Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

gemacht ist. Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
ist das Durchfahren der Brücke wegen der damit verbundenen
Havariegefahr bis auf weiteres überhaupt verboten.
Dir Brtannimachung, betr. den Schiffsverkehr bei der
alten Saarbrücke zu Saarbrücken vom 14. 10. 1889,
welche das Voranschicken eines zuverlässigen Boten (Wahr⸗
schau) bis zur Ecke der Herrengärten⸗üllee anordnet, ist
etzt und künftig streng zu beachten.
St. Johann a. Saar, den 19. März 1908.
Der Königliche Wasserbauinspektor.

Polizei⸗Verordnung
betreffend die Reinigung der 5 und Plätze in der Gemeinde
rebach.

Auf Grund der am 10. Februar 1908 durch die Ge⸗
meindevertretung beschlossenen Ortssatzungen, betr. die Wege⸗
und Straßenreinigungspflicht der Grundeigentümer in der Ge⸗
meinde Brebach und auf Grund der 885, 6 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des
g 148 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1888
wird hiermit folgende Polizeiverordnung erlassen:
8S 1.
Jeder Eigentümer oder Besttzer eines Grundstückes hat
die dieses und die dazugehörigen Nebengebäude, Gärten,
Höfe und Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbe⸗
sondere den Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle,
die Einflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahr⸗
damm bis zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Sams⸗
tag — mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage — sowie an jedem
—u4 Feiertage vorhergehenden Werktage reinigen
zu lassen.

82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
l. September frühestens um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be—
ginnen und muß vor Eintritt der Dunkelheit beendet sein.
83.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim Kehren
zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des Kehrens
bon der Straße entfernt werden. Bei trockenem, frost⸗
freiem Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu reinigende
Fläche ausreichend besprengt werden.
84.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Voselbehr sofort zu beseitigen.
5.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her⸗
beigeführte Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und
der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl und
dergl., oder durch Abschaufeln des Schnees zu beseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straßenrinnen 6 befreit werden.
6.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge—
pflasterten Bürgersteige, Bankette und Rinnen nach An—
leitung der 88 1 bis 5 sauber zu reinigen und zu kehren;
die chaussierte Fahrbahn und die ungepflasterten Bankette
sind dagegen bei anhaltend trockenem Weiter mit weichem
Besen, im übrigen mittelst Schippe, Schaufel, Rechen oder

serätzer von allem Unrate zu befreien. Ein zu scharfes
Kehren chaussierter Straßen mit harten oder stumpfen
Besen, so daß sich hierdurch das Bindematerial zwischen dem
Kleinschlag loslöst, darf nicht stattfinden..
87.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso
weit nicht nach F 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches ein⸗
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis 9 Mk., im Un—
bermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft. Die Bestimmungen der Lokal⸗
polizeiverordnung vom 11. November 1901, soweit sie in
vorsiehender Verordnung aufgenommen worden sind, werden
hiermit aufgehoben.
Brebach, den 27. Maärz 1908.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister,
Becker.

Saarbrücken, den 6. April 1908
Der Königliche Landrat, Bötticher.

Oesfemicher Anzeiger.
Lieferung von Dienstkleidern
fuͤr Post- und Telegraphenunterbeamte.
Die Lieferung von Dienstkleidern für die Unterbeamten
im Vezirke der Ober-Postdirektion Trier soll vom 1. April 1909
ab auf die Dauer von 8 Jahren vergeben werden.
Die Lieferungsbedingungen, von denen auf Wunsch ein Abdruch
übersandt wird, sowie die Muster für die zu liefernden Dienst—
kleider liegen an den Werktagen von 8 bis1 und 4 bis 7 Uhr im
Zimmer 77 der Ober-Postdirektion zur Einsicht aus. Angebote sind
dis zum 15. Mai unter der Aufschrift „Angebot auf Lieferung von
Dienstkleidern“ verschlossen und frankiert hierher einzureichen. Die
Angebote werden an diesem Tage um 18 Uhr mittags im Zimmer
der Ober⸗Postdirektion in Gegenwart der etwa erschienener
Anbieter eröffnet werden.
Trier, den 28. März 1908.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Rlihm.

14

Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Fernsprechlinie an der Straßze im Fuͤllengarten in Malstatt.
Burbach liegt bei dem Kaiserlichen Postamt in Malstatt-Burbach
 von jetzt ab vier Wochen aus.
Trier, den 3. April 1908.
Kaiserliche OberPostdirektion.
J. V.: Sauer.

16

Der Plan über die Ausrüstung der Stangen 1216 der
Fernsprechlinie an der Pfaffenkopfstraße in Malstatt⸗ Burbach
mit Querträgern liegt bei dem Kaiserlichen Postamt in
Malstatt-⸗Burbach von jetzt ab 4 Wochen aus.
Trier, den 3. April 1908.
—X
J. V.: Sauer.

15

Rednktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Nerlaa von Gebrüder Hofers sin Soarbrücken
            
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