In der Plankammer der Königlichen Landesaufnahme
sind folgende neue Meßtischblätter erschienen:
Nr. 3539. Heusweiler (umfassend die Bürgermeistereien
Heusweiler und Sellerbach und die angrenzenden Teile der
Kreise Saarlouis und Ottweiler).
Nr. 3540. Illingen (umfassend die Bürgermeistereien
Illingen, Schiffweiler Kreis Ottweiler], Friedrichsthal,
Quierschied, Sulzbach).
Die Blätter sind von der Verlagsbuchhandlung R.
Eisenschmidt, Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 702, oder
auch durch jede Buchhandlung zu beziehen. Der Preis
eines Blattes beträgt 1Mk., für den dienstlichen Gebrauch
bei allen Staats- und Kommunalbehörden ist er auf
,50 Mk. ermäßigt. Anmeldungen zum Dienstgebrauch
find möglichst nach vorgeschriebenem Muster an die Plan—
kammer (Berlin XW. 40, Herwarthstraße 2/3) zu richten.
Anmeldeformulare sind durch diese und die obengenannte
Eisenschmid'sche Handlung gratis zu beziehen, werden auch
jeder Kartensendung für künftige Bestellung beigefügt.
Saarbrücken, den 27. April 1908.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
v. Hartmann-Krey, Reg.⸗»Ass.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Drtsgesetz,
betreffend die Eutwässerung bebauter Grundstücke
im Gemeindebezirke Quierschied.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz wird für den Gemeindebezirk Ouierschied
auf Beschluß des Gemeinderats und unter Vorbehalt der
Genehmigung des Kreisausschusses folgendes bestimmt:
81.
In den kanalisierten Straßen und Straßenteilen, sowie
an den kanalisierten Plätzen ist es, soweit nicht polizeiliche
Anordnungen entgegenstehen, den Besitzern von Grundftücken
gestattet, die Hauswässer und gewerblichen Abwässer mittels
unterirdischer den baupolizeilichen Bestimmungen entsprechen⸗
der Röhrenleitungen dem Straßenkanal zuzuleiten. Äuch
der Ueberlauf der Abortgruben darf den Straßenkanälen
zugeleitet werden, wenn die Ueberlaufrohre mit Sieben ver—
sehen sind, welche den Eintritt fester Stoffe in die An—
schlußleitung verhüten und die wasserdichten Sammelbehälter
den polizeilichen Vorschriften entsprechend hergestellt sind.
Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche, Sand,
Schutt und dergl. dürfen unter keinen Umständen in die
Anschlußleitungen und Straßenkanäle eingeführt werden.
82.
Das Einsetzen der Abzweigrohre in den Straßenkanal,
sowie die Herstellung des in die Straße fallenden Teils
der Privat⸗Abteilung erfolgt durch Beauftragte der Gemeinde
auf Kosten der Grundbesißer.
83.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur
Entwaͤsserung seines Grundstücks hat der Eigentümer eine
einmalige Gebühr an die Gemeindekasse zu zahlen. Dieselbe
beträgt für jedes Meter der an einem kaualifierten Platze
gelegenen Gebäudefront fünf Mk. Für die Zuleitung von
Abwässern aus bestimmten gewerblichen Anlagen, wie Metz⸗
gereien, bleibt die Festsetzung erhöhter Sätze vorbehalten. Bei
Eckhäusern wird die Gebühr für die längere der beiden
Gebäudefronten berechnet.
4.
Den Gemeindebeamten ist der Zutritt zu den Räumen,
welche durch Leitungen irgend welcher Art mit der Ent—
wässerungsleitung in Verbindung stehen, zu gestatten.
85.
Nachstehendes Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmi⸗
gung durch den Kreisausschuß mit dem Tage der Bekannt—⸗
machung in Kraft.
Quierschied, den 2. Oktober 1907.
Der Bürgermeister,
Dony.
14 350. Genehmigt. Beschluß vom 17. Dezember 1907
Saarbrücken, den 17. Dezember 1907.
Der Kreis-Ausschuß.
Bötticher.
Polizei⸗Verordnung
betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke in den
kanalisierten Straßenteilen der Gemeinde DQuierschied.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 18500 und des 8 143 des
GBesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 31.
Juli 1883 wird mit Genehmigung des Herrn Regierungs—
Präsidenten hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes in 87
ur qe Gemeindebezirk Quierschied folgende Polizeiverordnung
erlassen.
81.
Die Zuleitung von Haus- und gewerblichen Abwässern
sowie der Abflüsse aus Abortgruben, Urinieranstalten, Dung—
und Jauchegruben in die von der Gemeinde hergestellten
Straßenkanäle darf nur geschehen, wenn die Abwässer vor
Finleitung in die Straßenkanäle in wasserdichten Sammel—
behältern aufgefangen werden, in welchen sich ihre festen
Bestandteile absetzen. Die Sammelbehälter sind in zwei
Abteilungen mit Ueberlauf herzustellen, geruchlos abzudecken
und in bestimmten Zeiträumen zu entschlammen. Notwendige
Desinfektionen sind im ersten Abteil der Behälter vorzu—
nehmen. Die Ueberlaufrohre der Sammelbehälter zu den
Anschlußleitungen müssen mit Sieben versehen sein, welche
verhindern, daß feste Stoffe in den Straßenkanal gelangen.
Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche, Sand,
Schutt usw. dürfen unter keinen Umstaͤnden in die Anschluß⸗
leitungen und Straßenkanäle eingeführt werden.
82.
An kanalisierten Straßen und Plätzen ist die ober—
irdische Ableitung von Haus- und gewerblichen Abwässern
in die Straßenrinnen verboten.
83.
Wer eine Entwässerungsanlage mit unterirdischem An⸗
schluß an den Straßenkanal auf seinem Grundstücke anlegen
will, hat die Genehmigung der Polizeiverwaltung vorher
einzuholen. Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen der
Anlage in doppelter Ausfertigung, entweder mit den Plänen
des Hauptbaugesuches für Neu- und Umbauten zu vereinigen.
oder mit einem besonderen Baugesuche einzureichen.