Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erschernt
seden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jaͤhrlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Amtliches Anzeigeblatt für

Saarbrücker

—RXRXX
gebũhren:
die 4 gefpalten
Petitzeile
oder
B utt. deren R
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —

F h. A1L.

Montag, den 24. Mai

1909.

Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Polizeiverordnung,
den Schutz nützlicher und Vertilgung schädlicher Tiere und Pflanzen
betreffend.
Im Interesse der Landeskultur wird auf Grund des
8 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 und der 88 6, 11, 12 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
und des 8 34 des Feld- und Forsipolizeigesetzes vom 1. April
1880 mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den
Ngierungsbezirtt Trier nachstehende Polizeiverordnung er⸗
lassen:

85.
Mit der gleichen (g 4) Wirkung können auch für solche
Gemeinden, in welchen die Wucherblume (Käsepappel, Käse—
blume, Güldeblume) oder die Kleeseide überhand nimmt,
Anordnungen zu ihrer Vertilgung getroffen werden.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
nach F 34 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes mit einer
Beldstrafe bis zu 160 Mk. oder mit Haft bestraft.
Für die Handlungen von Personen, welche unter der
Bewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, ist der Letztere
nach Maßgabe des 8 5 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes
und des 8 361 zu 9 des Strafgesetzbuches verhaftet.
87.
33 9. Juli 1905
Die Polizeiverordnung vom dcer 55 Emisblatt
S. 282), betreffend den Schutz nützlicher und die Vertilgung
cchädlicher Tiere und Pflanzen, wird hiermit aufgehoben.
Trier, den 8. Mai 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

81.
Es ist untersagt: 1. Fledermäuse, 2. Spitzmäuse, 8.
Igel zu fangen oder zu töten.
82.
Wer von dem Vorkommen des Kartoffel⸗(Colorado-)
Käfers, dessen Eier, Larven, Puppen in irgend einer Weise
Kenntnis erhalten hat, ist verpflichtet, hiervon sofort der
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Aufbewahrung des
Käfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in lebendigem Zu—
stande ist verboten.

83.
Jeder Waldbesitzer oder dessen mit der Waldpflege be—
traute Angestellte sind verpflichtet, von dem Vorkommen
nachgenannter Insekten:
a) Maikäfer,
b) großer und kleiner brauner Nadelholz-Rüsselkäfer,
c) Borkenkäfer,
d) Forleule,
e) Nonne,
s) großer Kiefernspinner,
28) Kiefernspanner,
jobald sie in seinem Forste in schädlicher oder gefahrdrohender
Menge auftreten, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
machen. Nur die Königlichen Forstbeamten sind bezüglich
der Königlichen Waldungen von dieser Anzeige entbunden.
84.
Der Eigentümer und bei wirtschaftlich benutzten Grund—
stücken deren Nutznießer sind verpflichtet, den Anordnungen
des Landrats und der Ortspolizeibehörde, welche sich auf
die Feststellung des Vorkommens, die Verhinderung der
weiteren Verbreitung und die Vernichtung der in 88 2 und
3 genannten Insekten beziehen, unbedingte Folge zu geben.
Bei säumiger oder nicht sorgfältiger und genügender Aus—
führung dieser Anordnungen haben sie neben der Strafe die
Kosten der von den genannten Behörden veranlaßten Aus—
führung durch dritte Personen zu tragen.

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß
bom 28. April d. J. dem Zentralverbande Deutscher Ton⸗
ünstler und Tonkünstler-Vereine in Berlin die Erlaubnis
zu erteilen geruht, zu der öffentlichen Verlosung von silbernen
uind anderen Wertgegenständen, die von dem Verbande mit
Benehmigung der Koniglich Sächsischen Regierung gelegentlich
der in diesem Jahre im Kristallpalast zu Leipzig stattfindenden
Musik⸗Fachausstellung veranstaltet werden soll, auch im dies⸗
eitigen Staatsgebiete, und zwar in seinem ganzen Umfange
Lose zu vertreiben.
Trier, den 4. Mai 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Nach einer Mitteilung der venezolanischen Gesandt⸗schaft
in Berlin ist Dr. Jost Ignäcio Caàrdenas zum venezolanischen
Heneralkonsul für das Deutsche Reich mil dem Amtssitze in
Hamburg an Stelle des zurücktretenden Herrn Diogenes
Escalante ernannt worden.
Trier, den 7. Mai 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.