Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

141

8 4.
Die Berechnung der Beiträge geschieht in der Weise,
daß die Kosten der gesamten Straßenanlage zusammenge—
rechnet und dann auf die einzelnen Eigentümer nach dem
Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grund—
stücksgrenze verteilt werden. Hierbei dürfen die Eigentümer
nicht fur mehr als die Hälfte und höchstens für 183 Meter
der Straßenbreite herangezogen werden.
85.
Bei der Berechnung bleibt der Wert vorhandener, der
Gemeinde gehöriger Wegeflächen außer Ansatz.
Ist das Straßenland zum Teil unentgeltlich von an—
grenzenden Eigentümern abgetreten worden, so wird zur
Feststellung des auf die einzelnen angrenzenden Grundstücke
entfallenden Anteils an den Grunderwerbskosten das unent⸗
geltlich abgetretene Straßenland mit dem unter Berücksichtigung
des Preises des entgeltlich erworbenen Straßenlands festge⸗
stellten Wert bei der Ermittelung der Gesamtkosten in
Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Anliegern auf
ihren Beitrag zu den Gesamtkosten in Abzug gebracht, von
—F rendsitcen die betreffende Fläche unentgeltlich abge⸗
reten ist.

86.
Der Betrag der nach den 88 2—28 den angrenzenden
Eigentümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesamtkosten
einer Straße bezw. eines Straßenteils wird durch die Ge—
meindevertretung festgesetzt.
Die Berechnung wird zur Einsicht der Beteiligten 14
Tage lang offengelegt. Die Offenlegung wird in ortsüblicher
Weise bekannt gemacht. An die Stelle der Bekanntmachungen
können Mitteilungen an die einzelnen Beteiligten treten.
37.
Die Beitragsforderung der Gemeinde entsteht gegenüber
dem einzelnen Änlieger, sobald auf seinem Grundstück mit
der Errichtung eines Gebäudes begonnen wird. Bei größeren
Grundstücksfläͤchen wird als zu bebauendes Grundstück nur
der Teil des ganzen Grundstücks angesehen, der seiner Be—
timmung nach als Garten, Hofraum usw. zu dem zu er—⸗
richtenden Gebäude gehört.
‚Für die Heranziehung zur Entrichtung der Beiträge
sind die 88 69 und 70 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 maßgebend. Die Beitreibung erfolgt im
Weg des Verwaltungszwangsverfahrens. Wenn nach Beginn
des Baues Eigentumswechsel stattfindet, ist der neue Eigen—
tümer für den noch rückständigen Beitrag mitverhaftet.
O. Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer.
88.
Unternehmer, welche eine neue Straße anlegen oder
eine bestehende verlaäͤngern wollen, müssen vor Beginn der
Arbeiten die Festsetzung der Straßen- und Baufluchtlin ien gemäß
dem Gesetz vom 2. Juli 1875 und die Genehmigung des
Gemeindevorstandes erwirken.
Hierzu haben sie einen nach Maßgabe der ministeriellen
Vorschriften für die Aufstellung von Baufluchtliniene und
Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 und der Leitsätze des
Herrn Regierungspräsidenten zu Trier vom 83. April 1905
sowie aller dieserhalb nach Erlaß des Ortsstatuts noch er⸗
gehenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften aufgestellten
und durch die Unterschrist eines vereidigten Landmessers be—
glaubigten; Lage- und Höhenplan der neuen Straßen, aus
welchen insbesondere auch ihre Entwässerung und der Anschluß
an andere Straßen und öffenkliche Anlagen ersichtlich ist, in
weifacher Ausfertigung einzureichen. Die Eigentümer der

ingrenzenden Grundstücke müssen mit Namen ersichtlich ge—
nacht sein.

„89.
Die Genehmigung ist nur zu erkeilen, wenn die Unter—
nehmer sich verpflichten, die für die Anlage des Straßen⸗
dammes einschließlich der Rinnen und Bürgersteige erforder⸗
ichen Grundfläche unentgeltlich und frei von allen Lasten
an die Gemeinde zu übereignen.
—X
Jahresfrist durch die Unternehmer fertig zu stellen, nach dem
genehmigten Plan und Kostenanschlag unter Aufssicht der
Wegepolizeibehörde und nach Maßgabe der baupolizeilichen
Bestimmungen. Im Säumigkeitsfall ist die Gemeinde be—
ugt, die Ausführung auf Kosten des Verpflichteten vor—
nehmen und die Kosten im Wege des Verwaltungszwanqs⸗
verfahrens einziehen zu lassen.
Nach erfolgter Fertigstellung der Straße erfolgt die
Abnahme derselben durch die Gemeindevertretung und die Bau⸗
polizeibehörde unter 838 des Gemeinde-Baubeamten.
10.
Die Unterhaltung der nach 88 8 und O fertiggestellten
und an die Gemeinde übereigneten Straßen erfolgt während
eines Zeitraumes von zwei Jahren, vom Tag der Abnahme
ꝛb gerechnet, durch die Unternehmer. Die erforderlichen
Anterhaliungsarbeiten sind nach Anweisung der Gemeinde—
hehörde zu bewirken.

811.
Nach Ablauf der zweijährigen Frist erfolgt die Ueber⸗
nahme der dauernden 4258 durch die Gemeinde.
12.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Statuts können
mit Rücksicht auf besondere Umstände durch die Gemeinde—
bertretung im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand zu⸗
zelassen werden.
8 183.
Das Statut tritt sofort nach erfolgter Genehmigung in Kraft.
Heusweiler, den 1. März 1800.
Der Bürgermeister,
Mahyher.

Der Bezirksausschuß.
E. VII. 12/2

Genehmigt.
Trier, den 9. April 1909.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsizzende.
J. V.: Morgenbesser.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiwerwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des
HZesetzes uüber die allgemeine Landesverwaltung vom 380. Juli
888 wird für den Umfang der Gemeinde Holz folgende
Polizeiverordnung erlassen.
81.
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im Sinne des
z11 des Orlksstaluts vom heutigen Tage als für den öffent⸗
chen Verkehr und den Anbau sertiggestellt zu erachten, wenn
1J. die Siraße mindestens an einem Endpunkt an eine für
den öffentlichen Verkehr und den Anbau bereits fertig⸗
gestellie Straße angeschlossen ist;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.