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Bekanntmachung.
Für die gemäß 8 8 der Anordnungen über die Verfassung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken ausscheidenden
Beisitzer aus den Arbeitern ist eine Neuwahl vorzunehmen. Zu dieser Wahl wird Termin auf
Mittwoch, den 20. Januar 1909
anberaumt. Die einzelnen Steiger- bezw. Betriebsabteilungen wählen an den hierunter bezeichneten Wahlorten, woselbst vom 3. bis einschl.
10. Januar 1909 die Wählerlisten offen liegen. Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit sind bis einschl. 12. Januar 1909 unter
Vorlegung des Knappschaftsbuches bei dem Obersteiger Betriebsführer) anzumelden.
III. Kammer (Sulzbach).
Als Beisitzer scheiden aus:
J. Wahlbezirk Sulzbach: Wilhelm Engel zu Sulzbach.
II. Wahlbezirk Friedrichssthal: Peter Zangerle zu Eppelborn
III. Wahlbezirk Göttelborn: Jakob Rech zu Uchtelfangen.
Wahlbezirk
1. Berginspektion J
zu Sulzbach
wählt 1 Beisitzer.
2. Berginspektion R
zu Friedrichsthal
wählt 1 Beisitzer.
3. Berginspektion X
zu Gottelborn
wählt 1 Beisitzer.
Wahlort
Zechensaal beim
Venitzschachte.
Zechensaal bei den
Eisenbahnschächten
Zechensaal am
Grühlingsstollen.
Zechensaal auf Grube
Mawvbach.
Broßer Zechensaal der Grube
Göttelborn.
Verleseraum der Grube
Dilsburg.
s
Wahlberechtigte Steiger- bezw.
Betriebsabteilungen
Belegschaft der Grube Sulzbach.
Belegschaft der Grube Altenwald.
Belegschaft der Grube Friedrichsthal
Belegschaft der Grube Maybach.
Belegschaft der Grube Göttelborn.
Belegschaft der Grube Dilsburg.
Wahlzeit
2 bis 4 Uhr
2 bis 4 Uhr.
2 bis 41/2 Uhr
2 bis 41/2 Uhr
130 bis 8 Uhr
1.30 bis 3 Uhr.
Auszug aus den Anordnungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe über die Verfassung und Tätigkeit
des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken vom 17. Mai 1902.
8g8 6. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl voran ˖
gegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht berufen werden.
8 9b. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiler, weiche das 25. Lebensjahr vollendet und im Bezirke
des Berggewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Die im 86 Abs. 3 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
8* 183. Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke auszuüben, in welchem sie zurzeit der Vornahme der Wahl in
Arbeit stehen. Die von ihnen zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des beireffenden Wahlbezirks angehören.
817. Personen, welche in die Wahlliste nicht eingetragen sind, sind von der Wahl auszuschließen.
818. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
herzustellen sind und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden Waählhandlung zu wählen sind. s
Saarbrücken, den 29. Dezember 1908 Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Ahrens, Bergmeister.
Bekanntmachung.
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Uhr, läßt die Gemeinde Kutzhof, vorbehaltlich der Genehmigung des
Kreisausschusses, in der Wirtschaft Mailäuder zu Kutzhof nachfolgende,
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heusweiler, den 2. Januar 1909.
Der Bürgermeister,
Mavyer.
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