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Amtliches Anzeigeblatt für
—E
Montag, den 18. Mai
19 08.
— —— —
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
A. Der theoretische Teil der Prüfung
erstreckt sich auf:
1. die Anatomie des Fußes und des Hufes,
2. die Zirkulation des Blutes und das Wachstum des
Hufes und des Hufmechanismus,
3. normale und anormale Hufe,
4. die verschiedenen Stellungen und Gangarten der Pferde,
5. die Entstehung und Beseitigung der verschiedenen
Hufkrankheiten, wie Steingallen, Hornspalten, Zwang—
hufe, lose und getrennte Wände, Vernagelung, Nagel—
tritt, Kronentritt. Flach- und Platthuf, Vollhuf,
Hufverschlag, Bockhuf, Stock- und Stetzhuf, Strahl—⸗
fäule usw.,
Vorteile des rationellen Hufbeschlages,
die Hufpflege (Erweichen, Einschlagen, Beschneiden,
Berunden und Einfetten der Hufe) des beschlagenen
* nicht beschlagenen Hufes einschließlich der Fohlen—
hufe,
den Beschlag regelmäßiger Hufe,
den Beschlag für besondere Gebrauchszwecke, (Reit⸗
Renn⸗, Gewichtseisen usw.),
10. den Beschlag anormaler Hufe (Flach-, Voll⸗, Zwang—,,
Rehhuf usw.),
11. den Beschlag mit Patenteisen (Streck- und Platteneisen),
12. den Beschlag bei fehlerhaften Gangarten (das Streichen
und Einhauen der Pferde),
13. den Winterbeschlag (Stollenbeschlag),
14. die Hufeinlagen,
15. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege des Rindes,
16. die grundlegenden Regeln über den Wert, die Be—
schaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu
verurbeilenden Rohmaterialen sowie über die Kenn—
zeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit,
die Schmiede- und Feuerungsanlage, die Geräte und
Werkzeuge,
das Zeichnen von Hufbeschlagvorlagen sowie die
Buchführung für das Schmiedehandwerk,
19. die Behandiung widerspenstiger Pferde (Rindvieh),
welche fich nicht beschlagen lassen wollen und
20. die Haftung des Hufbeschlagschmiedes in bezug auf
Kunstfehler, ordnungswidrige Behandlung der Pferde
und durch Tiere hervorgerufene Verletzungen.
B. Der praktische Teil der Prüfung
erfstreckt sich auf:
das Schmieden der Eisen und die Ausführung des
Beschlages für gesunde und kranke Hufe und zwar:
a) der Hintereisen für linken und rechten Fuß,
b) der Vordereisen (Pantoffeleisen) für linken und
rechten Fuß und
α
Der Beschluß des Kardinal-Erzbischofs von Cöln,
nach dem gemäß Artikel 1 des Gesetzes, betreffend, die
Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende katholische
Pfarrgemeinden, vom 29. Mai 1903 (G.S. S. 182) in
der Erzdiözese Cöln für die Etatsjahre 1908, 1909 und
1910 eine Umlage von einem Prozent der von den katho—
lischen Gemeindegliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuner
erhoben werden soll, wird auf Grund des Artikels 4 Absatz
2 des genannten Gesetzes hierdurch bestätigt.
Coblenz, den 24. März 1908.
(L. 8.)
Der Oberpräsident der Rheinprovinz,
gez.: Freiherr von Schorlemer.
Die gemäß dem vorerwähnten Beschlusse aufgestellte
Matrikel hat der Herr Ober-Präsident zufolge Erlaß vom
gleichen Tage ebenfalls bestätigt.
Trier, den 25. April 1908.
Der Regiernngs-Präsident
J. V.: Scheuner.
Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle. der Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
vom 11. April 1885 S. 120 und vom 31.
Mai 1905 S. 132/138) ist eine Prüfung
auf Donnerstag, den 25. Juni d. J.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.-S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departtementstierarzt, Veterinär-Rat Dr. Steinbach
hier, unter Einreichung des Geburtsscheines, etwaiger
Zeuouisse über die erlangte gewerbliche Ausbildung,
owie unter Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn
Mark sich zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe