Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 16. d. Mts. dem Zentral- und Finanzausschuß
des 25. Rheinischen Handwerkertages Mayen 1909 die
Erlaubnis erteilt, im Juli d. Is. eine öffentliche Ausspielung
von beweglichen Gegenständen zu veranstalten und die Lose
in der Rheinprovinz zu vertreiben. Es sollen 6000 Lose
zu 0,50 Mt. vertrieben und 230 Gewinne im Gesamtwerte
von 1550 Mk. ausgespielt werden.
Trier, den 21. Mai 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Bekauntmachung,
den Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hier betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste
Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hier
am Donnerstag, den 1. Juli 1909.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag⸗
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kennt⸗
nisse im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der
im Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung
des Hufbeschlag-⸗Gewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
rationellen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Gesellenprüfung im Hufbeschlage
bessanden haben. Ausnahmen können in besonderen Fällen
von der ständigen Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zuge—
standen werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind
unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens
14 Tage vor Beginn des Kursus an die siändige Aufsichtsbehörde
 der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der
Schmiede⸗Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum,
Pferdemarkt Nr. 5 hier, zu richten, welche über die Auf—⸗
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel an einem
Kursus nicht teilnehmen. Der Lehrgang umfaßt einen Zeit⸗
raum von drei Monaten. Es findet in jedem Vierteljahr
ein solcher statt, dessen Schluß jedesmal mit der von der
staatlichen Prüfungsbehörde für Hufschmiede anberaumten,
in dem Amisblatt bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich; sie haben aber für ihren Unter⸗
halt selbst zu sorgen und vor Ablegung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 10 Mk. zu entrichten. Auch hat jeder
Schüler den Leitfaden des Hufbeschlages von Professor
Dr. Eberlein sich anzuschaffen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 25. Mai 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

Geschůfts⸗Ordnung
für das Nahrungsmittel-Untersuchungsamt des Kreises Saarbrücken.

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Die von dem Kreise Saarbrücken am 1. April 1909
unter dem Namen „Nahrungsmittel-Untersuchungsamt des
Kreises Saarbrücken“ errichtete Anstalt dient der Durch—
ührung der polizeilichen Kontrolle über den Verkehr mit
Nahrungs⸗- und Genußmitteln sowie mit Gebrauchsgegen—
ständen in dem Kreise Saarbrücken und den vertraglich
ingeschlossenen Kreisen Ottweiler, St. Wendel und Saar⸗
louis, gemäß Vorschrift der Erlasse der Herren Ressort—
minister vom 20. September 1905 und des Herrn Ober⸗
Präsidenten der Rheinprovinz vom 30. Oktober 1905, 4.
Mai, 31. Juli und 20. September 1907.
82.
Das Amt ist eine öffentliche Anstalt im Sinne des
Z17 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 (R.⸗G.⸗Bl.
S. 145).

83.
Das Amt untersucht und begutachtet sämtliche von dem
Landrat des Kreises Saarbrücken oder von den Polizeiver⸗
waltungen der angeschlossenen Kreise eingesandten Gegen—
stände. Es unterstützt ferner die polizeilichen Organe bei
Vornahme von Revisionen durch Instruktion der Exekutiv⸗
heamten und durch Mitwirkung bei einer fortlaufenden
ystematischen Kontrolle aller in Betracht kommenden Nahrungs⸗
und Genußmittel sowie Gebrauchsgegenstände.
84.
Ferner ist das Amt verpflichtet, den von Seiten der
Gerichte und anderer Behörden gestellten Ersuchen um
hemische Untersuchungen zu entsprechen.
Falls Private eine amtliche chemische Untersuchung
wünschen, ist van dem Leiter der Anstalt jedesmal die Ge—
nehmigung des Landrats einzuholen.
AÄlle Untersuchungen zu Reklamezwecken sind ausge—
ichlossen. Auch dürfen die Mitteilungen und Gutachten des
Untersuchungsamts zu Reklamen nicht verwendet werden.
Der Abschluß von Verträgen mit Vertretern der Nahrungs⸗
mittelindustrie und des Nahrungsmittelhandels zu regel—⸗
mäßiger Beaufsichtigung ihres Betriebes und Untersuchung
ihrer Fabrikate und Ware ist nicht gestattet.
8 5.
Die in Ausübung der Nahrungsmittelkontrolle aus
den in 8 1 genannten Kreisen überwiesenen Untersuchungen
werden ausgeführt gegen einen von dem Herrn Regierungs⸗
präsidenten zu genehmigenden Durchschnittspreis. Die Ge⸗
bühren für die Untersuchungen und Gutachten auf Antrag
oon Behörden werden erhoben nach dem genehmigten all⸗
gemeinen Tarife für das Nahrungsmitteluntersuchungsamt.
Die Gebühren für Arbeiten im Interesse Privater
richten sich nach dem Tarif des Kaiserlichen Gesundheits⸗
amtes.

86.
Anfragen, die seitens der Polizeibehörden in Ange—
legenheiten der hier beregten Art gestellt werden und zu
deren Beantwortung weder technische Untersuchungen noch
veitere wissentschaftliche Mühewaltungen zuvor benötigt
werden, sind ohne Kostenerhebung zu beantworten.
87.
Das Untersuchungsamt ist dauernd unter die verant—⸗
wortliche Leitung eines Chemikers zu stellen.
            
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