Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntnis der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kaun.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
Reklamationstage die Klassifikation der Reserve- und Land⸗
wehr⸗Mannschaften sowie der Ersetz Reservisten aus den
betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve. und Landwehrleute sowie Er—
satzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Finberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen für mehrmalige orts⸗
übliche Veröffentlichung gegenwärtiger Bekanntmachung und
namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand für irgend
eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister an
der Musierung wird noch besondere Verfügung ergehen.
Saarbrücken, den 20. Februar 1908.
Der Zivilvorsitzende Der Zivilvorsitzende
der Ersatzkommission J. der Ersatzkommission II
des Aushebungsbezirks Saarbrücken.
Im Auftrage: Im Auftrage:
o. Hartmann⸗-Krey, v. Hagen,
Regierungs⸗Assessor. Regierungs⸗Assessor.

Das Reichs⸗Eisenbahnamt beabsichtigt vom 1. April
d. Is. ab einen Anzeiger für Maßnahmen im Eisenbahnverkehr
 zur Abwehr und Unterdrückung von Tierseuchen
Eisenbahn⸗Tierseuchenanzeiger) erscheinen zu lassen. In dem
Blatte sollen alle den Eisenbahnverkehrberührenden
veterinärpolizeilichen Anordnungen in⸗ und ausländischer
Behörden — die ausländischen nur, soweit sie für den
deutschen Verkehr von Interesse sind — zur Veröffentlichung
—XA—
Tierverkehr betreffende Maßnahmen (z. B. Einrichtung von
Tränkstationen und Tränkanstalten u. dergl. mehr) nach—
richtlich bekannt gegeben werden. Bezweckt wird, den
Eisenbahn⸗ und Veterinärbehörden, wie auch dem Publikum
zu ermöglichen, sich über derartige Anordnungen zuverlässig
und im Zusammenhange zu unterrichten und damit einem
bestehenden Mangel abzuhelfen. Es wird dem Lehrer die
Möglichkeit geboten, sich über alle für die ihn interessierenden
Gebiete geltenden Vorschriften jederzeit leicht Kenntnis zu
verschaffen. Das Anzeigeblatt wird somit dazu beitragen,
die Durchführung der apgeordneten Maßnahmen zu sichern
und die Beteiligten vor Zuwiderhandlungen zu bewahren.
Das erste Stück soll alle zur Zeit gültigen Anordnungen
enthalten, auch soll ihm eine Zusammenstellung der Gesetze
und Verordnungen, worauf die zur Abwehr und Unter⸗
drückung von Viehseuchen getroffenen Unordnungen beruhen,

beigegeben werden. Aenderungen und Ergänzungen dieser
Zusammenstellung sollen künftig gleichfalls im Anzeiger
bekannt gemacht werden.
Bestellungen auf den Anzeiger werden die Postanstalten
und die bezeichnete Geschäftsstelle des Anzeigers entgegen—
nehmen. Der Bezugspreis (einschl. der Postzustellung) beträgt
3 Mark für das Kalenderjahr.
Saarbrücken, den 25. Februar 1908.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
v. Hartmann-Krey, Regierungs⸗Assessor

Bekanntmachung.
Gemäß 8 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1883 betr. Abwehr
und Unterdrückung der Reblauskrankheit wird folgendes zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Versendung und Einführung bewurzelter Reben
in einen Weinbaubezirk ist untersagt.
Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken
können mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers Ausnahmen
von diesem Verbote von den Landes⸗Zentralbehörden
zugelassen werden, auch können die höheren Verwaltungs⸗
hehörden der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gun—
sten desjenigen gestatten, welcher Rebpflanzungen in benach—
barten Weinbaubezirken besitzt.
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirkes ist der Verkehr
mit bewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen
andere als in diesem Bezirke üblichen Rebsorten gezogen
R oder innerhalb der letzten 3 Jahre gezogen worden
ind.
Saarbrücken, den 21. Februar 1908.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
von Hagen, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Aus Anlaß der Erneuerung des Bohlenbelags der
Straßenüberführung Hochstraße in der Nähe der Post in
Malstatt-Burbach, wird die Brücke für alle Fuhrwerke für
den 4. und 5. März 1908 gesperrt.
Die Sperrung ist durch entsprechende Schilder, welche
von der Königlichen Eisenbahnverwaltung aufgestellt werden.
kenntlich gemacht.
Sämtliche Fuhrwerke haben an den genannten Tagen
ihren Weg über die Jägerstraße zu nehmen und zwar von
Osten her über die Ueberführung Hoch- Parallelstraße und
von Westen her durch die Brunnenstraße.
Saarbrücken, den 29. Februar 1908.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. V.:
v. Hagen, Regierungs-⸗Assessor.

—— —— —— — — — ——

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden
bezüglich Ausgabe der neuen Kriegsbeorderungen und
Paßnotizen für 1908,09 auf folgende Punkte hingewiesen
            
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