die zur Straße gehörigen oder nach Maßgabe der
Straßenfluchtlinien in die Straße fallenden Grundstücks—
lächen freigelegt und der Gemeinde übereignet sind;
die Straße der vorgeschriebenen Höhenanlage und den
Fluchtlinien gemäß ausgebaut und der Fahrdamm
mittelst Pflasterung befestigt oder mit einer mindestens
20 Zentimeter hohen Packlage aus brauchbarem, festem
Steinmaterial und einer mindestens 10 Zentimeter hohen
estgewalzten Decklage aus Hartsteinkleinschlag von 425
Zentimeter Korngroͤße versehen, sowie mit einer minde—
tens 2 Zentimeler starken Sandschicht abgedeckt ist;
Die Entwässerungsanlagen mit gepflasterten oder
teinernen Abflußrinnen oder unterirdischer Entwässer—
ung versehen, die erforderlichen Wasserversorgungsan—
lagen und die ortsübliche Beleuchtung hergestellt sind;
an beiden Seiten der Straße erhöhte Bürgersteige an—
gebracht find, die mit Hartsteinpflaster, Zementbeton
oder anderen von der Gemeindevertretung und der
Baupolizeibehörde für jede Straße besonders zu be—
stimmenden Material zu befestigen sind.
82.
Vorstehende Vorschriften sind auch fur den Ausbau be—
reits vorhandener, öffentlicher Feld, und anderer Wege und
Umwandlung derselben in Ortsstraßen maßgebend.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverorduung werden unbeschadet der Befugnis der
Polizeiverwaltung, von den Zwangsmitteln des 8 132 des
Landesverwaltungsgesetzes vom 80. Juli 1883 Gebrauch zu
machen, mit Geldstrafen bis zu 80 Mark oder verhältnis—
mäßiger Haft bestraft. Diese Strafe trifft sowohl den Bau—
herrn als auch die von ihm mit der Bauausführung Be—
auftragten.
3.
8 4.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tag nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
kündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist.
Heusweiler, den 21. Mai 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Mayer.
Genehmigt durch Verfügung des Herrn Regierungs—
Präsidenten vom 4. Juni 1909 J. D. 5098.
Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Gemeinde Quierschied.
Nach Anhörung und unter Zustimmmung des Gemeinde—
rates wird durch den unterzeichneten Bürgermeister für den
Umfang der Gemeinde Quierschied folgende Friedhofs- und
Begräbnisordnung erlassen.
81.
Der Friedhof in Quierschied, welcher Eigentum der
Zivilgemeinde Quierschied ist, dient zur Aufnahme sämtlicher
deichen aus der Gemeinde Quierschied ohne Unterschied der
Religion oder Konfession der Verstorbenen.
82.
Der Friedhof zerfällt in zwei Abteilungen, von welchen
die eine zur Beerdigung der Leichen verstorbener katholischer,
die andere zur Beerdigung verstorbener evangelischer Christen
dient.
Der größere, katholische Teil des Friedhofes erhält drei
Abteilungen, von welchen die eine zur Beerdigung der Leichen
Erwachsener, die zweite der Leichen von Kindern und die dritte
zur Abgabe von Familienbegräbnisstätten bestimmt ist.
833.
Die Beerdigungen finden auf den einzelnen Abteilungen
)es Friedhofs nach der Reihenfolge statt, wie sie beim Toten—
gräber angemeldet werden, und ist der Friedhofsplan genau
einzuhalten.
8 4.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird be—
timmt, daß Personen bis zu zwölf Jahren als Kinder, alle
über zwölf Jahre als Erwachsene gerechnet werden.
858.
Für den Transport der Leichen von Erwachsenen steht
der Leichenwagen der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung.
Die Bestellung des Leichenwagens muß spätestens vierund—
wanzig Stunden vor der Beerdigung bei dei Fuhrunter—
iehmer erfolgen.
86
Für Anfertigung der Gräber einschließlich dem Wieder—
zufüllen wird ein Totengräber bestellt, welcher die ihm gegebenen
Anordnungen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe
der Entlassung.
Der Totengräber wird von der Gemeinde bezahlt und
ist demselben strengstens verboten, für seine Dienstleistungen
onstige Vergütungen oder Geschenke anzunehmen.
An Beerdigungskosten sind an die Gemeindekasse zu
ahlen:
1. für das Grab eines Erwachsenen 2,50 Mark,
2. „Kindes 1,30 .
87.
Jedes Grab soll in der Regel nur eine Leiche erhalten.
Mütter mit ihren neugeborenen Kindern können nach vorher
eingeholter schriftlicher Erlaubnis des Bürgermeisters in ein
Grab gelegt werden.
Bei der Beerdigung von zwei und mehr Leichen in einem
Grabe ist ein Uebereinanderstellen der Särge unstatthaft.
88.
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber 2,20 Meter
ang, 1 Meter breit und 1,90 Meter tief, für Kinderleichen
1,80 Meter lang, 0,75 Meter breit und mindestens 1,80
Meter tief angelegt werden. Zwischen den Gräbern der Erwach—
enen ist ein mindestens 0,80 Meter breiter Raum frei zu
assen und ebenso muß am Kopf- und Fußende zwischen jeder
Bräberreihe ein freier Raum von 0,50 Meter bleiben.
Bei den Gräbern der Kinder braucht der seitliche Zwischen—
aum nur 0,30 Meter zu betragen, dagegen muß der Zwischen—
aum zwischen den Gräberreihen ebenfalls 0,80 Meter betragen.
Die vorläufige Wiederbelegungsfrist der Grabstätten
Turnus) soll vierzig Jahre betragen.
89
Spätestens vierundzwanzig Stunden vor jeder Beerdigung
ziner Leiche ist dem Totengräber der vom Standesbeamten
ausgestellte Beerdigungsschein zu übergeben. Der Totengräber
rägt den Sterbefall in ein hierzu bestimmtes Register ein
und setzt die fortlaufende Nummer des Grabes bei.
Das von dem Totengräber zu führende Register muß
Namen, Stand und Alter der Verstorbenen, sowie die Tage
des Todes und der Beerdigung und, falls der Tod an einer
ansteckenden Krankheit erfolgte, die Art der letzteren angeben.
8 10.
Jedes Grab erhält einen Pfahl, worauf die Nummer des
Brabes und die Jahreszahl dauerhaft verzeichnet ist.