Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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89.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser aus
der Leitung an Andere, worunter jedoch Mieter und Nutznießer
 des Gebäudes oder Grundstückes nicht zu verstehen
sind, abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung
des Wassers ist verboten.
8g 10.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung den
offentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn
eine Unterbrechung der Wasserlieferung stattgefunden oder
wenn er Wasser in nicht genügender Menge erhalten hat.
8g 11.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben.
Diese werden von der Gemeinde geliefert und durch ihre
Beauftragte im Kellergeschoß, wo ein solches nicht vorhanden
ist, in einem frostfreien Raum des Erdgeschosses, aufgestellt.
Veränderungen und Ausbesserungen an den Wassermessern
dürfen ebenfalls nur durch Beauftragte und auf Kosten der
Gemeinde ausgeführt werden. Die Kosten der durch Frost,
Feuer und durch eigenes Verschulden des Gebäudebesitzers
oder seiner Hausgenossen notwendig werdenden Ausbesserungs⸗
arbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das
Hauptrohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter
hinter dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine Ver—⸗
änderungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne und
Abzweigleitungen angebracht werden.
8 12
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen un—
verhältnismäßig geringen oder hohen oder gar keinen Wasser—
verbrauch so ist letzterer nach dem Verbrauch des vorher—
gehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über die Richtigkeit
der Angaben des Wassermessers, so wird er geprüft und bei
Feststellung grober Ungenauigkeiten durch einen anderen
ersetzt. Die Kosten der Abnahme, Prüfung und Wieder—
einschaltung des Wassermessers sind, wenn die Prüfung vom
Gebäudebesitzer beantragt war, sich aber die Richtigkeit des
Wassermessers ergeben hat, vom Gebäudebesitzer zu tragen.
813.
Das abgegebene Wasser ist nach der vom Wassermesser
angezeigten Menge mit 80 Pfennig für ein Kubikmeter mit
der Maßgabe zu bezahlen, daß als Mindestbetrag für jeden
Hausanschluß jaͤhrlich 15 Mark zu entrichten sind, wofür der
im Eigentum der Gemeinde verbleibende Wassermesser und 50
Kubikmeter Wasser geliefert sowie alle Ausbesserungsarbeiten
an der Leitung bis zu dem im Innern des Gebaͤudes be—
findlichen Hauptabsperrhahn oder Wassermesser und am Wasser—
messer selbst von der Gemeinde kostenlos ausgeführt werden.
Unberührt von dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften
in den 887 und 8 sowie im 8 11 Absatz 1 und im 8 12
Absatz 2.
Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn im Viertel—
jahr kein Wasser verbraucht worden ist. Jedes weitere Kubik—
meter, das über die Mindestmenge hinaus entnommen wird,
ist zum vollen Preis mit 30 Pfennig für das Kubikmeter
zu bezahlen.
Wenn ein Gebäude ein volles Kalenderjahr leer ge—
standen hat, wird Wasserzins nicht erhoben.
814.
Die Gemeinde ist vertragsmäßig verpflichtet, an die
innerhalb ihres Bezirks gelegenen bergfiskalischen Betriebs—

unlagen, Beamten- und Arbeiterwohnungen, an die for st
iskalischen Dienste und Arbeiterwohnungen, an die Anstalten
und sonstigen Gebäude des Saarbrücker Knappschaftsvereins
sowie an bergmännische Siechen- oder Erholungshäuser das
Wasser zu dem von der Gemeinde an den Bergfiskus zu
zahlenden Preis von zwölf Pfennig für ein Kubikmeter ab—
zugeben. In diesen Fällen hat der Bergfiskus alle Kosten
des Anschlusses einschließlich der der Beschaffung von Wasser—
nessern zu tragen und für die dauernde Instandhaltung zu
sorgen.

8 15.
Der Wasserzins — einschließlich der Wassermiete — wird
vierteljährlich erhoben, nachdem vorher durch einen Beauf—
tragten der Gemeinde die Feststellung des entnommenen
Wassers stattgefunden hat und über die zu zahlenden Beträge
edem Grundstücks- bezw. Gebäudebesitzer von der Gemeindekasse
ein Anforderungszettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Anforderungszettels,
 spätestens aber gleichzeitig mit der Bezahlung der
Gemeindesteuern ist der Wasserzins an die Gemeindekafse zu
entrichten. Rückständige Gebühren und sonstige auf Grund
dieses Statuts vom Gebäude- bezw. Grundstücksbesitzer zu
tragende Kosten werden im Weigerungsfall im Verwaltungs—
zwangsverfahren beigetrieben. Außerdem ist die Gemeinde
befugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern die Wasser—⸗
entnahme zu entziehen.
Geht ein Gebäude bezw. Grundstück in das Eigentum
ꝛines Andern über, so hat der bisherige Eigentümer rechtzeitig
dorher dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher davon
schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber der Gemeinde
für den im Vierteljahr fälligen Wasserzins und für allen
ihr aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses Statuts
etwa erwachsenden Schaden haftbar.
8 16.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Gebäude- bezw. Grnundstücksbesitzern über die Auslegung
der Bestimmungen dieses Statuts Meinungsverschiedenheiten
entstehen, entscheidet der Kreisausschuß mit Ausschluß des
Rechtsweqges endgültig.

817.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tag seiner Verkündigung in Kraft.
Heusweiler, den 1. März 1909.
Der Bürgermeister,
Mayer.

Nr. 6765.
Genehmigt. Beschluß vom 80. Juni 1909.
Saarbrücken, den 1. Juli 1909.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
von Hartmann-Krehy.

Polizeiverordnung
zur Durchführung des für die Gemeinde Holz erlassenen Orts⸗
statuts betreffend die Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des
Besetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1888 wird für den Umfang der Gemeinde Holz vorbehaltlich
der Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten hinsichtlich
            
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