Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Montag, den 28. März

1908.
wird, zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millionen
Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt sein mag,
daß über 36 Prozent der Konten auf Posten bis zu 4000
Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen Staars—
anleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für die Reichs—
anleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.

Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben bekannt⸗
lich das Recht, ihre Forderungen in das Staatsschuldbuch
zegen Einreichung der Wertpapiere eintragen zu lassen.
Fine solche Eintragung gewährt mannigfache Vorteile. Sie
sichert unbedingt gegen den Schaden, der durch Diebstahl,
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen oder durch
Beschädigung der Effekten entstehen kann, sie erspart das
Abschneiden der Zinsscheine und das Erneuern der Zins—
scheinbogen. Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos
im Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesand!
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können auch
bei den Regierungshaupikassen, den Kreiskassen und den
Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuerämtern abgehoben
werden. Dabei werden laufende Verwaltungskosten nicht
berechnet, und neuerdings sind durch das Gesetz vom 24.
Juli 1904 auch die Gebühren für die Umwandlung von
Konsols in Buchforderungen aufgehoben worden.
Um die Vorieile dieser Kapitalsanlage weitesten Kreisen
auf die einfachste und billigste Weise zugänglich zu machen,
hat der Herr Finanzminister sämtliche Regierungshauptkassen
und sämtliche Kreiskassen außerhalb Berlins angewiesen, vom
Publikum Staats⸗Schuldverschreibungen anzunehmen, die er—⸗
forderlichen Antragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen
der Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch⸗ Bureau zu übermitteln. Darüber hinaus
sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann auch bares
Geld zum Ankauf Preußischer Staatsanleihen und deren
sofortiger Eintragung in das Staatsschuldbuch annehmen.
Die beteiligten Beamten haben über die bei dieser Gelegen—
heit zu ihrer Kenntnis kommenden Vermögensangelegenheiten
gegen Jedermann, insbesondere auch gegenüber den Steuer—
behörden, das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten.
Außer den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermittelung
der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hierdurch ist jedem,
der einen kleineren oder größeren Kapitalbetrag zinsbar an—
zulegen hat, die Möglichkeit gegeben, durch Einzahlung bei
der ihm nächstgelegenen Königlichen Kasse ein Konto im
Staatsschuldbuch ohne jede Schreiberei und Umständlichkeit
und möglichst billig zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen über—
nehmen auch die mit Kosseneinrichtung versehenen Reichs⸗
bankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitalsanlage in
Verbindung mit ihrer Sicherheit und der Kostenlosigkeit der
laufenden Verwaltung erscheint geeignet, die Eintragung von
Kapitalien in das Staatsschuldbuch, und zwar besonders
auch in den Kreisen kleinerer Kapitalisten, noch beliebter zu
machen, als sie es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt
von den Vorteilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht

Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S.
— und gemäß der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 18530 (G.«S. S. 266) werden
für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch
elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen
und Krafträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen für
den Umfang der Rheinprovinz mit Zustimmung des Provinzial⸗
rats folgende Vorschriften erlassen:
A. Aligemeine Vorschriften.
1.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß
die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf
öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vor—
schriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen ge—
troffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhr—
betrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge
finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen
Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse
und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden
Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit
fest oder mittels Kuppelung verbundenen besonderen Sitze
auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem
Krafträde bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser
Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen
finden die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung.
B. Das Kraftfahrzeug.
a) —— Ausrüstung
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere
so gebaut, —3 und ausgerüstet sein, daß Feuers⸗ und
Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und
Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Ent—
wicklung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch
möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen
des Dämpfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig
sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen
sein, welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
            
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