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den Kreis Saarbrücken. —
Ar. 14.
Montag, den 6. April
1908.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.
Ankauf von kaltblütigen Militärzugpferden für 1908.
1. Zum Ankauf von 35 bis 40 volljährigen Zug—
pferden kaltblütigen Schlages sollen in diesem Frühjahre
in der Rheinprovinz die nachbezeichneten öffentlichen Märkte
abgehalten werden:
am 80. April, 8 Uhr vorm. Bitburg, Regierungs⸗
bezirk Trier,
am 1. Mai, 8 Uhr vorm. Geilenkirchen, Regierungs⸗
bezirk Aachen,
am 2. Mai, 8 Uhr vorm. Fischeln b. Crefeld,
Regierungsbezirk Düsseldaorf.
Die Pferde sollen im Alter von 4 bis 5 Jahren
stehen, im allgemeinen 1,69 bis 1,68 m Stockmaß haben
und dürfen sich nicht in dürftigem Zustande befinden. Sie
müssen geeignet sein, schwere Lasten zu ziehen, trotzdem
aber aͤuf gebahnten Wegen im Zuge längere Strecken
traben können.
2. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen
und gegen Quittung bar bezahlt.
3. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rückgängig
machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kauf—
preises und der Unkosten zurückzunehmen, desgleichen Pferde,
die sich während der ersten 28 Tage nach dem Tage der
Einlieferung in das Depot nusw. als Klophengste erweisen
und tragende Stuten. Die gesetzmäßige Gewährsfrist wird
für periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung,
Mondblindheit) auf 28 Tage nach dem Tage der Einlieferung
in das Depot usw. verlängert, für Koppen (Krippensetzen)
auf 10 Tage vom genannten Zeitpunkte ab verkürzt.
4. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht
eigentümlich gehören, müssen sich gehörig ausweisen können.
5. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue, starke, rindlederne Trense mit glattem
starkem Gebiß (keine Knebeltrense) und eine neue Kopf⸗
halfter von Leder o er Hanf mit zwei mindestens 2 m
langen Stricken unentgeltlich mitzugeben.
6. Zur Feststellung der Abstammung der Pferde sind
die Deck. und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife der
Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die Schwanz⸗
rübe nicht zu verkürzen.
7. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für
öffentliche Märkte.
Berlin, den 15. Februar 1908.
Kriegsministerium. Remonte⸗Inspektion.
gez.: von Damnitz.
Auf Antrag von mehr als zwei Drittel der beteiligten
Gewerbetreibenden bestimme ich in Gemäßheit der 88 41b,
106b Absatz 1 und 1050 der Reichsgewerbeordnung, daß
in den Städten Saarbrücken, St. Johann a.S. und
Malstatt-Burlach an den zweiten Feiertagen von Weihnachten,
Ostern und Pfingsten im Barbier- und Friseurgewerbe,
abgesehen von dem Frisieren zu Theatervorstellungen, ein
Gewerbetrieb nicht stattfinden darf. Diese Bestimmung
tritt am 1. April d. J. in Kraft.
Trier, den 22 März 1908.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Scheuner.
Der Herr Minister des Innern hat den Komitee des
Steitiner Pferdemarktes zu Stettin die Erlaubnis erteilt,
im Jahre 1908 eine öffentliche Verlosung von Pferden,
Wagen und anderen Gegenständen zu veranstalten und die
Lose in der ganzen Monachie zu vertreiben.
Es sollen 600 000 Lose zu je 50 Pfg. ausgegeben
werden und 4304 Gewinne im Gesamtwerte von 186000
Mk. zur Ausspielung gelangen. Die Ziehung wird voraus—
sichtlich am 19., 20. und 22. Juni 1908 in Stettin statt⸗
finden.
Trier, den 20. März 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.
Dem Frankfurter landwirtschaftlichen Verein zu Frank—
furt a. M. hat der Herr Minister des Innern die Erlaubnis
erteilt, bei Gelegenheit der im Frühjahr und Herbst 1908
dort abzuhaltenden Pferdemärkte je eine öffentliche Verlosung
von Pferden, Wagen und anderen Gebrauchsgegenständen
zu veranstalten und die Lose in der ganzen Monarchie zu
vertreiben.
Es sollen für jede Lotterie 120000 Lose zu je einer
Mark ausgegeben werden und 1200 Gewinne, im Gesamt—
werte von 64000 Mt. zur Ausspielung gelangen. Die
Ziehungen werden voraussichtlich am 27. 28. und 29. April
sowie am 21,, 22. und 23. September 1908 in Franutfur
a. M. stattfinden.
Trier, den 17. März 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.