Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gebührenordnung für Hebammen.
Auf Grund des 81 des Gesetzes, betreffend die Ge—
bühren der Hebammen vom 10. Mai 1908 (G⸗S. S. 103)
setze ich für den Umfang des Regierungsbezirks folgende
Gebührenordnung fest:

81.
Den Hebammen (8 80 Abs. 3 der Reichsgewerbe—
ordnung) stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu:
82.
Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn
nachweisbar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflich⸗
teten sind. Sie finden ferner Anwendung, wenn die Zahlung
aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung,
eines Organes der gesetzlichen Zwangskrankenversicherung
(Gemeindekrankenversicherung, Orts-, Betriebs, Innungs-,
Knappschafts-, eingeschriebene Hilfskasse) zu leisten ist, soweit
nicht besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maß
des Zeitaufwandes einen höheren Sazz rechtfertigen.
83.
Im übrigen ist die Höhe der Gebühren innerhalb
der festgesetztn Grenzen nach den besonderen Umständen
des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit
und Zeitdauer der Leistung und nach der Vermögenslage des
Zahlungspflichtigen zu bemessen.
84.
Die in folgenden Nummern bezeichneten Leistungen
unterliegen nachstehenden Gebührensätzen:
1. Für den Beistand bei einer regelmößigen Geburt für
die Dauer bis zu 12 Stunden, einschließlich der
vorgeschriebenen Wochenbesuche 10 -20 Mk.
Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt, einer
regelwidrigen Geburt, einer mit Blutung und deren
Folgen oder mit Ecclampsie, mit Lösung der Nachgeburt
oder mühsamer Wiederbelebung des Kindes verbundenen
Geburt, desgleichen bei einer länger als 12 Stunden
dauernden, oder solchen, bei der ein Arzt hinzugezogen
werden muß, erhöht sich der Anfangssatz zu 1 aul
15-25 Mk.
Für den Beistand bei einer Fehl⸗ oder unzeitigen
Geburt oder bei der Abnahme einer Mole 5— 10 Mtk
Für jeden nicht vorgeschriebenen Besuch einschließlich
der dabei erfolgenden Untersuchung und Verrichtungen,
wie Ausspülung, Klystiersetzen, Kathetrisieren, Baden
und Wickeln des Kindes, für jede angefangene Stunde
bei Tage 0, 30— 1,50 Mk., bei Nacht das Doppelte.
Für jeden sonstigen Besuch einschließlich der dabei
erfolgenden Untersuchung und Verrichtungen für jede
angefangene Stunde 152 Mk., bei Nacht das Doppelte.
Für eine Tagewache außerhalb der Zeit der Geburt
Besuch eingeschlossen) 2,60--5 Mt., für eine solche
Nachtwache 488 Mk., für eine solche Tag⸗ und
Nachtwache 6— 10 Mk.
Für eine Raterteilung im Rahmen des Hebammen—
Lehrbuchs in der Wohnung der Hebamme bei Tage
., 50- 1,60 Mk., bei Nacht das Doppelte.
Für eine Untersuchung in der Wohnung der Hebamme
einschließlich der Raterteilung bei Tage 1 —3 Mk., bei
Nacht das Doppelte.
Für ein schriftliches Zeugnis außer der Gebühr für
die Untersuchung oder den Besuch O,30 —1,50 Mk.
Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gill
die Zeit von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.

85.
Bei Verrichtungen in Häusern, die mehr. als 2 km
von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen, sind der
Hebamme, falls ihr nicht freies Fuhrwerk gestellt wird, so—
wohl für den Hin⸗ als auch für den Rückweg entweder
die baren Auslagen für tatsächlich benutztes Fuhrwerk oder
9,20 Mk. Wegegelder für jedes zurückgelegte Kilometer
Landweg bezw. die Fahrkosten der III. Wagenklasse bei Be—
nutzung der Eisenbahn oder der Fahrpreis der Straßenbahn
bei deren Benutzung zu erstatten.
Im übrigen sind der Hebamme die baren Auslagen für
die bei ihrer Hilfeleistung verwendeten Desinfektionsmittel
und Verbandstoffe, soweit diese nicht aus öffentlichen
Mitteln zur Verfügung gestellt wurden, zu ersetzen.
Diese Gebührenordnung tritt am 15. November 1908
in Kraft.
Trier, den 3. November 1908.
Der Regierungs-Präsident,
Baltz.

Nachweifung
der Markte und Laden-Preise im Regierungsbezirke Trier
für den Monat Dezember 1908.
Saarbrücken St. Johann
— — — —
4
20 20
20 —
i9 —
19 —
i8 80
i8 50
9 —
18 20
18 —
19 —
18 80
18 20
35 25
36 —
70 —
8 —
5 60
4 60
7 50
146
1 785
1 50
1 72
172
178
180
2 60
5 —

guter 100 kg
mittlerer dto.
geringer dto.
guter dto.
mittlerer dto.
geringer dto.
guter dto.
mittlerer dto.
geringer dto.
guter dto.
mittlerer, dto.
geringer dto.
Erbsen (gelbe) zum Kochen dto.
Speise⸗Bohnen (weiße) dto.
Linsen.. dto.
Eß⸗Kartoffeln. dto
Richt ⸗Stroh... — dto.
Krummeedto.,
Heu.... — ...... dto.
Rindfleisch im Großhandel... dto.
im Kleinhandel von der Keule 1 Kg
— n vom Bauch 7 7
Schweinefleishh. 455
Kalbfleish..5
Hammelfleishhß..4
Speck ger. (hiesiger)... 54
Eß⸗Butter . ———
Eier . .. 60 Stück M 5 —2
Weizenmehl Nr. 1 ..... 1Ikg — 0 — 40
Roggenmehl ... — 38 — 35
Gerstengraupen. ...5„—— 3509 — 50
Gerstengrützz. 260 — 60
Buchweizengrütze ** 270 — 70
Hafergrütze. 60 450
Hirieee * 50 — 45
Reis, Java mittlerer. 45 — 50
Kaffee, Java mittlerer roh.. . ... 2350 2 50
„gelber gebrannter ..... 3— 3 —
Speise⸗Satzzz........44718 — 18
Schweine⸗Schmalzz...44 180 180
Trier, den 8. Januar 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.
            
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