88.
Auf öffentlichen oder sonst dem Verkehr dienenden
Plätzen, Straßen, Wegen, Promenaden, Brücken usw. muß
ein jeder Hund mit einer an einem Halsband oder sonst
befestigten gut sichtbaren von der Gemeindebehörde an⸗
erkannten Marke versehen iin,
Die in 85 unter b. und c. als steuerfrei bezeichneten
Hunde dürfen sich auf den im 8 8 bezeichneten Straßen
und Plätzen usw. nur insoweit aufhalten, als zu ihrer
Steuerfreiheit begründende Verwendung nötig ist, und sie
müssen dabei, soweit die Gemeindebehörde für steuerfreie
Hunde Marken verabfolgt, mit dieser Marke versehen sein
Hunde, welche zur Bewachung vereinsamt belegener
Sehöfte gehalten werden und deshalb als steuerfrei
anerkannt sind, dürfen die im 8 8 bezeichneten Straßen
und Plätze usw. überhaupt nicht betreten, widrigenfalls
die Steuerfreiheit wegfällt.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88
8 und 9 dieser Verordnungen unterliegen einer Strafe von
3 bis 30 Mark.
Verantwortlich für die Befolgung der 88 8 und 9 ist
der Besitzer des Hundes, außerdem bezüglich der im 89
Absatz 2 bezeichneten Hunde der Grundstückseigentümer, im
Uebrigen derjenige, in dessen Begleitung unter seiner
Zustimmung sich der dend eneden
11.
Hunde, welche auf den in 8 8 bezeichneten Straßen
und Plätzen usw. den Bestimmungen der 88 8 und O zu⸗
wider angetroffen werden, können durch Beauftragte der
Gemeindebehörde eingefangen werden. Die Zurückgabe an
den Besitzer erfolgt auf dessen binnen einer Woche vom
Fangtage ab gestellten Verlangen gegen Vorlegung der Marke
und soweit eine solche nicht verabfolgt ist, oder aus anderen
Gründen nicht vorgelegt werden kann, eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde, sowie gegen Zahlung von 8 Mark
Fanggeld und Futterkosten, sowie 30 Pfg. Futterkosten für
den vierten Tag nach dem Fangtage und jeden folgenden
Tag. Die Wiedereinlösung wird abgelehnt, wenn und so
lange Zweifel bestehen, ob pi Hund gesund ist.
12.
Ist die Steuer für einen Hund nicht beizutreiben ge⸗
wesen, so ist der Besitzer verpflichtet, auf Verlangen der
Gemeindebehörde ihn abzuschaffen.
8 13.
Ueber die nicht rechtzeitig eingelösten Hunde (F 11) so—
wie über diejenigen Hunde, deren Abschaffung dem 8 12
zuwider unterlassen wird, steht die weitere Verfügung der
Gemeindebehörde zu, welche auch die Tötung anordnen kann.
Vor jeder Anordnung ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge,
die Gemeindebehörde zu uie
14.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden be—⸗
stehenden Polizei-Vorschriften werden durch vorstehende
Bestimmungen nicht bei is
Diese Steuerordnung tritt am 1. April 1908 unter
Aufhebung der Ordnung vom 18. September 1894 in Kraft.
Sulzbach, den 10 Dezember 1907.
Der Bürgermeister.
Eymael.
Redaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Berlaa von Gebrüder Hofer in Saarbrücken
Nr. 4. Genehmigt. Beschluß vom 3. März 1908.
Saarbrücken, den 4. März 1908.
Der Kreis⸗Ausschuß.
J. V.:
von Hartmann⸗-⸗Krey,
Regierungs⸗Assessor.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11.
März 1850 wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung
für den Umfang der Gemeinde Kleinblittersdorf folgende
Polizeiverordnung erlassen.
1.
Der alte Fechinger Weg von dem Hofgute Wintringen
bis zur Einmündung in die neue Straße Fechingen⸗Blies—
ransbach im Hinterwalde der Gemeinde Kleinblittersdorf,
darf mit Lastfuhren nicht mehr befahren werden.
Von diesem Verbote sind ausgeschlossen solche Fuhr—
werke, die im Kleinblittersdorfer Walde Holz abzufahren
haben und Lastfuhren, die nach dem Hofgute Wintringen
fahren müssen.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu
9 Mk. im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das
die Verkündigung enthaltende Blatt an dem Orte wo es
erscheint, ausgegeben worden ist.
Kleinblittersdorf, den 18. März 1908.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister,
Weber.
Oeffentlicher Anzeiger.
Wekannkmachung.
Die Saarbrücker Gußstahlwerke Aktien⸗-Gesellschaft bier
beabsichtigt ihre Gießereihalle auf dem Fabrikgrundstück Flur 24
Nr. 578/94 zu erweitern.
Dieses Ünternehmen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge—
hracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen nicht privatrecht—
licher Natur binnen 14 Tagen bei mir schriftlich in zweifacher Aus—
tertigung, oder zu Protokoll anzubringen.
Nach Ablauf dieser Frist, welche ihren Anfang nach dem Ablauf
desjenigen Tages nimmt, an welchem die diese Bekanntmachung enthal—
tende Nummer des „Regierungs-Amtsblattes“ zu Trier ausgegeben
wird, können Einwendungen nicht mehr erhoben werden.
Zeichnungen und Beschreibungen des Projektes liegen bis zum Ab—
lauf der Beschwerdefrist auf dem Bürgermeisteramt, Zimmer 1, zur
KFinsicht offen.
Zur mündlichen Erörterung der etwa rechtzeitig erhobenen Ein—
wendungen wird hiermit Termin auf
Samstag, den 11. April d. Is. vormittags 10 Uhr,
in meinem Amtslokale anberaumt mit dem Hinzufügen, daß im Falle
des Ausbleibens der Unternehmerin oder der Widersprechenden mi
der Erörterung wird vorgegangen werden.
Malstatt⸗Vurbach, den 24. März 1908.
Der Bürgermeister.
Scohm nle,