anschluß—⸗
leitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Hauptabsperr⸗
hahn bezw. zum Wassermesser wahrgenommenen Fehler sofort
dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher anzuzeigen.
87.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser aus
der Leitung an Andere, worunter jedoch Mieter und Nutznießer
 des Gebäͤudes oder Grundstückes nicht zu verstehen sind,
abzugeben. Fahrlaͤssige oder mutwillige Vergeudung des
Wassers ist verboten.

88.
Waͤhrend eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung den
— Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.

89.
An den für die Abgabe des Wassers an die Grundstücks⸗
eigentümer von der Gemeinde gelieferten und durch ihre Be—
auftragten eingebauten Wassermessern dürfen Veränderungen
und Ausbesserungen ebenfalls nur durch Beauftragte der
Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das
Hauptrohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter
hinter dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine Ver—
inderungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne und
Abzweigleitungen angebracht werden.
g 1I0.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver⸗
ardnung werden, sofern nach den Gesetzen nicht eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 80 Mark, im Un—
vermögensfall mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Daneben bleibt die Polizeibehörde befugt, die Herbei⸗—
führung des Anschlusses und die Herstellung eines vorschrifts⸗
mäßigen Zustandes mit den ihr zu Gebot stehenden polizei⸗
lichen Zwangsmitteln zu bewirken.
8 II.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tag nach Ablauf
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkündigung
enthaltende Kreisblatt herausgegeben worden ist.
Heusweiler, den 1. Maärz 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Maher.

Genehmigt durch Verfügung des Herrn Regierungs⸗
Präsidenten vom 23. Juni 1909 J. O. 3625.

Nachdem die Schweineseuche in dem Gehöfte des Hütten⸗
arbeiters Friedrich Laux zu Gersweiler erloschen ist, habe
ich die Gehöftssperre wieder aufgehoben.
Gersweiler, den 15 Juli 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.
            
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