Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere
in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren
sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer
Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit
Personen oder Sachen hat der Führer sofort zu halten und
die nach den Umständen des ehes gebotene Hilfe zu leisten.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts
in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraft-—
fahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder der⸗
gleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen
oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht
gestatten, so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso
hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden
Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen
oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraft—
fahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder der—
gleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen
gestattet. Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für
Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Krafträdern
nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
g 21.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch
besondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anord—
nungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigen—
art des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfähr—
zeugen auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten
oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit
auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden
Stellen durch öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zweck
kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
8 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten
auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landeszentral—
behörde oder der von dieser zu bestimmenden höheren Ver—
waltungsbehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen
Bedingungeu festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der
zuständigen Behörde erforderlich.
828.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur äuf Grund
polizeilicher Erlaubnis zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei
der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen
vorzuzeigen. Auf dem Transport schadhaft gewordener Fahr—
zeuge findet diese Vorschrift keine Anwendung.
E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zoll—
grenzbezirke.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorüber—
gehendem Aufenthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs
aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahr—
zeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge
gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffent⸗
lichen Wegen und Plätzen in den 884, 5 finden auj
die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung,
sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Be—
scheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes
nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem be—
treffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften ent—
Pricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen,
Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma. die
das Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die
Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahr—
zeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der
Ladung angeben und mit dem Anerkennungsvermerl
einer deutschen Behörde versehen sein.
Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen anstelle der
durch 887, 10 vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen
ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6)
führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die
Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe
der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf
den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Ver—
lassen des Deutschen Reichs nebst Bescheinigung wieder
abzuliefern ist. Das Kennzeichen ist an der Rückseite
des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer
Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während
der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten,
daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvor—
richtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa
vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen
oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr
beträgt
für Kraftwagen. .6 Mark,
für Krafträderrr.. 3 Mark.
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Ge—
schäftszeit, d. h. in den Monaten Oktober bis Februar
vor 72/2 Uhr vormittags und nach 51/2 Uhr nachmittags,
in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und
nach 8 Uhr nachmittags in Anspruch genommen, so
erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen auf .10 Mark,
für Krafträder af .65Mark.
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs
aus dem Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über
seine Zuteilung ausgestellten Bescheinigung der nächsten
zur Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs
Rücksendung an die Eingangsamtsstelle zu übergeben.
Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später
die Zulassung des Fahrzeugs gemäß 85, so hat die
Rücksendung durch Vermittlung der die Zulassung aus—
sprechenden Polizeibehörde zu geschehen.
die durch 8 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahr—
zeugen vorgeschriebenen Zeugnisse können für die Führer
außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende aus⸗
ländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von
einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungs⸗
vermerk versehen sind.
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk
nach Abs. 1 unter a und c die ausländischen Bescheinigungen
und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche
Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk
ersichtlich sein.
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im
vorstehenden unter à geforderten Anerkennungsvermerk einer
deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Be—
hörden des benachbarten Auslandes absehen lassen.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von
der zuständigen Landespolizeibehörde auf Anträg gestattet
werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffenden
Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung
als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vor—
schriften der 884, 5, 7, 10. Die zuständige Landespolizei—
behörde bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Eintragung
des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungs⸗
nummer zuzuteilen hat.
8 25.
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzoll—
verwaltung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge die gleichen Be—
fugnisse wie die Polizeibeamten.