Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist die unter den
Schafen des Metzgermeisters Friedrich Jacvb ausgebrochene
Räude abgeheilt.
Saarbrücken, den 20. Juli 1909.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: Schlesinger.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Die „Deutsche Kranuken⸗Unterstützungskasse“
in Cassel, die unter dem 4. Februar 1907 als „eingeschriebene
Hilfskasse“ zugelassen wurde und deren Tätigkeit sich über
das Deutsche Reich erstreckt, bezweckt nach ihrem Statut die
gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder und deren An⸗
gehörigen für Krankheits- And Todesfälle. Nach den Rech—
nungsabschlüssen, die die Kasse dem hiesigen Königlichen
Polizeipräsidenten als der zuständigen Aufsichtsbehörde ein—
gereicht hat, hat sie im Johre 1907 bei einer reinen Jahres—
einnahme von 33 868 Mk. an Verwaltungskosten 25 636
Mk. 16 Pf. und im Jahre 1908 bei einer reinen Jahres⸗
einnahme von 182679 Mk. 82. Pf. an Verwaltungskosten
112 866 Mk. 76 Pf. aufgewendet. Die Verwaltungskosten
stellen sich demnach im Jahre 1907 auf rund 76 Prozent
und im Jabre 1908 auf rund 62 Prozent der reinen
Jahreseinnahme. Sie bestehen vorwiegend in Ausgaben für
die Bezüge der Vorstandsmitglieder, der Leiter der örtlichen
Verwaltungsstellen und der übrigen Kassenvertreter. Mithin
finden die Beiträge der Mitglieder nur zum kleineren Teil
zur Erfüllung des Kassenzwecks Verwendung. Die bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen bieten keine Handhabe, gegen die
Kasse wegen der unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten
einzuschreiten.
Es erscheint aber geboten, das Publikum auf die an⸗
geführten Tatsachen hinzuweisen und vor dem Beitritt zu
einer Versicherungskasse, die die Beiträge ihrer Mitglieder
zu 816 zu den Verwaltungskosten verwendet, öffentlich zu
warnen.
Cassel, den 15. Juni 1909.
Der Regierungs-Präsident.

Ortsstatut
betreffend die Gemeindewasserleitung zu Holz.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der 88 4, 7, 8 und
90 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird
mit Zustimmung des Gemeinderats für die Wasserleitung zu
Holz folgendes Ortsstatut erlassen:

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist
oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die Gemeinde—
wasserleitung angeschlossen werden.

82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
leitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zuleitung
nicht angeschlossen werden.
Ausnahmen können vom Gemeinderat im Einverständnis
mit dem Buͤrgermeister zugelassen werden.

83.
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung der
Wasserleitung vorhandenen Gebäude wird der Anschluß an
das Hauptrohrnetz von dem Hauptrohr auf dem nächsten
Wege nach dem inneren Hauptabschlußhahn oder Wassermesser
einschließlich auf Kosten der Gemeinde hergestellt. Diese Be—
timmung gilt mit der Einschränkung, daß der Hauptabschluß—
Jjahn oder Wassermesser nicht weiter als 1 Meter hinter der
hem Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Hauptabschlußhahn
oder Wassermesser, soweit diese mehr als 1Meter hinter der
»em Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
angebracht werden, trägt der Grundstückseigentümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung sind
die Kosten der Anschlüsse für neuhergestellte Gebäude bezw.
ieuanzuschließende Grundstücke von der Straßengrenze bezw.
vom Hauptrohr ab vom Grundstücksbesitzer zu tragen. Die
Anschlüsse durfen aber nur durch die Gemeinde ausgeführt
werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestellten Anschluß—
leitungen bleiben Eigentum der Gemeinde.
84.
Das dem Bergfiskus vertragsmäßig eingeräumte Recht,
die innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen berg- und forst—
fiskalischen Betriebsanlagen, Beamten- und Arbeiterwohnungen
durch eigene Leitungen mit Wasser zu versorgen, wird durch
die Bestimmungen des 8 3 nicht berührt.
88
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge⸗
zäude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen in
einer Weite von 20 mm und als Zapf- und Absperrhähne
aur Niederschraubventilhaäähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt⸗
ibsperrhahn unter Vermeidung von Luft- und Wassersäcken
inzulegen, sodaß die Leitungen bei Frostwetter vollstaͤndig
entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die
deitungen ausreichend umhüllt werden.
—86.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbefserung der
deitungen im Innern der Gebäude liegt, nachdem die Ge—
neinde den Anschluß an das Hauptrohr bis zu dem inneren
Zauptabschlußhahn vezw. zum Wassermesser bewirkt hat, dem
Figentümer des Grundstückes ob.
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
inneren Leitungen daraufhin zu prufen und zu überwachen,
ob sie den gegebenen Bestimmungen entsprechen. Den von
der Gemeinde beauftragten Personen muß deshalb jederzeit
der Zutritt zu den mit Wasserleitung versehenen Grundstücken
und Räumen gestattet werden.
Vorschriftswidrige Anlagen müssen auf Aufforderung
des Bürgermeisters in kürzester Frist entfernt, Mängel eben⸗
falls ungesäumt abgestellt 53 —
7.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der Anschluß⸗
leitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Hauptabsperrhahn
bezw. zum Wassermesser wahrgenommenen Fehler sofort dem
Buͤrgermeister oder dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Die
—5— der Unterlassung treffen den säumigen Grundstücks—
hefitzer.

88.
Die Kosten der durch Frost und Feuer verursachten Be—
schädigungen sind vom Grundstücksbesitzer zu tragen.
            
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