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lichen Mehrheit von zwei Dritteln nur diejenigen Geschäftsinhaber
gezählt werden, welche eine bestimmte Aeußerung für
oder gegen die Aenderung innerhalb der gesetzten Frist ab—
gegeben haben.
Saarbrücken, den 14. Juli 1909.
Der Kommissar
zur Einführung des Achtuhr-Ladenschlusses,
von Hartmann-Krey, Regierungsassessor.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
die von der Baugenossenschaft St. Johann angelegte Straße
zftlich der Franzsiraße, Schweringstraße“, die Von der Heydt⸗
—D
Straße“, der Platz im oberen Teile dieser Straße „Hubert
Müller⸗Platz, die Straße zwischen diesem Platz und der
Waldstraße (am Krankenhaus vorbei) „Viktor⸗Tesch⸗
Allee“ und die jetzige Jägerstraße, die jetzige Hubertstraße
mit dem dazwischen liegenden Teil der Von der Heydtstraße
sowie die Verlaͤngerung der Hubertstraße „Von der Heydt—
straße“ zukünftig benannt ist.
Saarbrücken, den 12. Juli 1909
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. A: Schlesinger.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Prüfung für den einjährig-freiwilligen Dienst.
Diejenigen im Regierungsbezirk Trier und im Fürsten⸗
tum Birkenfeid gestellungspflichtigen jungen Leute, welche die
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig⸗-freiwilligen Dienst
durch eine Prüfung nachweisen wollen, haben ihr Gesuch um
Zulassung zur Prüfung bis zum 1. August d. Is, bei uns
inzureichen. Dabei ist anzugeben, in welchen zwei fremden
Sprachen der sich Meldende geprüft werden will, sowie ob,
wie oft und wo er sich einer Prüfung vor einer Prüfungs⸗
kommission bereits unterzogen hat. Außerdem sind die im
g 80 der Deutschen Wehrordnung (Sonderbeilage zum Regie⸗
rungs-⸗Amtsblati für 1801) aufgeführten Papiere in Urschrift
einzureichen.
Trier, den 4. Juli 1909.
Prüfungs⸗Kommission für Einjährig-Freiwillige.
Wir haben den Heuankauf aus der neuen Ernte auf⸗
genommen und setzen den Strohankauf fort.
Saarbrücken, den 7. Juli 1909.
Koͤnigliches Proviantamt.
Bekanntmachung.
Bei der am 1. Juli d. Is. neu errichteten Königlichen
Polizei⸗Direktion zu Gelsenkirchen sind
mehrere Schutzmannsstellen
mit
Hilfsschutzmännern
zu besetzen. Bewerber um diese Stellen müssen mindestens
4 Jahre aktiv gedient und den Unteroffizier-Dienstgrad
erreicht haben, sie müssen ferner mindestens 1,68 m groß
und dürfen nicht über 35 Jahre alt sein. Es besteht die
Möglichkeit zu geeigneter Zeit als Schutzmann endgültig in
den Siaatsdienst uͤbernommen zu werden. Uniform und
Ausrüstungsstücke werden unentgeltlich geliefert; jährliche
Remuneration 1760 Mark, die in monatlichen Raten im
yoraus bezahlt wird.
Bewerbungen sind umgehend für inaktive Unteroffi—
siere durch das zuständige Bezirks-Kommando, für aktive
Anteroffiziere durch das Regiments-⸗Kommando einzureichen.
Gelsenkirchen, den 12. Juli 1909.
Der Königliche Polizei⸗Präsident.
Der gegen den Reservist — Arbeitssoldat II. Klasse —
Johann Ammon, vom Landwehrbezirk J Darmstadt erlassene
Steckbrief ist erledigt.
Darmstadt, den 9. Juli 1909.
Bezirkskommando J. Darmstadt.
Mootz,
Major z. D. und Kommandeur
des Landwehrbezirks J Darmstadt.
Ortsstatut
für die Anlegung, Beränderung und Bebauung von Straßen und
Plätzen in der Gemeinde Holz.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz und der 85 12 und 15 des Gesetzes vom
2. Juli 1875 G.S. S. 561) wird gemäß dem Beschluß
des Gemeindrats von heute vorbehaltlich der Bestätigung des
Bezrksausschusses, für den Gemeindebezirk Holz folgendes
Orisstatut erlassen.
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
8SI.
An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht ge—
mäß den baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind, duürfen Wohn⸗
gebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben.
aicht errichtet werden.
Der Errichtung von Wohngebäuden steht die Ein—
richtung vorhandener, nicht bewohnter Gebäude zu Wohn⸗
gebäuden sowie unter Umständen auch die Erweiterung von
—RXD
B. Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde.
—*
Bei der Anlegung einer neuen Straße oder der Ver—
längerung einer schon bestehenden Straße, die zur Bebauung
bestimmt ist, sowie beim Anbau an schon vorhandenen bisher
inbebauten Straßen oder Straßenteilen sind die Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke, sobald sie an diesen Straßen
Zebaͤude errichten, zu den Kosten der neuen Straßenanlage
beizutragen verpflichtet.
88—
Zu den Straßenbaukosten (5 2) gehören:
„) die Kosten der Freilegung der Slraße und des Bürger—
steigs einschließlich des Grunderwerbs,
die Kosten der Herrichtung des Planums sowie die
Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der Bürger—
steige einschließlich der Anschlüsse an einmündende
Straßen,
die Kosten der Entwässerungsanlagen sowie etwa er—
rorderlicher Ueberfahrtss und Uebertrittsbrücken,
die Kosten der Beleuchtungsanlagen.
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*
J—
d)