Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung,
beir. den Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern
während der Schonzeit nach Preußen.
Um den Vertrieb folgender Wildarten, nämlich Elch⸗,
Rot,, Dam⸗, Rehwild, Hasen- und Flugwild aus den
Hamburger Kühlhäusern in der Zeit vom Beginn des fünf—
zehnten Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten
Schonzeit bis zu deren Ablauf nach Preußen zu ermöglichen
(Preußische Jagdordnung vom 15. Juli 1907 8 483 Abs. 2
und Anweisung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 29.
Juli 1907 Nr. 31) wird die Polizeibehörde nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen die Anbringung der erforder⸗
lichen Marken und Plomben an dem im Kühlhause lagernden
Wild veranlassen.

84.
Zulassung der Kühlhäuser.
Die Anbringung der Marken und Plomben erfolgt nur
in Kühlhäusern, die ausdrücklich von der Polizeibehörde zu⸗
gelassen sind. Die Zulassung erfolgt auf den Antrag des
Inhabers, wenn die Einrichtungen einen ordnungsmäßigen
Betrieb gewährleisten, wenn der Vertrieb der besonderen
Kontrolle der Polizeibehörde unterstellt, namentlich den Be—
auftragten der Polizeibehörde jederzeit freier Zutritt zu
den der Aufbewahrung des Wildes dienenden Räumen zu—
gesichert wird.
Der Antrag ist bei der Polizeibehörde, Abteilung II,
einzureichen.
Die Zulassung kann widerrufen werden.
82.
Kennzeichnung des Wildes.
Die Kennzeichnung des in den zugelassenen Kühlhäusern
befindlichen für den Vertrieb in der gesetzlichen Schonzeit
nach Kreußen bestimmten Wildes geschieht auf rechtzeitigen
Antrag des Inhabers des Kühlhauses oder des Kühlraums.
Der Antrag ist an die Polizeibehörde, Abteilung II, zu richten.
Die Kennzeichnung erfolgt durch amtliche mit dem
Hamburger Wappen und der Bezeichnung „Hamburg“
und „Kühlhaus“ versehene und von der Polizeibehörde
ausgegebene Ohrmarken und Plomben, die im übrigen
dem preußischen Muster entsprechen. Im Bedarfs⸗
fall tritt zur Unterscheidung mehrerer zugelassener Kühlhäuser
hinter die Bezeichnung „Kühlhaus“ ein Buchstabe.
Die Anbringung der Ohrmarken und Plomben erfolgt
durch Beauftragte der Polizeibehörde oder in ihrer Gegenwart
und unter ihrer Verantwortung durch Angestellte des Kühl⸗
dr Die Plombenzange bleibt in Gewahrsam der Polizei⸗
ehörde.
Die Ohrmarken sind am rechten Gehör anzubringen.
Die Ohrmarken und Plomben sind so zu befestigen, daß sie
nicht entfernt werden können, ohne daß der Wappenknopf
oder die Schlinge zerstört wed
3.
Ohrmarken.
J. Fur die Kennzeichung unzerlegten und unabgehäuteten,
wenn auch ausgenommenegn Elch-, Rot⸗, Dam⸗ und Rehwildes
werden Ohrmarken mit Nummerplatten verwendet und zwar:
a) bei Elch- und Rotwild Ohrmarken mit Nummerplatten
von ovaler Form,
b) bei Damwild solche mit runden Nummerplatten und
—A—
Die Ohrmarken des in einem Kühlhause befindlichen
a) Elch und Rotwildes,
b) Damwildes und
c) Rehwildes

erhalten fortlaufende Nummern von l bis 5000, innerhalb
jeder dieser 3 Klassen nach der zeitlichen Reihenfolge der
Anbringung der Marken. Sobald in einem Kühlhause in
einer der 3 genannten Klassen von unzerlegtem Wild die
Nummer 5000 erreicht ist, wird von neuem mit der Nummer
1 begonnen.
II. Hasen, Flugwild und Teile zerlegten Elch⸗, Rot⸗
Dam- oder Rehwildes werden durch Plomben gekennzeichnet.
a) Bei den Hasen ist die Plombe an der Heese des rechten
Hinterlaufes anzubringen. Die so bezeichneten Hasen
dürfen auch in abgehäutetem, im übrigen aber unzer
legten Zustande nach Preußen vertrieben werden.
Beim Flugwild ist die Plombe durch die Nasenlöcher
anzubringen. Es ist zulässig, mit derselben Plombe
zugleich mehrere Stücke Flugwild zu kennzeichnen.
Die Plomben erhalten keine Nummer.
84.
Zeit der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung deßs unzerlegten Wildes muß in
der Regel vor Beginn der Schonzeit für die betreffende
Wildart beendigt sein.
Sie kann bis zum einschließlich 15. Tage nach Beginn
der betreffenden Schonzeit erfolgen, wenn das Wild bereits
vor Beginn der Schonzeit in das Kühlhaus eingebracht
und unter polizeilichen Verschluß gestellt war oder ein be⸗
sonderer Nachweis, daß es während der Schußzeit erleg!
ist, erbracht wird.
Wenn sich infolge technischer Schwierigkeiten die Kenn—
zeichnung des Wildes bis zum 15. Tage nach Beginn der
Schonzeit nicht vollenden läßt, kann sie auch noch in den
nächsten Tagen vorgenommen werden, falls die Räume, in
denen sich das zu markierende Wild befindet, unter polizei—
lichen Verschluß gelegt werden.
Das aus dem Ausland stammende Wild unterliegt
ebenfalls vorstehenden Bestimmungen.
In Preußen erlegtes Wild, das gemäß den Vorschriften
in 8 43 der Preußischen Jagdordnung vom 16. Juli 1907
verkauft werden darf, kann auf Antrag auch zu jeder anderen
innerhalb der Gültigkeitsdauer der befristeten ortspolizeilichen
Bescheinigung liegenden Zeit markiert werden.

b)

8 5.
Die Kennzeichnung (Plombierung) von zerlegtem
Elch⸗, Rot⸗, Dam⸗ und Rehwilde erfolgt bis zum 15. Tage
nach Beginn der Schonzeit für die betreffenden Wildarten
ohne weiteres sonst nur, wenn vor dem Verlassen des
stühlhauses außer der Decke mit der vorgeschriebenen Ohr⸗
marke, Rücken, Keulen und Blätter gleichzeitig vorgelegt
werden.
Nach erfolgter Plombierung aller fünf Teile ist die
verwendet gewesene Ohrmarke von dem Beauftragten der
Polizeibehörde zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen.
86.
Für jede der drei Ohrmarkenarten (siehe 8 3 dieser
Anweisung im Eingang) ist vom Inhaber des Kühlhauses
oder Kühlraumes ein besonderes Buch nach dem Muster
(Anlage A) zu führen. Diese Bücher müssen dauerhaft ge⸗
bunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
Ja den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch
Eintragungen unleserlich gemacht werden.
Die Bücher müssen nachweisen, wann und an welchen
Abnehmer das betreffende Stück Wild aus den Kühlhäusern
abgegeben ist und welche Nummer an diesem angegeben war
            
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