Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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83.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Händler,
welche Backwaren im Umherziehen verkaufen.
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Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 9 Mk.,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Diese Polizeiverordnung tritt am 3. Tage nach dem
Tage ihrer Verkündigung in der durch den Herrn Regier⸗
ungs-Präsidenten zu Trier unterm 18. Januar 1889 (Amts⸗
blatt S. 20) vorgeschriebenen Form in Kraft.
Gersweiler, den 4. März 1908.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Polizeiverordnung
betreffend das Einhalten der Tauben zur Saatzeit.
Auf Grund der 88 5, 6 und 7 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimm⸗
ung des Gemeinderats für den Umfang der Gemeinde
Clarenthal folgende Polizeiverordnung erlassen:
8S 1.
Während der beiden Saatzeiten, nämlich vom 1. März
bis 15. Mai und vom 1. September bis 30. November,
st es den Taubenbesitzern untersagt, Tauben ausfliegen zu
lassen.
Auf Brieftauben findet, soweit diese unter dem Schutze
des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 (R.G.⸗Bl. S. 463)
stehen, vorstehendes Verbot keine Anwendung.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 9
Mk. an deren Stelle im Falle der Zahlungsunfähigkeit
verhälnismäßige Haft tritt, geahndet.
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Vorstehende Polizeiverwaltung tritt am 8. Tage nach
Tage ihrer Verkundigung in Kraft.
Gersweiler, den 4. März 1908.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Personal-Chronik.

Ernannt:
4. Der Berginspektor Bracht vom Steinkohlenberg⸗
werk Kronprinz zum Direktor des Steinkohlenbergwerks zu
Fürstenhausen.
2. Der Bergassessor Heinrichs vom Steinkohlenberg⸗
werk Dudweiler und der Bergassessor Everding vom
Steinkohlenbergwerk Friedrichsthal zu Berginspektoren bei
genannten Werken.
3. Die Schichtmeiste Müller und Schade vom
Steinkohlenbergwerk König zu Neunkirchen zu Sekretären
bei der Königlichen Bergwerksdirektion zu Saarbrücken.

Saarbrücken, den 27. April 1908.
Der Königliche Landrat. Bötticher.

ODeffentlicher Anzelger.

Bekannkmachung.
Zur Abschätzung der zur Einführung der Nebenbahn
Lebach⸗Völklingen in den Bahnhof Völklingen im Wege der
Enteignung beanspruchten Grundflächen habe ich Verhandlung auf
Freitag, den 1. Mai d. Irs., nachmittags 2/4 Uhr,
im Hotel Gapp beim Bahnhof in Völklingen
anberaumt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden zu der Verhandlung
hierdurch unter der Verwarnung geladen, daß beim Ausbleiben der
Geladenen ohne ihr Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen
deren Auszahlung und Hinterlegung verfügt werden wird. Ent—
schädigung für Wege und Versäumnis kann nach dem Gesetze nicht
gewährt werden. Soweit die Sachverständigen imstande sein werden,
ein Gutachten in der Verhandlung abzugeben, wird dieses den Betei—
— VV—
schätzung mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit finden, sich über das
Butachten zu äußern.
Trier, den 18. April 1908.
Der Enteignungs-Kommissar,
van de Loo.
Regierungsrat.

Der Plan über die Erhöhung des Zementkanals zwischen
den Kabelbrunnen 86 und 37 an der alten Saarbrücke in
Saarbrücken (Einmündung der Luisenstraße) liegt bei dem
Kaiserlichen Postamt in Saarbrücken von jetzt ab vier
Wochen aus.
Trier, den 15. April 1908.
Kaiserlicke Ober-Postclirektion.
J. V.: Sauer.

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Der Plan über die Auslegung eines Fernsprech- und
Telegraphenerdkabels in der Provinzialstraße St. Johann—
Jägersfreude liegt bei dem Kaiserlichen Postamt in St. Johann?
von jetzt ab vier Wochen aus.
Trier, den 22. April 1908.
Käaiserliche Ober:Postclirektion.
J. V.: Sauer.

Der Plan über die Auslegung eines Telegraphenerd—
kabels vom Güterbahnhof St. Johann bis zur Stadtgrenze
in der Dudweilerchaussee liegt bei dem Kaiserlichen Postamt
in St. Johann 1 von jetzt ab vier Wochen aus.
Trier, den 22. April 1908.
Kaiserliche OberPostdirektion.
J. V.: Sauor.

20

Der Plan über die Auslegung von Telegraphen- und
Fernsprecherdkabeln innerhalb der Stadtgrenze von St. Johann
siegt bei dem Kaiserlichen Postamt in St. Johann 1 vop
jetzt ab vier Wochen aus.
Trier, den 22. April 1908.
Kaiserliche Ober-Postdlirektion.
J. V.: Sauer.

21

Redaktion des nichtamtlichen Teises Drue u Versfsvor Ge——
            
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