Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

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Montag, den 19. Juli

1909.

Bekanntmachungen der Zentralbehörden.

blatt Nr. 3555 neu erschienen, was hierdurch zur öffentlichen
Kenutnis gebracht wird.
Der Preis eines Blattes, welches auch durch jede Buch—
handlung bezogen werden kann, beträgt 1 Mark.
Saarbrücken, den 10. Juli 1909.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
von Hartmann-Krey.

Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzuug der Fünfzigpfennigstücke der
älteren Geprägeformen. Vom 27. Juni 1908.
Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes,
betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908
(Reichs-Ges.Bl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgenden
Bestimmungen getroffen:
S I.
Die Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit
der Wertangabe „50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 1908
ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von
diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu
nehmen.

Das Proviantamt Metz wird den Ankauf von Hülsen⸗
rüchten (Ecbsen, Bohnen, Linsen) aus 1. und 2. Hand am
1. Oktober aufnehmen und bis Februar fortsetzen.
Proben können direkt an das Proviantamt Metz gesandt
oder auch durch das Proviantamt Saarbrücken vorgelegt
werden. Auch können die Lieferungsbedingungen bei diesem
Amte eingesehen werden.
Saarbrücken, den 15. Juli 1909.
Der Königliche Landrat,
v. Miquel.

82.
Die Fünfzigpfennigstücke der im 8l bezeichneten Formen
werden bis zum 30. September 1910 bei den Reichs- und
Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung
genommen als auch gegen X umgetauscht.
83
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche
(8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: gez. Sydow.

Bekanntmachung.
Ein Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber hat beim
herrn Regierungspräsidenten zu Trier den Antrag auf Ein—
ührung des Achtuhrladenschlusses in der Gemeinde Friedrichshal
 für die offenen Verkaufsläden aller Geschäftszweige mit
Nusnahme der Lebensmittel Kolonialwarens und Spezerei—
owie der Zigarrengeschäfte während des ganzen Jahres mit
Ausnahme derjenigen Tage, für die eine verlängerte Beschäfigungszeit
 bis 10 Uhr abends zugelassen ist, sowie namentlich
mit Ausnahme der Grubenzahltage, der Samstage, der Vor⸗
age vor den Festtagen und der Tage vom 10.-24.
Dezember, gestellt.
Durch Bekanntmachung des Herrn Regierungspräsidenten
vom 11. Mai 1901 J. A. 9029 (Amtsblatt S. 209) bin
ich zum Kommissar für das im 8 5 der Bekanntmachung
des Herrn Reichskanzlers vom 25. Januar 1902 (Reichsgesetzolatt
 S. 88) vorgeschriebene weitere Verfahren zur
Feststellung, ob sich zwei Drittel der beteiligten Geschäfts⸗
leute für die Einführung des Achtuhr-Ladenschlusses in der
Bemeinde Friedrichsthal erklärt haben, ernannt worden.
Ich fordere hiermit sämtliche Geschäftsinhaber auf, eine
bestimmie Aeußerung für oder gegen die beabsichtigte Aenderung
bis zum 1. August 1909, mittags 12 Uhr, bei mir abzugeben.
Die Aeußerungen können schriftlich an mich gerichtet
oder aber in der Zeit von O—12 Uhr vormittags und von
3 Uhr nachmittags in meiner Amtsstube auf dem König⸗
lichen Landraisamte zu Protokall gegeben werden.
Ich weise noch besonders darauf hin, daß bei der Fest⸗
stellung der für die Abänderung der Ladenschlußzeit erforder⸗

Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten hat durch Erlaß vom 18. v. Mts. den mit der
einstweiligen Verwaltung der Kreistierarztstelle Neuerburg
im Kreise Bitburg beauftragten Tierarzt Ernst Dierick zum
Königlichen Kreistierarzt ernannt und ihm die vorgenannte
Stelle endgültig übertragen.
Trier, den 5. Juli 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Bekanutmachungen des Kgl. Landratsamtes.
In der Verlagsbuchhandlung von R. Eisenschmidt in
Berlin N. W. 7, Dorotheensttaße 702, ist das von der
Königlichen Landesaufnahme eingehend berichtigte Meßtisch⸗
            
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